Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 17.02.1987 - Ws 1486/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVollzG § 69 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Justizvollzugsanstalt; Zulassung eigener Fernsehgeräte; Begründete Ausnahmefälle
Papierfundstellen
- NStZ 1987, 383
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- OLG Celle, 18.05.1981 - 3 Ws 129/81
Strafvollzug: Begründeter Ausnahmefall i.S. von § 69 StVollzG
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.02.1987 - Ws 1486/86
Ein sofortiger Rückgriff auf § 69 Abs. 2 StVollzG ist nicht zulässig (OLG Celle ZfStrVo 1982, 183; OLG Hamm MDR 1982, 780).Danach kann auch die vom Antragsteller geltend gemachte Rauchbelästigung nicht die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne von § 69 Abs. 2 StVollzG rechtfertigen (…vgl. Calliess/Müller-Dietz a.a.O. Rdnr. 1; OLG Hamm ZfStrVo 1982, 183; MDR 1982, 780 und NStZ 1984, 574 ).
- OLG Hamm, 26.07.1984 - 1 Vollz (Ws) 120/84
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.02.1987 - Ws 1486/86
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Härte- bzw. Ausnahmeklausel, die eng auszulegen ist (OLG Hamburg ZfStrVo 1980, 127; OLG Frankfurt NStZ 1982, 350 ; OLG Hamm NStZ 1984, 574 ).Danach kann auch die vom Antragsteller geltend gemachte Rauchbelästigung nicht die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne von § 69 Abs. 2 StVollzG rechtfertigen (…vgl. Calliess/Müller-Dietz a.a.O. Rdnr. 1; OLG Hamm ZfStrVo 1982, 183; MDR 1982, 780 und NStZ 1984, 574 ).
- OLG Frankfurt, 17.02.1982 - 3 Ws 691/80
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.02.1987 - Ws 1486/86
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Härte- bzw. Ausnahmeklausel, die eng auszulegen ist (OLG Hamburg ZfStrVo 1980, 127; OLG Frankfurt NStZ 1982, 350 ; OLG Hamm NStZ 1984, 574 ). - OLG Hamm, 03.10.1985 - 1 Vollz (Ws) 122/85
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.02.1987 - Ws 1486/86
Im übrigen ist auch in ... der Anstaltsleiter bei Erfüllung aller genannten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen begründeten Ausnahmefall anzunehmen (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 3. Oktober 1985 - 1 Vollz (Ws) 122/85, veröffentlicht in NStZ 1986, 143 ).
- OLG Nürnberg, 31.07.1997 - Ws 653/97 Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 69 Abs. 2 StVollzG "in begründeten Ausnahmefällen" ein Strafgefangener ein eigenes Fernsehgerät betreiben darf, waren bereits Gegenstand zahlreicher einfachgerichtlicher und verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, u.a. eines Beschlusses des Senats vom 17. Februar 1987 (NStZ 1987, 383 ).
- OLG Nürnberg, 16.09.1993 - Ws 767/93 Unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwertes des Fernsehens unter den zu der nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu gewährleistenden Information der Gefangenen zur Verfügung stehenden Medien (neben dem Fernsehen insbesondere noch der Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften [vgl. OLG Nürnberg, NStZ 1987, 383 ]) ist eine Einschränkung des andernorts offenbar üblichen Gemeinschaftsfernsehens in der Zeit nach 17.30 Uhr - aus der Entscheidung des OLG Koblenz (NStZ 1988, 199 ) ist eine Fernsehzeit von 18.40 Uhr bis 21.20 Uhr, aus der des OLG Celle vom 8. November 1985, 3 Ws 547/85 wohl eine solche bis 20.15 Uhr zu entnehmen -, wie sie in der Justizvollzugsanstalt Straubing vorgenommen wird, nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt erforderlich ist.
- OLG Koblenz, 05.01.1988 - 2 Vollz (Ws) 71/87 Ist einem Gefangenen eine Teilnahme an gemeinschaftlichem Fernsehen verschlossen, so genügt es nicht, wie die Strafvollstreckungskammer nicht verkannt hat, ihn auf die Benutzung anderer Informationsmittel zu verweisen (vgl. OLG Celle, Beschluß vom 8. November 1985, 3 Ws 547185 (StVollz) und OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Februar 1987 (Ws 1486/86), im Leitsatz abgedruckt in ZfStrVo 1987, 379).
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