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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 21.02.2005 - Ws 46/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14570
OLG Braunschweig, 21.02.2005 - Ws 46/05 (https://dejure.org/2005,14570)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.02.2005 - Ws 46/05 (https://dejure.org/2005,14570)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21. Februar 2005 - Ws 46/05 (https://dejure.org/2005,14570)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 57 Abs. 1 StGB; § 456a StPO; § 462a Abs. 1 S. 2 StPO
    Perpetuierung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Gleichstellung der Ausweisung eines Verurteilten mit der Unterbrechung der Strafvollstreckung; Einhaltung der besonderen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung auch bei Ausweisung und ...

  • Judicialis

    StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2
    Aussetzung des Strafrestes bei Verbüßung hälftiger Freiheitsstrafe nach Abschiebung des Verurteilten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Perpetuierung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Gleichstellung der Ausweisung eines Verurteilten mit der Unterbrechung der Strafvollstreckung; Einhaltung der besonderen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung auch bei Ausweisung und ...

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • KG, 27.01.2000 - 5 Ws 698/99
    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.02.2005 - Ws 46/05
    Denn die Ausweisung des Verurteilten gemäß § 456 a StPO steht einer Unterbrechung der Strafvollstreckung i.S.d. § 462 a Abs. 1 S.2 StPO gleich (BGH NStZ 2000, 111; a. A. KG, Beschl. v. 27.01.2000, Az. 5 Ws 698/99), wonach die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für diesen Fall perpetuiert wird.

    Das Kammergericht (Beschl. v. 27.01.2000, Az. 5 Ws 698/99) hat eine Strafaussetzung zur Bewährung sogar noch nahezu achtdreiviertel Jahre nach der Ausweisung mangels Vorliegens besonderer Umstände abgelehnt, obwohl in jenem Fall bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren die Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB nur zehn Jahre betrug (und eine Ausweisung nach § 456 a StPO ein Ruhen der Verjährung wegen Aufschubs oder Unterbrechung der Vollstreckung nach § 79 a Nr. 2 a) StGB nicht bewirkt, Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 79 a Rdnr.4).

  • BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Zuständigkeit nach § 462a StPO; …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.02.2005 - Ws 46/05
    Denn die Ausweisung des Verurteilten gemäß § 456 a StPO steht einer Unterbrechung der Strafvollstreckung i.S.d. § 462 a Abs. 1 S.2 StPO gleich (BGH NStZ 2000, 111; a. A. KG, Beschl. v. 27.01.2000, Az. 5 Ws 698/99), wonach die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für diesen Fall perpetuiert wird.
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.02.2005 - Ws 46/05
    Denn die günstige Sozialprognose muss von der Strafvollstreckungskammer positiv festgestellt werden, wobei nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel, ob derartige Umstände in zureichendem Maße vorliegen, zu Lasten des Verurteilten gehen (OLG Karlsruhe StV 2002, 322;… Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 57 Rdnr.23).
  • OLG München, 05.09.1986 - 1 Ws 494/86
    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.02.2005 - Ws 46/05
    Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in welchem der Verurteilte ein Gewaltverbrechen begangen hat, wo an die Aussetzung strenge Maßstäbe anzulegen sind, da bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Rahmen der Prüfung der besonderen Umstände auch Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung einfließen (OLG München NStZ 1987, 74;… Schönke/Schröder, a.a.O., § 57 Rdnr.25;… KG, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2010 - 1 Ws 190/10

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen außer Vollzug gesetzten …

    Der Senat hat dabei früher (NStZ 1983, 41 ) unter Berufung auf den Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO , der nicht vom Haftbefehl, sondern von "Verhaftung" spricht, die Auffassung vertreten, dass § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO als eng auszulegende Ausnahmevorschrift die weitere Beschwerde nur gegen solche Entscheidungen eröffnet, die unmittelbar die Frage zum Gegenstand haben, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, diese Voraussetzung aber nicht vorliegt, wenn der Beschuldigte nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls freigelassen wurde (so auch OLG Karlsruhe - 3. Strafsenat -, Beschlüsse vom 9.2.2005, 3 Ws 46/05, und vom 30.8.2007, 3 Ws 287/07).
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