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   BFH, 23.06.2017 - X B 11/17   

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https://dejure.org/2017,33809
BFH, 23.06.2017 - X B 11/17 (https://dejure.org/2017,33809)
BFH, Entscheidung vom 23.06.2017 - X B 11/17 (https://dejure.org/2017,33809)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - X B 11/17 (https://dejure.org/2017,33809)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 65 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid

  • Bundesfinanzhof

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung der finanzgerichtlichen Klage gegen Schätzungsbescheide

  • rewis.io

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung der finanzgerichtlichen Klage gegen Schätzungsbescheide

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Anforderungen an die Begründung der finanzgerichtlichen Klage gegen Schätzungsbescheide

  • datenbank.nwb.de

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schätzungsbescheid - und der Gegenstand des Klagebegehren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 84/95

    Hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklage; Auslegung der

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 11/17
    Dies gilt insbesondere, wenn das FG ein Prozessurteil mit der Begründung erlässt, der Gegenstand des Klagebegehrens sei innerhalb einer gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet worden, obwohl dies tatsächlich der Fall war (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, unter 1. vor a).

    b) Auch bei einer Klage gegen Schätzungsbescheide genügt es zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet, insbesondere der Betrag des begehrten Gewinns angegeben wird (BFH-Urteile vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900, und in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, unter 1.a).

    Es ist schon zwischen der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 65 FGO) und der Einreichung einer Klagebegründung (ggf. Fristsetzung nach § 79b FGO) zu differenzieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, unter 1.c).

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 61/95

    Formelle Anforderungen an eine einzureichende Klageschrift

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 11/17
    Nur diese Auslegung des § 65 Abs. 1 FGO trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) Rechnung (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232, unter 1., m.w.N.).
  • BFH, 14.08.2013 - III B 13/13

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 11/17
    Auch wenn ein Kläger noch keine Steuererklärung abgibt, genügt es, wenn er substantiiert darlegt, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen, und ggf. eine substantiierte eigene Schätzung vornimmt (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304, und vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795, Rz 11).
  • BFH, 31.07.2007 - VIII B 41/05

    Schätzung; Klagebegründung; keine Abgabe der Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 11/17
    Auch wenn ein Kläger noch keine Steuererklärung abgibt, genügt es, wenn er substantiiert darlegt, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen, und ggf. eine substantiierte eigene Schätzung vornimmt (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304, und vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795, Rz 11).
  • BFH, 17.04.1996 - I R 91/95

    Anforderungen an die Bestimmung eines Antrags

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 11/17
    b) Auch bei einer Klage gegen Schätzungsbescheide genügt es zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet, insbesondere der Betrag des begehrten Gewinns angegeben wird (BFH-Urteile vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900, und in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, unter 1.a).
  • BFH, 17.04.1996 - X R 98/95

    Anforderungen an eine Rechtsbehelsfbelehrung

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 11/17
    b) Auch bei einer Klage gegen Schätzungsbescheide genügt es zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet, insbesondere der Betrag des begehrten Gewinns angegeben wird (BFH-Urteile vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900, und in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, unter 1.a).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 17/18

