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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 16.09.1993 - Ws 767/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8503
OLG Nürnberg, 16.09.1993 - Ws 767/93 (https://dejure.org/1993,8503)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.09.1993 - Ws 767/93 (https://dejure.org/1993,8503)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16. September 1993 - Ws 767/93 (https://dejure.org/1993,8503)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 05.01.1988 - 2 Vollz (Ws) 71/87
    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.09.1993 - Ws 767/93
    § 69 Abs. 1 Satz 1 StVollzG geht von der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Fernsehempfangs in den Justizvollzugsanstalten aus und begründet ein subjektiv-öffentliches Recht des Gefangenen auf Teilnahme daran (…vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 5. Aufl., § 69 Rdn. 1; OLG Koblenz NStZ 1988, 199 ).

    Dabei hat er allerdings das Grundrecht des Gefangenen auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG , das auch das Recht auf Information durch Fernsehsendungen beinhaltet (…vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 69 Rdn. 4) sowie die besondere Bedeutung, die dem Fernsehen als einem zur Unterrichtung und Meinungsbildung in staatsbürgerlichen Angelegenheiten gerade für von der Außenwelt abgeschnittene Gefangene zukommt (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1988, 199 ), zu beachten.

    Unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwertes des Fernsehens unter den zu der nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu gewährleistenden Information der Gefangenen zur Verfügung stehenden Medien (neben dem Fernsehen insbesondere noch der Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften [vgl. OLG Nürnberg, NStZ 1987, 383 ]) ist eine Einschränkung des andernorts offenbar üblichen Gemeinschaftsfernsehens in der Zeit nach 17.30 Uhr - aus der Entscheidung des OLG Koblenz (NStZ 1988, 199 ) ist eine Fernsehzeit von 18.40 Uhr bis 21.20 Uhr, aus der des OLG Celle vom 8. November 1985, 3 Ws 547/85 wohl eine solche bis 20.15 Uhr zu entnehmen -, wie sie in der Justizvollzugsanstalt Straubing vorgenommen wird, nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt erforderlich ist.

  • OLG Nürnberg, 17.02.1987 - Ws 1486/86

    Justizvollzugsanstalt; Zulassung eigener Fernsehgeräte; Begründete Ausnahmefälle

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.09.1993 - Ws 767/93
    Unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwertes des Fernsehens unter den zu der nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu gewährleistenden Information der Gefangenen zur Verfügung stehenden Medien (neben dem Fernsehen insbesondere noch der Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften [vgl. OLG Nürnberg, NStZ 1987, 383 ]) ist eine Einschränkung des andernorts offenbar üblichen Gemeinschaftsfernsehens in der Zeit nach 17.30 Uhr - aus der Entscheidung des OLG Koblenz (NStZ 1988, 199 ) ist eine Fernsehzeit von 18.40 Uhr bis 21.20 Uhr, aus der des OLG Celle vom 8. November 1985, 3 Ws 547/85 wohl eine solche bis 20.15 Uhr zu entnehmen -, wie sie in der Justizvollzugsanstalt Straubing vorgenommen wird, nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt erforderlich ist.
  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zurückgewinnungshilfe und Arrestgrund

    Die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung ist schon deswegen zu besorgen, weil der Angeklagte nach den bisherigen Erkenntnissen sich Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.12.1993 - 3 Ws 767/93 -, 03.01.1995 - 3 Ws 2/95 - und 07.11.2000 - 3 Ws 1105/00 - ebenso OLG Düsseldorf RPfl 1991, 216, 217 und Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 111 d, Rdnr. 8).

    Hinzu kommt als Arrestgrund, daß der in Untersuchungshaft befindliche und nach wie vor fluchtverdächtige Angeklagte eine unklare Vermögenslage aufweist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.12.1993 - 3 Ws 767/93 -, 09.10.1995 - 3 Ws 658/95 - und 11.07.2000 - 3 Ws 723/00 -), die sich - ausgehend von den in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfen - namentlich aus seiner Verstrickung in betrügerische Geschäftstätigkeiten ergibt.

  • OLG Celle, 06.11.2023 - 2 Ws 313/19

    Erweiterte Einziehung, Voraussetzungen, Taterträge bei Tätern und Teilnehmern

    Die Vermögenslage des Angeklagten, der seit März 2019 offenbar in der Lage ist, ohne jegliche Erwerbstätigkeit und ohne den Bezug staatlicher Mittel seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, kann nur als äußerst unklar bezeichnet werden, was regelmäßig ein weiteres Indiz für ein Sicherungsbedürfnis gem. § 111e StPO darstellt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.1. 2005 - 3 Ws 42/05, NStZ-RR 2005, 111; OLG Frankfurt a.M. vom 23.12.1993 - 3 Ws 767/93, v. 9.10.1995.
  • OLG Celle, 06.11.2019 - 2 Ws 313/19

    Einziehung; Subsidiarität erweitert; Vermögensarrest; Sicherungsbedürfnis; …

    Die Vermögenslage des Angeklagten, der seit März 2019 offenbar in der Lage ist, ohne jegliche Erwerbstätigkeit und ohne den Bezug staatlicher Mittel seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, kann nur als äußerst unklar bezeichnet werden, was regelmäßig ein weiteres Indiz für ein Sicherungsbedürfnis gem. § 111e StPO darstellt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.1. 2005 - 3 Ws 42/05, NStZ-RR 2005, 111; OLG Frankfurt a.M. vom 23.12.1993 - 3 Ws 767/93, v. 9.10.1995 - 3 Ws 658/95 und v. 11.7.2000 - 3 Ws 723/00).
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