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   BFH, 13.03.2014 - X B 158/13   

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https://dejure.org/2014,7708
BFH, 13.03.2014 - X B 158/13 (https://dejure.org/2014,7708)
BFH, Entscheidung vom 13.03.2014 - X B 158/13 (https://dejure.org/2014,7708)
BFH, Entscheidung vom 13. März 2014 - X B 158/13 (https://dejure.org/2014,7708)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtung von Steuerbescheiden - und der Gegenstand des Klagebegehrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 13.03.2014 - X B 158/13
    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).
  • BFH, 17.11.2003 - XI B 213/01

    Ausschlussfrist

    Auszug aus BFH, 13.03.2014 - X B 158/13
    Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2012 - XI B 44/12

    Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und zur Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BFH, 13.03.2014 - X B 158/13
    Aus denselben Gründen liegt eine Divergenz von dem in der Beschwerdebegründung herangezogenen Beschluss des BFH vom 28. Juni 2012 XI B 44/12 (BFH/NV 2012, 1811) nicht vor.
  • BFH, 18.11.2013 - X B 130/13

    Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen

    Auszug aus BFH, 13.03.2014 - X B 158/13
    Nach dem Ziel der Regelung, nämlich das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts zu beschleunigen (BTDrucks 12/1061, S. 15), sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben (Senatsbeschluss vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.2017 - X B 170/16

    Ungenügende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers im konkreten Fall in die Lage versetzt worden ist zu erkennen, worin die den Kläger betreffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht jeweils liegt (Senatsbeschluss vom 13. März 2014 X B 158/13, BFH/NV 2014, 892, unter 1.b, m.w.N.).

    Zu Ermittlungen ins Blaue hinein, die es anstellen würde, wenn es einem nicht beanstandeten Teilaspekt der Streitsache nachginge, ist es nicht verpflichtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371, unter 1.b; und in BFH/NV 2014, 892, unter 1.c).

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