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Weitere Entscheidung unten: LG Itzehoe, 29.04.2005

Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 22.07.2005 - 13 B S 23/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,40214
LG Saarbrücken, 22.07.2005 - 13 B S 23/05 (https://dejure.org/2005,40214)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.07.2005 - 13 B S 23/05 (https://dejure.org/2005,40214)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. Juli 2005 - 13 B S 23/05 (https://dejure.org/2005,40214)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine hinreichend nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung des Vermieters; Erforderlichkeit einer hinreichend nachvollziehbaren Abrechnung für die Fälligkeit eines Anspruchs auf Nebenkostennachzahlungen; Voraussetzungen für die Umlagefähigkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2005, 606
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.07.2005 - 13 B S 23/05
    Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (BGH NJW 1982, 573) .
  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 112/10

    Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen …

    Ermittle der Vermieter den Verbrauch anhand nicht (mehr) geeichter Messgeräte, verstoße er gegen ein den Verbraucher schützendes gesetzliches Verbot; die so ermittelten Werte seien zur Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs deshalb ungeeignet (BayObLG, WuM 2005, 479 f.; LG Saarbrücken, WuM 2005, 606; AG Löbau, WuM 2008, 486; AG Esslingen, WuM 2008, 301;… Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rn. 116; Bierbaum, GE 2000, 848).
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Rechtsprechung
   LG Itzehoe, 29.04.2005 - 9 (1) S 251/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14484
LG Itzehoe, 29.04.2005 - 9 (1) S 251/04 (https://dejure.org/2005,14484)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 29.04.2005 - 9 (1) S 251/04 (https://dejure.org/2005,14484)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 29. April 2005 - 9 (1) S 251/04 (https://dejure.org/2005,14484)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 § 560 Abs. 2
    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bei unterschiedlichen Flächenangaben; Nachbesserung von Mängeln der Nebenkostenabrechnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Mindestangaben einer formell wirksamen Abrechnung über Nebenkosten aus einem Mietvertrag; Berechnung der Verbrauchskosten für Warmwasser nach § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung (HeizkostenV); Bestehen einer Frist von 3 Monaten für den Vermieter zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 539
  • WuM 2005, 606
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus LG Itzehoe, 29.04.2005 - 9 (1) S 251/04
    Nach den vom Bundesgerichtshof 1981 aufgestellten Grundsätzen (NJW 1982, 573 ) sind folgende Mindestangaben für eine formell wirksame Abrechnung der Nebenkosten erforderlich:.
  • KG, 08.10.2001 - 8 U 6267/00

    Wirksamkeit von Vereinbarungen der Mietvertragsparteien im Hinblick auf die …

    Auszug aus LG Itzehoe, 29.04.2005 - 9 (1) S 251/04
    Für die Verteilung der Heizosten wird eine Fläche von 700, 81 qm, für die Verteilung der Warmwassergrundkosten werden 639, 84 qm zugrunde gelegt, ohne dass die Unterschiede erläutert werden (KG, Urteil vom 08.10.2001, GE 2002, 327).
  • LG Berlin, 29.08.2002 - 67 S 505/01
    Auszug aus LG Itzehoe, 29.04.2005 - 9 (1) S 251/04
    Die hier vorgenommene Rechenoperation ist nicht nachvollziehbar und deshalb unheilbar unwirksam (Langenberg, WuM 2003, 672; LG Berlin vom 29.08.2002, GE 2002, 1627, 1628).
  • LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06

    Wohnraummiete: Begründungserfordernis für eine Betriebskostenabrechnung mit …

    Bedenken begegnet daneben auch die Tatsache, dass überhaupt ohne Erläuterung unterschiedliche Flächen für Heiz- und Warmwasserkosten angenommen werden (vgl. KG, GE 2002, 327, 328; LG Itzehoe, ZMR 2005, 539, 540).
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