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   BFH, 17.03.2009 - X B 225/08   

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https://dejure.org/2009,4171
BFH, 17.03.2009 - X B 225/08 (https://dejure.org/2009,4171)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2009 - X B 225/08 (https://dejure.org/2009,4171)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2009 - X B 225/08 (https://dejure.org/2009,4171)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; HGB § 89b

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer - Ausgleichsanspruch: Gewerbesteuer ist und bleibt fällig

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des HV, laufender Gewinn, Gewerbesteuer, Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters unterliegt der Gewerbesteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.06.2007 - X B 116/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 225/08
    Insbesondere muss er dartun, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Beschluss des angerufenen Senats vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 06.12.2006 - X R 22/06

    Sog. Fünftel-Regelung verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 225/08
    Für eine Aussetzung des Verfahrens wegen der vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 339/07 gegen das Urteil des beschließenden Senats vom 6. Dezember 2006 X R 22/06 (BFH/NV 2007, 442) besteht kein Anlass, da in dem dortigen Verfahren die Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I 1999, 402) umstritten war und nicht die Frage, ob der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters gemäß § 89b HGB als laufender Gewinn gewerbesteuerpflichtig ist.
  • BFH, 25.07.1990 - X R 111/88

    Zahlungen des nachfolgenden Handelsvertreters an seinen Vorgänger als laufender

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 225/08
    Maßgebend hierfür ist, dass die Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist, der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluss voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebes erfordert (Urteil des angerufenen Senats vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218, m.w.N.).
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 72/83

    Ausgleichszahlungen an Kommissionsagenten als laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 225/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegt der Ausgleichsbetrag, den ein Handelsvertreter gemäß § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) erhält, der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes des Handelsvertreters zusammenfällt (BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570, 572, unter 1., m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 16. August 1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188; vom 17. August 1995 XI B 73/95, BFH/NV 1996, 169, und vom 23. Oktober 1998 VIII B 10/98, BFH/NV 1999, 516).
  • BFH, 31.03.1977 - IV R 111/76

    Witwe eines selbständigen Versicherungsvertreters - Gewerbeertrag - Eingestellter

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 225/08
    So hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 31. März 1977 IV R 111/76 (BFHE 122, 139, BStBl II 1977, 618) entschieden, dass eine Zahlung, die die Witwe eines selbständigen Versicherungsvertreters zur Abfindung von Versorgungsansprüchen erhalten habe, nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode des Vertreters eingestellten Gewerbebetriebes gehöre; ein daneben geleisteter Betrag zur Abgeltung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB jedoch insoweit einen Teil des dem Gewerbeertrag des eingestellten Betriebes zuzurechnenden laufenden Gewinns darstelle und der insgesamt gezahlte Betrag im Verhältnis der abgegoltenen Forderung --erforderlichenfalls im Schätzungswege-- aufzuteilen sei.
  • BVerfG, 24.03.2010 - 2 BvR 339/07
    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 225/08
    Für eine Aussetzung des Verfahrens wegen der vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 339/07 gegen das Urteil des beschließenden Senats vom 6. Dezember 2006 X R 22/06 (BFH/NV 2007, 442) besteht kein Anlass, da in dem dortigen Verfahren die Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I 1999, 402) umstritten war und nicht die Frage, ob der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters gemäß § 89b HGB als laufender Gewinn gewerbesteuerpflichtig ist.
  • BFH, 23.10.1998 - VIII B 10/98

    Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter; Erwerb eines "Vertreterrechts"

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 225/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegt der Ausgleichsbetrag, den ein Handelsvertreter gemäß § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) erhält, der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes des Handelsvertreters zusammenfällt (BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570, 572, unter 1., m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 16. August 1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188; vom 17. August 1995 XI B 73/95, BFH/NV 1996, 169, und vom 23. Oktober 1998 VIII B 10/98, BFH/NV 1999, 516).
  • BFH, 16.08.1989 - III B 14/89

    Gewerbesteuerrechtliche Beurteilung des Ausgleichsanspruchs eines

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 225/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegt der Ausgleichsbetrag, den ein Handelsvertreter gemäß § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) erhält, der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes des Handelsvertreters zusammenfällt (BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570, 572, unter 1., m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 16. August 1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188; vom 17. August 1995 XI B 73/95, BFH/NV 1996, 169, und vom 23. Oktober 1998 VIII B 10/98, BFH/NV 1999, 516).
  • BFH, 17.08.1995 - XI B 73/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zurechnung des Ausgleichsanspruchs des

