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Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 05.12.1991

Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.10.1991 - 16 Wx 86/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3541
OLG Köln, 14.10.1991 - 16 Wx 86/91 (https://dejure.org/1991,3541)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.1991 - 16 Wx 86/91 (https://dejure.org/1991,3541)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Oktober 1991 - 16 Wx 86/91 (https://dejure.org/1991,3541)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnungseigentümer; Versammlung; Beschluss; Anfechtung; Anspruch; Unwirksamkeit; Prozessgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 1992, 162
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Köln, 14.10.1991 - 16 Wx 86/91
    Die nach dem Ausscheiden von Wohnungseigentümern von der Gemeinschaft gefaßten Beschlüsse können den Ausgeschiedenen gegenüber keine Verbindlichkeiten mehr begründen; andernfalls läge ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Dritter vor (BGH NJW 1988, 1910 f).
  • BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen …

    Auszug aus OLG Köln, 14.10.1991 - 16 Wx 86/91
    Soweit die ausgeschiedenen Wohnungseigentümer aus einem derartigen Beschluß ungerechtfertigt in Anspruch genommen werden, ist die Unwirksamkeit auch ohne vorangehende Beschlußanfechtung vom allgemeinen Prozeßgericht zu beachten und ggf., auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren hin, ausdrücklich auszusprechen (BGH NJW 1989, 714).
  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene …

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß auch ein ehemaliger Eigentümer einen vor seinem Ausscheiden gefaßten, ihn weiterhin betreffenden Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor den Wohnungseigentumsgerichten anfechten oder für nichtig erklären lassen kann (vgl. BayObLGZ 1986, 348, 350 f; OLG Düsseldorf, FG-Prax 1997, 181; KG, ZWE 2000, 274, 277;… AG Kerpen, aaO, 125;… Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 90;… Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 29;… Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 43;… Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; vgl. ferner BGHZ 81, 35, 39; a.A. OLG Köln, WuM 1992, 162).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,7444
BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91 (https://dejure.org/1991,7444)
BayObLG, Entscheidung vom 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91 (https://dejure.org/1991,7444)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Dezember 1991 - BReg. 2 Z 109/91 (https://dejure.org/1991,7444)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    WEG § 43 Abs. 1
    Geltendmachung von Ansprüchen eines anderen Wohnungseigentümers in gewillkürter Verfahrensstandschaft

Papierfundstellen

  • WuM 1992, 162
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 24.08.1988 - BReg. 2 Z 26/88

    Umrüsten einer Zentralheizungsanlage als ordnungsgemäße Instandhaltung und …

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91
    (3) Ansprüche der Firma W. kann der Antragsteller nicht im eigenen Namen, in sog. gewillkürter Verfahrensstandschaft (vgl. zu deren allgemeiner Zulässigkeit im Wohnungseigentumsverfahren BayObLGZ 1975, 233/238; 1988, 271/272), geltend machen.

    Es muß ein rechtliches Interesse sein, d.h. die Entscheidung muß sich auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken; ein rein wirtschaftliches oder ein sonstiges persönliches Interesse genügt nicht (vgl. BGHZ 78, 1/4; BayObLGZ 1975, 233/238; 1988, 271/272;… Weitnauer WEG 7. Aufl. Anh. zu § 43 Rn. 14;… Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 51 Anm.lV 4 a bb;… Zöller/Vollkommer ZPO 17. Aufl. Rn. 44 vor § 50).

  • BayObLG, 24.06.1975 - BReg. 2 Z 41/75

    Durch Eigentümergemeinschaft an Verwalter gerichtetes Verbot der Vermietung und …

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91
    (3) Ansprüche der Firma W. kann der Antragsteller nicht im eigenen Namen, in sog. gewillkürter Verfahrensstandschaft (vgl. zu deren allgemeiner Zulässigkeit im Wohnungseigentumsverfahren BayObLGZ 1975, 233/238; 1988, 271/272), geltend machen.

    Es muß ein rechtliches Interesse sein, d.h. die Entscheidung muß sich auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken; ein rein wirtschaftliches oder ein sonstiges persönliches Interesse genügt nicht (vgl. BGHZ 78, 1/4; BayObLGZ 1975, 233/238; 1988, 271/272;… Weitnauer WEG 7. Aufl. Anh. zu § 43 Rn. 14;… Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 51 Anm.lV 4 a bb;… Zöller/Vollkommer ZPO 17. Aufl. Rn. 44 vor § 50).

  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87

    Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen …

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91
    Der Kläger oder Antragsteller, der ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, muß ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung über das Recht haben (BGHZ 107, 384/389 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84

    Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91
    Die Brüstung der Loggia ist entgegen der Ansicht des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum (vgl. BGH NJW 1985, 1551; BayObLGZ 1974, 269/271 f.); eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) wäre nichtig.
  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter …

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91
    Es muß ein rechtliches Interesse sein, d.h. die Entscheidung muß sich auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken; ein rein wirtschaftliches oder ein sonstiges persönliches Interesse genügt nicht (vgl. BGHZ 78, 1/4; BayObLGZ 1975, 233/238; 1988, 271/272;… Weitnauer WEG 7. Aufl. Anh. zu § 43 Rn. 14;… Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 51 Anm.lV 4 a bb;… Zöller/Vollkommer ZPO 17. Aufl. Rn. 44 vor § 50).
  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 182/86

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine gewillkürte Prozess-Standschaft - …

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91
    Die Firma W. hat den Antragsteller auch wirksam ermächtigt, ihr zustehende Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen; die Ermächtigung muß entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht ausdrücklich erteilt werden, sondern kann sich aus dem schlüssigen Verhalten des Rechtsinhabers ergeben (BGH NJW-RR 1988, 126/127 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 03.07.1991 - BReg. 2 Z 29/91

    Errichtung eines Zauns als bauliche Veränderung eines Grundstücks gemäß § 22 Abs. …

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91
    Die Gestaltung der Hoffläche ist Verwaltungsangelegenheit, über die die Wohnungseigentümer grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluß entscheiden, soweit die Teilungserklärung samt Aufteilungsplan oder die Gemeinschaftsordnung die Gestaltung nicht verbindlich festlegen (vgl. BayObLG WuM 1991, 448/449 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 20.06.1974 - BReg. 2 Z 22/74

    Anbringen einer Treppe an einer Wohnung einer Eigentümergemeinschaft ohne …

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91
    Die Brüstung der Loggia ist entgegen der Ansicht des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum (vgl. BGH NJW 1985, 1551; BayObLGZ 1974, 269/271 f.); eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) wäre nichtig.
  • OLG Stuttgart, 11.04.1991 - 8 W 422/90

    Mängelbeiseitigung in einer Wohnungeigentumsanlage auf Kosten der Eigentümer nach …

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91
    Dies ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BayObLG WE 1991, 289 f. m.w.Nachw.; a.A. OLG Stuttgart WuM 1991, 414).
  • BayObLG, 30.03.1989 - BReg. 2 Z 89/88
    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 109/91
    Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird zunächst auf den Senatsbeschluß vom 30.3.1989 (BReg. 2 Z 89/88 = WE 1990, 135) verwiesen, der dem Antragsteller und den damals vom selben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Antragsgegnern bekannt ist.
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