Rechtsprechung
| AG Aachen, 03.09.2009 - 112 C 51/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auskunftsanspruch des Mieters auf Erteilung der ladungsfähigen Anschrift des Vermieters; Auskunftsrecht des Mieters gegen den Hausverwalter aus einer Sonderverbindung zwischen den Parteien
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- mietrechtsinfo.de (Leitsatz)
Auskunftsanspruch über ladungsfähige Anschrift des Vermieters
Papierfundstellen
- WuM 2009, 650
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 5 U 121/99
Handeln des Verwalters im Namen der Eigentümergemeinschaft)
Auszug aus AG Aachen, 03.09.2009 - 112 C 51/09
Rn. 15 Zwischen den Parteien besteht eine Sonderverbindung, die ein Auskunftsrecht des Klägers als Mieter gegen den Hausverwalter begründet (vgl. hiezu auch OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1210-1212).Bei einem bestehenden Mietvertrag ist dagegen eine Auskunftspflicht des Beklagten hinsichtlich der Adresse des Vermieters aus Billigkeitsgründen jedenfalls dann gemäß § 242 BGB zu gewähren, wenn die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert und nunmehr der Klageweg beschritten werden soll (vgl. etwa AG Recklingshausen WuM 1997, 485; AG Hamburg NJW-RR 1989, 666; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.01.1994, Az. 10 C 440/93; von einer Auskunftspflicht des Hausverwalters gegenüber dem Werkunternehmer - OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1210-1212).
- LG Aachen, 17.03.2009 - 8 O 449/07
Richtiger Anspruchsgegner im Diskriminierungsfall
Auszug aus AG Aachen, 03.09.2009 - 112 C 51/09
Insoweit ist der hier zu entscheidende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem vom Beklagten angeführten Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.03.2009 (Az. 8 O 449/07; WuM 2009, 341 f.) zugrunde lag. - AG Hamburg, 23.02.1989 - 22b C 2158/88
Auszug aus AG Aachen, 03.09.2009 - 112 C 51/09
Bei einem bestehenden Mietvertrag ist dagegen eine Auskunftspflicht des Beklagten hinsichtlich der Adresse des Vermieters aus Billigkeitsgründen jedenfalls dann gemäß § 242 BGB zu gewähren, wenn die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert und nunmehr der Klageweg beschritten werden soll (vgl. etwa AG Recklingshausen WuM 1997, 485; AG Hamburg NJW-RR 1989, 666; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.01.1994, Az. 10 C 440/93; von einer Auskunftspflicht des Hausverwalters gegenüber dem Werkunternehmer - OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1210-1212). - AG Berlin-Mitte, 14.01.1994 - 10 C 440/93
Auszug aus AG Aachen, 03.09.2009 - 112 C 51/09
Bei einem bestehenden Mietvertrag ist dagegen eine Auskunftspflicht des Beklagten hinsichtlich der Adresse des Vermieters aus Billigkeitsgründen jedenfalls dann gemäß § 242 BGB zu gewähren, wenn die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert und nunmehr der Klageweg beschritten werden soll (vgl. etwa AG Recklingshausen WuM 1997, 485; AG Hamburg NJW-RR 1989, 666; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.01.1994, Az. 10 C 440/93; von einer Auskunftspflicht des Hausverwalters gegenüber dem Werkunternehmer - OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1210-1212).
- LG Berlin, 04.05.2021 - 66 S 157/20
Auskunftsanspruch des Mieters gegen die Hausverwaltung auf Mitteilung des …
Denn an der Anschrift der Hausverwaltung kann insoweit nicht wirksam zugestellt werden (vgl. dazu insges. LG Dortmund WuM 2019, 384; AG Aachen WuM 2009, 650; AG Recklinghausen WuM 1997, 485; AG Hamburg NJW-RR 1989, 666; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.01.1994, Az. 10 C 440/93). - AG Berlin-Köpenick, 14.05.2019 - 7 C 4/19
Kann Mieter vom Verwalter die Namen der Eigentümer verlangen?
Soweit das Amtsgericht Aachen mit Urteil vom 03.09.2009 zu 112 C 51/09 den Verweis auf die Grundbuchauskunft wegen der Möglichkeit, dass die Vermieter gar nicht Eigentümer waren, für unbillig hält, scheint das hier bei Vermietung durch eine Eigentümergemeinschaft unbeschadet aller weiteren Erwägungen wenig nahe liegend. - AG Berlin-Lichtenberg, 07.07.2020 - 20 C 40/20
Hausverwaltung muss Name uns Adresse des Vermieters bekannt geben; §§ 535, 242 …
Es ist in einem solchen Fall dann der Beklagten als Vertreterin des/r Vermieter/in zuzumuten und auch von ihr zu verlangen, dass sie den Klägern die Anschrift des Vermieters/in und den Vornamen benennt, wenn der zwischen dem Mieter und dem Verwalter laufende Schriftverkehr nicht zu einer Behebung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Probleme geführt hat und der Mieter die Anschriften des/r Vermieter/in benötigt, um eine ausreichend substantiierte Klage erheben zu können (vgl. so Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., 2019, § 535 BGB, Rn. 191 m.w.N., AG Aachen, 112 C 51/09, Urteil vom 3. September 2009 und LG Dortmund, Beschluss vom 18. März 2019, Aktenzeichen 1S 9/19).
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