Rechtsprechung
| LG Frankfurt/Main, 10.12.2002 - 2/11 S 194/02, 2-11 S 194/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ordnungsmäßigkeit und Fälligkeit einer Abrechnung, wenn auf ihrer Grundlage die vom Mieter zu tragenden Kosten nicht errechnet werden können; Formelle Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Abweichungen von vertraglichen Umlegungsvereinbarungen; ...
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 07.06.2002 - 33 C 51/02
- LG Frankfurt/Main, 10.12.2002 - 2/11 S 194/02, 2-11 S 194/02
Papierfundstellen
- WuM 2003, 217
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 362/04
Zulässigkeit des Wärmecontracting
e) Den genannten vertraglichen Bestimmungen kann schließlich keine Befugnis der Beklagten entnommen werden, unter dem Gesichtspunkt eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB eine Änderung des Umlegungsmaßstabs der Heizkosten vorzunehmen (so auch LG Frankfurt a.M., WuM 2003, 217, 220;… Lammel, HeizkostenV, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 19; a.A. LG Braunschweig, ZMR 2000, 832, 833; Schmid, ZMR 2005, 590, 591; für Altverträge auch Derleder, WuM 2000, 3, 8 f.; ders. NZM 2003, 737, 740). - LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
Erstattung von Nachzahlungsbeträgen; Vereinbarung über die Wärmeversorgung und …
Rn. 45 a. Die Heizkostenverordnung bietet keine Rechtsgrundlage dafür, eine mietvertraglich getroffene Vereinbarung über die Wärmeversorgung/lieferung vermieterseits zu ändern (So auch LG Frankfurt, WuM 2003, 217 ff; AG Hannover, WuM 1998, 40; LG Neuruppin, WuM 2000, 554 f.).Rn. 53 (2) Auch kann aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Mietvertrages, wonach Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeiträume nach billigem Ermessen mit Wirkung für den nächsten Abrechnungszeitraum geändert werden können, nach Auffassung der Kammer kein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hergeleitet werden (so auch LG Frankfurt, WuM 2003, 217 ff; anderer Ansicht: LG München II, WuM 2000, 81 f.; LG München II, MDR 2001, 210).
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