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   BFH, 05.05.2011 - X B 226/10   

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https://dejure.org/2011,19210
BFH, 05.05.2011 - X B 226/10 (https://dejure.org/2011,19210)
BFH, Entscheidung vom 05.05.2011 - X B 226/10 (https://dejure.org/2011,19210)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - X B 226/10 (https://dejure.org/2011,19210)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Versorgungsleistungen - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO

  • openjur.de

    Versorgungsleistungen; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO

  • Bundesfinanzhof

    BGB § 554 Abs 1, BGB § 554 Abs 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, FGO Abs 2 Nr 2 Alt 2
    Versorgungsleistungen - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Versorgungsleistungen - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 554 Abs 1 BGB, § 554 Abs 2 BGB, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Versorgungsleistungen - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO

  • rewis.io

    Versorgungsleistungen - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO

  • ra.de
  • rewis.io

    Versorgungsleistungen - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Berücksichtung der Belastung eines Gebäudes mit einem zurückbehaltenen Wohnungsrecht im Rahmen einer Vermögensübergabe; Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Tragung von Gebäudeaufwendungen als Grundlage für deren steuerliche Berücksichtigung

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen für ein Gebäude, welches im Rahmen einer Vermögensübergabe mit einem zurückbehaltenen Wohnrecht belastet worden ist als abziehbare Versorgungsleistungen; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Instandhaltungsmaßnahmen als Versorgungsleistungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 226/10
    In dieser wird im Stil einer Revisionsbegründung ausgeführt, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Grundsätze des Urteils des beschließenden Senats vom 25. August 1999 X R 38/95 (BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21) angewandt.

    Begünstigt sind zudem nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen (Senatsentscheidungen in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, und vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277).

    Die BFH-Rechtsprechung orientiert sich bei der Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands und Verbesserungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen an den mietrechtlichen Regelungen des BGB (Senatsurteile in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, und in BFH/NV 2004, 1248).

    a) Durch ihren Hinweis, das FG habe deshalb zu Unrecht die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21 auf den Streitfall angewandt, weil der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht mit demjenigen in dem vom BFH entschiedenen Fall nicht vergleichbar sei, haben die Kläger keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO dargelegt.

  • BFH, 31.03.2004 - X R 32/02

    Dauernde last: Aufwendungen für Erneuerung eines Tanklagers

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 226/10
    Hingegen sind Aufwendungen für darüber hinausgehende Baumaßnahmen zur Verbesserung (vgl. § 554 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen (Senatsurteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248).

    Die BFH-Rechtsprechung orientiert sich bei der Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands und Verbesserungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen an den mietrechtlichen Regelungen des BGB (Senatsurteile in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, und in BFH/NV 2004, 1248).

    Aufwendungen für Baumaßnahmen, die über die Erhaltung des bei Übergabe als vertragsgemäß akzeptierten Zustands typischerweise hinausgehen, sind nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1248).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 50/98

    Dauernde Last; Instandhaltungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 226/10
    Allerdings steht der steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine vertraglich geschuldete Maßnahme nicht entgegen, dass diese zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt (Senatsurteil vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089).

    Auch soweit das FG (stillschweigend) angenommen hat, die umfassende Erneuerung der Hausfassade einschließlich der Wärmedämmung sei nicht zur Erneuerung des schadhaften Außenputzes erforderlich gewesen und damit auch keine unschädlich damit verbundene zeitgemäße Modernisierung (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2000, 1089), ist diese Annahme eine nicht unvertretbare Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten.

  • BFH, 07.07.2005 - IX B 13/05

    Revisionszulassung; Rechtsfehler des FG

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 226/10
    Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031).
  • BFH, 17.03.2010 - X B 118/09

    Sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des FG bei einer Vertragsauslegung -

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - X B 226/10
    Begünstigt sind zudem nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen (Senatsentscheidungen in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, und vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277).
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