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X B 225/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegt der Ausgleichsbetrag, den ein Handelsvertreter gemäß § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) erhält, der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes des Handelsvertreters zusammenfällt (BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570, 572, unter 1., m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 16. August 1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188; vom 17. August 1995 XI B 73/95, BFH/NV 1996, 169, und vom 23. Oktober 1998 VIII B 10/98, BFH/NV 1999, 516).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Deren Entstehung ist (auch) einkommensteuerrechtlich dem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des Handelsvertreters zusammenfällt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Oktober 1980 VIII R 184/78, BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97; vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218; im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG gleichfalls für laufenden Gewinn z.B. BFH-Urteile vom 24. November 1982 I R 60/79, BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243; vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; vom 26. November 2009 III R 110/07, BFH/NV 2010, 1304, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967; kritisch für die Gewerbesteuer Blümich/von Twickel, § 7 GewStG Rz 158).

    Dieser Rechtsauffassung liegt im Wesentlichen die Vorstellung zugrunde, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Anspruch handelt, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach einen zusätzlichen gesetzlichen Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste darstellt und der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluss voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (vgl. nur BFH-Urteile vom 10. Juli 1973 VIII R 228/72, BFHE 110, 126, BStBl II 1973, 775, und in BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 967).

  • BFH, 26.11.2009 - III R 110/07

    Gewerbesteuerpflicht einer Handelsvertreterausgleichszahlung

    Die Ausgleichszahlung ist - als letzter Geschäftsvorfall - Bestandteil des laufenden Gewinns, wenn der Gewerbebetrieb mit der Beendigung des Vertretervertrags veräußert oder aufgegeben wird; als zusätzlicher Vergütungsanspruch für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste folgt er unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis und setzt keinen besonderen Willensentschluss voraus, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; vom 2. April 2008 X R 61/06, BFH/NV 2008, 1491; BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967; kritisch zur Einbeziehung der Ausgleichsansprüche Blümich/v. Twickel, § 7 GewStG Rz 158).
  • BFH, 11.04.2012 - X B 56/11

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung

    Die Ausgleichszahlung ist --als letzter Geschäftsvorfall-- Bestandteil des laufenden Gewinns, wenn der Gewerbebetrieb mit der Beendigung des Vertretervertrags veräußert oder aufgegeben wird; als zusätzlicher Vergütungsanspruch für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste folgt er unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis und setzt keinen besonderen Willensentschluss voraus, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (BFH-Entscheidungen vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967; vom 26. November 2009 III R 110/07, BFH/NV 2010, 1304, und vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • FG München, 08.07.2010 - 11 K 844/07

    Abfindung als gewerbesteuerpflichtiger Aussgleichsbetrag nach § 89b HGB

    Die Ausgleichszahlung ist Teil des dem Gewerbeertrag des eingestellten Betriebes zuzurechnenden laufenden Gewinns (BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967 ; Schmidt/Wacker, EStG , § 16 Rz. 325 m.w.N.).

    Maßgebend hierfür ist, dass die Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch der Klägerin für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste gegenüber der C. AG ist, der unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluss voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebes erfordert (BFH - Urteil vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BStBl II 1991, 218 , m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. März 2009, a.a.O).

  • BFH, 08.06.2010 - X B 126/09

    Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör -

    a) Allein das Vorbringen des Klägers, die Revisionsentscheidung betreffe insbesondere vor dem Hintergrund des steigenden Auftragvolumens der deutschen Inkasso-Unternehmen eine immer größer werdende Zahl von Fällen mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen, kann nach der Rechtsprechung des BFH die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht eröffnen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • FG Münster, 19.01.2010 - 15 K 379/06

    Zur Umsatzsteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs

    Der Handelsvertreter hat insoweit keine gegenüber den Vermittlungsleistungen selbständige sonstige Leistung erbracht, für die die Ausgleichszahlung gewährt wird (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 57/97 V R 57/97, BFHE 186, 451, BStBl II 1999, 102; BFH-Beschluss vom 28. Juli 1993 V B 29/93, BFH/NV 1994, 350; zur ertragsteuerlichen Beurteilung als laufender Gewinn/Gewerbeertrag: vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967 und BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218).
  • FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 32/13

    Gewerbesteuerrechtliche Einordnung von Ausgleichszahlungen nach einer

    Das Entstehen dieser Forderung zum Ende des Vertreterverhältnisses ist auch dann dem laufenden Gewinn und nicht dem Veräußerungsgewinn zuzuordnen, wenn der Handelsvertreter gleichzeitig mit der Beendigung seines Vertragsverhältnisses seinen Betrieb aufgibt (BFH, Beschlüsse vom 11.04.2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331 und 17.03.2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967; kritisch zur Einbeziehung der Ausgleichsansprüche Blümich/v. Twickel, § 7 GewStG Rz 158).
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