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   OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 W 113/90   

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https://dejure.org/1990,8673
OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 W 113/90 (https://dejure.org/1990,8673)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.08.1990 - 20 W 113/90 (https://dejure.org/1990,8673)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. August 1990 - 20 W 113/90 (https://dejure.org/1990,8673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Klagegebühr" gegen den mit der Wohngeldzahlung säumigen Wohnungseigentümer ; Erstattung außergerichtlicher Kosten für den Ausgleich des im Beitreibungsverfahren verbundenen Aufwandes des Verwalters; Möglichkeit einer gesonderten Geltendmachung von außergerichtlichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 1990, 457
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 21.12.1988 - 24 W 5948/88

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Verwaltervergütung; Mehrheitsbeschluß;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 W 113/90
    Ob der anscheinend gegenteiligen Meinung des Kammergerichts in seiner vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung (WuM 89, 93 = NJW-RR 89, 329) der Vorzug zu geben ist, kann dahinstehen.

    Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird aber allein im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 47 Satz 2 WEG entschieden, bei der auch Gesichtspunkte einer materiellen Kostenerstattung berücksichtigt werden können, weil sich die Ermessensentscheidung des Richters (§ 43 II WEG) auf die Kostenentscheidung erstreckt (BayObLGZ 75, 369, 371; 88, 287, 293; KG ZMR 85, 278; WuM 89, 93 = NJW-RR 89, 329).

  • OLG Frankfurt, 29.02.1988 - 20 W 268/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 W 113/90
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.2.1988 (20 W 268/87) gegen einen solchen Beschluß der Miteigentümer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gehabt (vgl. auch BayObLG ZMR 86, 298; NJW-RR 88, 847; OLG Köln, B. vom 28.7.1986 - 16 Wx 49/86, zitiert bei Bielefeld, WEG Recht. Rechtsprechung in Leitsätzen 1984-1986 S. 162).

    Soweit im Senatsbeschluß 20 W 268/87 vom 29.2.1988 die Ansicht zum Ausdruck kommt, daß die Kostenpauschale auch im Hauptverfahren beansprucht werden kann, hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 W 113/90
    Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird aber allein im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 47 Satz 2 WEG entschieden, bei der auch Gesichtspunkte einer materiellen Kostenerstattung berücksichtigt werden können, weil sich die Ermessensentscheidung des Richters (§ 43 II WEG) auf die Kostenentscheidung erstreckt (BayObLGZ 75, 369, 371; 88, 287, 293; KG ZMR 85, 278; WuM 89, 93 = NJW-RR 89, 329).
  • BayObLG, 03.03.1988 - BReg. 2 Z 104/87

    Zur Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 W 113/90
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.2.1988 (20 W 268/87) gegen einen solchen Beschluß der Miteigentümer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gehabt (vgl. auch BayObLG ZMR 86, 298; NJW-RR 88, 847; OLG Köln, B. vom 28.7.1986 - 16 Wx 49/86, zitiert bei Bielefeld, WEG Recht. Rechtsprechung in Leitsätzen 1984-1986 S. 162).
  • BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13

    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Teilweise wird angenommen, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (KG, NJW-RR 1989, 329, 330; OLG Frankfurt/Main, WuM 1990, 457, 458; LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 282 f.; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 50 Rn. 7; wohl auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 221).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 22.02.2002 - 23 UR II 19/01

    Streit um die Kostentragung für Mahnung und Vertretung im Gerichtsverfahren für

    Denn entsprechend der vorgenannten Ausführungen ist ferner allgemein anerkannt, dass insbesondere die gerichtliche Geltendmachung von Rückständen mit einer über die Verwaltervergütung hinausgehenden zusätzlichen Vergütung geregelt werden kann, wenn der Verwalter dabei das gerichtliche Verfahren als Verfahrens- oder Prozessstandschafter im eigenen Namen oder als Vertreter der Wohnungseigentumsgemeinschaft in deren Namen führt (vgl. BGH NJW 93, S. 1924 ; OLG Köln NJW 91, S. 1302 , OLG Frankfurt WuM 90, S. 457 ; LG Berlin Rechtspfleger 2001, S. 568; Bärmann/Pick/Merle WEG § 26 Rdrn. 117).
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