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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 11.09.2015 - Ws 84/15 (2 Ws 61/15)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,80877
OLG Bremen, 11.09.2015 - Ws 84/15 (2 Ws 61/15) (https://dejure.org/2015,80877)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.09.2015 - Ws 84/15 (2 Ws 61/15) (https://dejure.org/2015,80877)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11. September 2015 - Ws 84/15 (2 Ws 61/15) (https://dejure.org/2015,80877)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19

    Widerruf einer Bewährung bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    Eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung stützen darf (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2015 - Ws 84/15).

    Jedoch kann eine Straftat, die der Verurteilte nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit begeht, dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die in Rede stehende Tat durch nachträgliche Verlängerung rückwirkend in die Bewährungszeit fällt und der Verurteilte bei Begehung der Nachtat trotz Ablaufs der Bewährungszeit mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.09.2012 - Ws 133/12; Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 43/15; Beschluss vom 11.09.2015 - Ws 84/15; siehe auch KG Berlin…, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 Ws 78/18, juris Rn. 25; ; OLG Saarbrücken…, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 Ws 20/16, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Hamm…, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09, juris Rn. 11 ff., NStZ-RR 2010, 127; Hanseatisches OLG Hamburg…, Beschluss vom 12.05.2004 - 2 Ws 361/03 u.a., juris Rn. 20, OLGSt StGB § 56f Nr. 41).

    Dieser Hinweis auf einen drohenden Widerruf reichte jedenfalls vorliegend aus, um ein Vertrauen des Verurteilten darauf, dass er sich nun "bewährungsfrei" fühlen dürfe, nicht entstehen zu lassen (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2015 - Ws 84/15), schon da die Verlängerung der Bewährungszeit immer als mildere Maßnahme gegenüber dem Widerruf in Betracht kommt, was dem Verurteilten aus dem Verfahrensablauf auch hinlänglich bekannt war.

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