    Antrag auf "schlichte" Änderung innerhalb der Klagefrist; notwendige

    Denn diese Schreiben lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Klägerin mit genau benannten Steuerbescheiden des FA inhaltlich nicht einverstanden ist; es wird ausdrücklich deren Änderung zu ihren Gunsten auf von ihr genau bezifferte Beträge beantragt und die Schreiben weisen mit genau bezifferten Angaben zu konkret zu ändernden Besteuerungsgrundlagen den für eine Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 FGO) in Schätzungsfällen notwendigen Mindestinhalt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2007 - V B 153/05, juris, Rz 12; vom 15. Januar 2015 - I B 45/14, BFH/NV 2015, 696, Rz 3; vom 23. Juni 2017 - X B 11/17, BFH/NV 2017, 1440, Rz 13 ff.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 13; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 76) auf.
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    Soweit dem Steuerpflichtigen --wie im Streitfall-- wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben (noch) nicht möglich sind, muss er nach Auffassung des Senats zur Konkretisierung seines Antrags gegenüber dem FA eine substantiierte eigene Schätzung anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vornehmen (vgl. zu diesem Erfordernis in Schätzungsfällen gegenüber dem Gericht die BFH-Beschlüsse vom 31.07.2007 - VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304, unter a, Rz 6; vom 14.08.2013 - III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795, Rz 11; vom 22.09.2015 - I B 61/15, BFH/NV 2016, 414, Rz 8; vom 23.06.2017 - X B 11/17, BFH/NV 2017, 1440, Rz 14), und zwar gemäß § 171 Abs. 3 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist.
  • VGH Bayern, 23.01.2024 - 4 ZB 21.168

    Fremdenverkehrsbeitrag, gemeindlicher Eigenanteil, Kostenkalkulation, mittelbarer

    Wer eine behördliche Schätzung im gerichtlichen Verfahren angreifen will, muss zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen; er muss dazu ggf. anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen eine substantiierte eigene Schätzung vornehmen (vgl. BFH, B.v. 23.6.2017 - X B 11/17 - BFH/NV 2017, 1440 Rn. 14; B.v. 14.8.2013 - III B 13/13 - BFH/NV 2013, 1795, Rn. 11 m.w.N.).
  • BFH, 15.11.2021 - VIII B 2/21

    Behandlung eines Beweisantrags zu einer Verfahrensrüge im

    aa) Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führen die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit zu einem Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.06.2017 - X B 11/17, BFH/NV 2017, 1440, Rz 12; vom 14.11.2017 - IX B 66/17, BFH/NV 2018, 216, Rz 5).
  • BFH, 25.07.2023 - VIII B 31/22

    Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge hinsichtlich

    Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Fall rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führen die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit zu einem Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.06.2017 - X B 11/17, Rz 12; vom 14.11.2017 - IX B 66/17, Rz 5; vom 15.11.2021 - VIII B 2/21, Rz 10).
  • FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 4 K 120/17

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Antrages auf schlichte Änderung eines

    Der Gegenstand des Klagebegehrens ist bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid hinreichend bezeichnet, wenn ein Kläger innerhalb einer gesetzten Ausschlussfrist zwar keine Steuererklärung, wohl aber betragsmäßig eindeutige Einkünfteermittlungen einreicht und aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass er keine weiteren Änderungen des Schätzungsbescheids begehrt (BFH, Beschluss vom 23. Juni 2017 - X B 11/17, BFH/NV 2017, 1440; Urteil vom 17. April 1996 - I R 91/95, BFH/NV 1996, 900).
  • SG Oldenburg, 25.01.2018 - S 32 AS 1096/16

    Klage gegen einen Ablehnungsbescheid betreffend Leistungen nach dem Zweiten Buch

    Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt den Betrieb eines Gewerbes dar (vgl. hierzu beispielsweise BFH Beschluss vom 23. Juni 2017 - X B 11/17 - BSG, Urteil vom 21. Juni 2016 - B 10 EG 8/15 R -, BSGE 121, 222-230, SozR 4-7837 § 2b Nr. 1).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2023 - 9 K 9135/22

    Unzulässige Klage gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid wegen unzureichender

    Erforderlich ist vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059, vom 5. Februar 2014 - XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872, vom 26. März 2014 - III B 133/13, BFH/NV 2014, 894 sowie vom 23. Juni 2017 - X B 11/17, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 06.07.2023 - 9 K 9135/22

    Behördliche Inanspruchnahme des Arbeitgebrs wegen rückständiger Lohnsteuer nebst

    Erforderlich ist vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059, vom 5. Februar 2014 - XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872 , vom 26. März 2014 - III B 133/13, BFH/NV 2014, 894 sowie vom 23. Juni 2017 - X B 11/17, juris).
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