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   BFH, 10.12.2009 - X B 172/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22119
BFH, 10.12.2009 - X B 172/08 (https://dejure.org/2009,22119)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2009 - X B 172/08 (https://dejure.org/2009,22119)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - X B 172/08 (https://dejure.org/2009,22119)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abgrenzung von Rechtsfehlern und Verfahrensfehlern bei unterlassener Empfängerbenennung gemäß § 160 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Versagung des Betriebsausgabenabzuges bei unterlassener Empfängerbenennung nach Aufforderung trotz tatsächlichem Entstehen der Betriebsausgaben bei dem Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers; Aufforderung den Zahlungsempfänger zu benennen rechtmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.04.1996 - IV R 55/94

    Benennung von Zahlungsempfängern

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - X B 172/08
    Er macht geltend, im BFH-Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94 (BFH/NV 1996, 801) habe der BFH den tragenden Rechtssatz formuliert, die Anwendung des § 160 AO könne in Ausnahmefällen ermessensfehlerhaft sein, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelinge, den wahren Namen des Empfängers anzugeben, weil er selbst Opfer einer für ihn nicht durchschaubaren Täuschung sei und sich ihm keine Zweifel hinsichtlich seines Geschäftspartners hätten aufdrängen müssen.

    Der Kläger arbeitet in seiner Beschwerdebegründung --wie das FA zutreffend in der Beschwerdeerwiderung entgegnet-- keinen Rechtssatz heraus, den das FG im Streitfall aufgestellt haben und mit dem es von einem Rechtssatz der BFH-Entscheidung in BFH/NV 1996, 801 abgewichen sein soll.

    Sein Vorbringen enthält im Stile einer Revisionsbegründung den Vorwurf, dass dem FG bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 160 AO ein Rechtsfehler unterlaufen sei, weil es die Grundsätze des BFH-Urteils in BFH/NV 1996, 801 nicht auf den Streitfall angewendet habe.

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - X B 172/08
    Diesen Rechtssatz leitet der Kläger aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2007 (Rs. C-146/05, BFH/NV 2008, Beilage 1, 34) und vom 21. Februar 2008 (Rs. C-271/06, Deutsches Steuerrecht 2008, 450) ab.
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - X B 172/08
    Diesen Rechtssatz leitet der Kläger aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2007 (Rs. C-146/05, BFH/NV 2008, Beilage 1, 34) und vom 21. Februar 2008 (Rs. C-271/06, Deutsches Steuerrecht 2008, 450) ab.
  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - X B 172/08
    Im Übrigen ist die Aufforderung, den Zahlungsempfänger zu benennen und bei unterlassener Empfängerbenennung den Betriebsausgabenabzug zu versagen, auch dann rechtmäßig, wenn die geltend gemachten Betriebsausgaben dem Steuerpflichtigen mit Sicherheit entstanden sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1989 I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995; vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 66/86

    Bei der Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen unzureichender Benennung von

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - X B 172/08
    Im Übrigen ist die Aufforderung, den Zahlungsempfänger zu benennen und bei unterlassener Empfängerbenennung den Betriebsausgabenabzug zu versagen, auch dann rechtmäßig, wenn die geltend gemachten Betriebsausgaben dem Steuerpflichtigen mit Sicherheit entstanden sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1989 I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995; vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51).
  • BFH, 19.10.2009 - X B 110/09

    Änderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - X B 172/08
    aa) Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind insbesondere erfüllt, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 X B 110/09, nicht veröffentlicht; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48 und 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 11.07.2013 - IV R 27/09

    Benennung des Zahlungsempfängers bei Erwerb einer Beteiligung an einer

    e) Die Aufforderung, den Zahlungsempfänger zu benennen und bei unterlassener Empfängerbenennung den Betriebsausgabenabzug zu versagen, ist auch dann rechtmäßig, wenn die geltend gemachten Betriebsausgaben dem Steuerpflichtigen mit Sicherheit entstanden sind (BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995, und vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 X B 172/08, BFH/NV 2010, 596).
  • FG Niedersachsen, 13.01.2016 - 9 K 95/13

    Prüfung der Zulassung von an britische Subunternehmer geleisteten Zahlungen zum

    Die Aufforderung, den Zahlungsempfänger zu benennen und bei unterlassener Empfängerbenennung den Betriebsausgabenabzug zu versagen, ist auch dann rechtmäßig, wenn die geltend gemachten Betriebsausgaben dem Steuerpflichtigen mit Sicherheit entstanden sind (BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995, und vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 X B 172/08, BFH/NV 2010, 596).
  • FG Niedersachsen, 05.02.2020 - 9 K 95/13

    Berücksichtigung von Zahlungen an die britischen Subunternehmer als

    Die Aufforderung, den Zahlungsempfänger zu benennen und bei unterlassener Empfängernennung den Betriebsausgabenabzug zu versagen, ist auch dann rechtmäßig, wenn die geltend gemachten Betriebsausgaben dem Steuerpflichtigen mit Sicherheit entstanden sind (BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995, und vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 X B 172/08, BFH/NV 2010, 596).
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