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   BGH, 03.04.2014 - V ZR 185/13   

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https://dejure.org/2014,10197
BGH, 03.04.2014 - V ZR 185/13 (https://dejure.org/2014,10197)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - V ZR 185/13 (https://dejure.org/2014,10197)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - V ZR 185/13 (https://dejure.org/2014,10197)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO
    Wert der Beschwer einer Nichtzulassungsbeschwerde: Verteidigung gegenüber einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebliches Mietverhältnis; Streit über Ende der Mietzeit und Höhe des Mietzinses

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Beschwer bei Streit über die Herausgabe einer Mietsache auf Grund eines angeblich bestehenden Mietverhältnisses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wertberechnung bei Streit über bestehendes Mietverhältnis; dinglicher Herausgabeanspruch

  • rewis.io

    Wert der Beschwer einer Nichtzulassungsbeschwerde: Verteidigung gegenüber einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebliches Mietverhältnis; Streit über Ende der Mietzeit und Höhe des Mietzinses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 8; ZPO § 9
    Bestimmung der Beschwer bei Streit über die Herausgabe einer Mietsache auf Grund eines angeblich bestehenden Mietverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2014, 353
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.01.2013 - VIII ZR 104/12

    Revision: Beschwer bei Verurteilung zur Wiedereinräumung des Mietbesitzes an

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - V ZR 185/13
    Lässt sich - wie hier - die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NJW-RR 2013, 718 Rn. 8 mwN).

    Danach bemisst sich hier die Beschwer der Beklagten nach dem 3, 5-fachen Jahresbetrag der auf den herausverlangten Teil des Anwesens entfallenden Miete (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, aaO; BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 8 f.).

  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZB 60/07

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Vollstreckungsgegenklage in einem

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - V ZR 185/13
    Danach bemisst sich hier die Beschwer der Beklagten nach dem 3, 5-fachen Jahresbetrag der auf den herausverlangten Teil des Anwesens entfallenden Miete (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, aaO; BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 8 f.).
  • BGH, 19.02.2003 - VIII ZR 205/02

    Erfordernis eines Tatbestandes bei Durchführung des Berufungsverfahrens nach den

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - V ZR 185/13
    Ist das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO; das gilt auch dann, wenn eine Partei sich gegenüber einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebliches Mietverhältnis verteidigt (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - LwZR 9/02, BGHReport 2003, 757, 758).
  • BGH, 26.04.2006 - XII ZR 154/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Räumungsklage

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - V ZR 185/13
    Diese kann nicht geltend machen, ihre Beschwer richte sich nach einem höheren Mietzins, der weder nach dem Vortrag der klagenden Partei noch nach ihrem eigenen Vortrag vereinbart war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2006 - XII ZR 154/05, GuT 2007, 31, 32).
  • BGH, 07.11.2002 - LwZR 9/02

    Bemessung der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - V ZR 185/13
    Ist das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO; das gilt auch dann, wenn eine Partei sich gegenüber einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebliches Mietverhältnis verteidigt (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - LwZR 9/02, BGHReport 2003, 757, 758).
  • BGH, 08.03.2018 - V ZR 200/17

    Nebeneinanderbestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Nutzungsrechts

    Das Rechtsmittel ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (zur Bemessung der Beschwer vgl. Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZR 185/13, WuM 2014, 253 Rn. 4).
  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 93/22

    Einwand Kleingartenpachtvertrag: Rechtsmittelbeschwer einer Herausgabeklage?

    Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses - wie hier - weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwenden (Senat, Beschlüsse vom 29. November 2018 - III ZR 222/18, juris Rn 5; vom 18. Mai 2017 - III ZR 525/16, NJW-RR 2017, 911 Rn. 7 und vom 26. November 2015 aaO; BGH, Beschlüsse vom 3. April 2014 - V ZR 185/13, juris Rn. 4; vom 7. November 2002 - LwZR 9/02, juris Rn. 12 und vom 3. Dezember 1998 - IX ZR 253/98, NZM 1999, 189, 190).

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Kläger einer Herausgabeklage diese allein oder in erster Linie auf einen dinglichen Anspruch wie denjenigen aus § 985 BGB stützt und sich der Beklagte demgegenüber mit einem angeblichen Miet- oder Pachtverhältnis verteidigt (Senat, Beschluss vom 29. November 2018 aaO Rn. 1, 5 [Herausgabeanspruch aus § 985 BGB]; BGH, Beschlüsse vom 3. April 2014 aaO [dinglicher Herausgabeanspruch]; vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04, juris Rn. 1, 8 [Herausgabeverlangen in erster Linie aus Eigentum, hilfsweise aus gekündigtem Nutzungsverhältnis]; vom 7. November 2002 aaO Rn. 10 [dinglicher Herausgabeanspruch] und vom 3. Dezember 1998 aaO S. 189 [dinglicher Herausgabeanspruch]).

    Die Beklagtenseite kann nicht geltend machen, ihre Beschwer richte sich nach einem höheren Pacht- oder Mietzins, der weder nach dem Vortrag der klagenden Partei noch nach ihrem eigenen Vortrag vereinbart war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2014 aaO Rn. 5 und vom 26. April 2006 - XII ZR 154/05, juris Rn. 8).

  • BGH, 23.01.2019 - XII ZR 95/17

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen

    Nur wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZR 6/17 - WuM 2017, 724 mwN und BGH Beschluss vom 3. April 2014 - V ZR 185/13 - WuM 2014, 353, 354 mwN).
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