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Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.05.1999 - 16 Wx 131/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6473
OLG Köln, 07.05.1999 - 16 Wx 131/98 (https://dejure.org/1999,6473)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.05.1999 - 16 Wx 131/98 (https://dejure.org/1999,6473)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Mai 1999 - 16 Wx 131/98 (https://dejure.org/1999,6473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Kostentragungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 855
  • WuM 2000, 327
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • KG, 11.05.1988 - 24 W 6642/87

    Rechtsmittel; Rücknahme; Belastung; Kosten; Außergerichtlich; Gegner

    Auszug aus OLG Köln, 07.05.1999 - 16 Wx 131/98
    Dieser Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.2.1998 -16 Wx 323/97- und -16 Wx 24/98- sowie Beschluss vom 26.8.1998 -16 Wx 134/98-) nicht bereits dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ( ebenso KG OLGZ 88, 317;… Weitnauer/Hauger § 47 WEG Rn. 6;… Bärmann/Pick/Merle § 47 WEG Rn. 44; a.A. BayObLG in st. Rspr., beisielsweise NZM 1998, 977; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 83, 171: Im Regelfall grundsätzlich Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners entspr. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

    Im Wohnungseigentumsverfahren hat deshalb derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur zu tragen, wenn eine solche Kostenentscheidung nach den Umständen des Falles angemessen ist (…vgl. Senat, aaO, sowie Beschluss vom 27.01.1997 - 16 Wx 134/96-; Beschluss vom 11.10.1996 - 16 Wx 92/95 - Beschluss vom 31.05.1996 - 16 Wx 99/95 - KG OLGZ 1988, 317, 320).

  • OLG Stuttgart, 10.12.1982 - 8 W 114/82
    Auszug aus OLG Köln, 07.05.1999 - 16 Wx 131/98
    Dieser Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.2.1998 -16 Wx 323/97- und -16 Wx 24/98- sowie Beschluss vom 26.8.1998 -16 Wx 134/98-) nicht bereits dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ( ebenso KG OLGZ 88, 317;… Weitnauer/Hauger § 47 WEG Rn. 6;… Bärmann/Pick/Merle § 47 WEG Rn. 44; a.A. BayObLG in st. Rspr., beisielsweise NZM 1998, 977; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 83, 171: Im Regelfall grundsätzlich Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners entspr. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  • BayObLG, 09.04.1998 - 2Z BR 20/98

    Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Gegners bei Zurücknahme eines Antrags …

    Auszug aus OLG Köln, 07.05.1999 - 16 Wx 131/98
    Dieser Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.2.1998 -16 Wx 323/97- und -16 Wx 24/98- sowie Beschluss vom 26.8.1998 -16 Wx 134/98-) nicht bereits dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ( ebenso KG OLGZ 88, 317;… Weitnauer/Hauger § 47 WEG Rn. 6;… Bärmann/Pick/Merle § 47 WEG Rn. 44; a.A. BayObLG in st. Rspr., beisielsweise NZM 1998, 977; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 83, 171: Im Regelfall grundsätzlich Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners entspr. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  • OLG Köln, 14.04.2000 - 16 Wx 13/00

    Verfahren vor Beseitigung größerer baulicher Mängel

    Für eine ausnahmsweise Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sah der Senat keine Veranlassung, und zwar auch nicht, soweit die weitere Beschwerde zurückgenommen worden ist, da das Rechtsmittel erkennbar zunächst nur fristwahrend unbeschränkt eingelegt worden ist und die Antragsteller bereits in der Beschwerdebegründung Konsequenzen aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zur fehlenden Verantwortlichkeit der Verwalterin gezogen haben (vgl. näher zur Kostenentscheidung bei Rechtsmittelrücknahmen Senat ZMR 1999, 788 = NZM 1999, 855).
  • OLG Köln, 27.09.2002 - 16 Wx 121/02

    Inhaltliche Grenzen eines Vergleichs mit dem WEG -Verwalter über die Billigung …

    Insbesondere rechtfertigt die - hier zudem auf Anraten des Gerichts erfolgte - teilweise Rücknahme der Rechtsbeschwerde nach der st. Rspr. des Senats noch keine Erstattungsanordnung (vgl. hierzu näher Senat NZM 1999, 855 = ZMR 1999, 788).
  • OLG Köln, 31.01.2005 - 16 Wx 13/05

    WEG -Verfahren: Überprüfung der Entscheidung über die Erstattung …

    Auch bei einer Rücknahme eines Rechtsmittel ist nach st. Rspr. des Senats eine Erstattungsanordnung gem. § 47 S. 2 WEG nicht die Regel, sondern nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich (z. B. Senat OLGReport Köln 2004, 163; ZMR 2000, 485; ZMR 1999, 788 = NZM 1999, 855).
  • OLG Köln, 01.12.2000 - 16 Wx 153/00

    Eingeschränkte Überprüfung von Kostenentscheidungen im WEG -Verfahren

    Ferner nimmt es mit Recht an, dass nach § 47 S. 2 WEG die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur ausnahmsweise erfolgen kann und hierfür eine Antragsrücknahme noch nicht ausreicht (Senat in st. Rspr. z. B. ZMR 2000, 485; ZMR 1999, 786 = NZM 1999, 855).
  • OLG Köln, 30.01.2004 - 16 Wx 20/04

    Verteilung der außergerichtlichen Kosten bei Beschwerderücknahme im WEG …

    Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25.02.1998 - 16 Wx 24/98 und 16 Wx 323/97 - und 07.05.1999 - 16 Wx 131/98 - ebenso KG OLGZ 1988, 317 und NJW-RR 1999, 1318, 1319;… Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl.,§ 47 Rdnr. 44; a.A.: BayObLG in st. Rspr., beispielsweise ZMR 1998, 41, 42 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171, die im Regelfall wegen der Nähe des echten Streitverfahrens nach § 43 WEG zum Verfahren der ZPO unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Erstattungspflicht bejahen).
  • OLG Köln, 13.04.2005 - 16 Wx 64/05

    Anordnung der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nach dem WEG

    Rn. 8 Bei seiner Ermessensentscheidung ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass allein eine Beschwerderücknahme die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht rechtfertigt, sondern dass hierfür besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen müssen (Senatsbeschlüsse vom 07.05.1999 - 16 Wx 131/98 - NZM 1999, 855; vom 03.11.1999 - 16 Wx 144/99 - ZMR 2000, 485, ständige Senatsrechtsprechung; KG FGPrax 2003, 206; OLG Hamm NZM 2000, 715).
  • OLG Köln, 03.11.1999 - 16 Wx 144/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat in Wohnungseigentumssachen nicht in jedem Falle derjenige, der sein Rechtsmittel zurücknimmt, die außergerichtlichen Kosten eines anderen Beteiligten zu erstatten, sondern nur immer dann, wenn eine solche Anordnung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls billigem Ermessen entspricht (zuletzt Senatsbeschluss vom 7.5.1999 - 16 Wx 131/98 = NZM 99, 855 m.w.N.).
  • KG, 29.01.2003 - 24 W 314/02

    Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Kostenerstattungsanordnung nach …

    Rn. 8 In dem Sinne dieser vom Kammergericht vertretenen Rechtsprechung haben sich auch mehrere Oberlandesgerichte und Teile des Schrifttums geäußert (OLG Köln NZM 1999, 855 = ZMR 1999, 788 = WuM 2000, 327; OLG Köln ZMR 2000, 485; OLG Hamm NZM 2000, 715 = ZMR 2000, 555;… Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., § 47 Rn. 44;… Weitnauer/Hauger, WEG 8. Aufl., § 47 Rn. 7).
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