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   BFH, 09.06.2011 - X B 47/10   

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https://dejure.org/2011,16779
BFH, 09.06.2011 - X B 47/10 (https://dejure.org/2011,16779)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2011 - X B 47/10 (https://dejure.org/2011,16779)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - X B 47/10 (https://dejure.org/2011,16779)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    Gegenstand des Klagebegehrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 Abs 1 FGO
    Gegenstand des Klagebegehrens

  • rewis.io

    Gegenstand des Klagebegehrens

  • ra.de
  • rewis.io

    Gegenstand des Klagebegehrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Identität der Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens mit der Bezeichnung eines angefochtenen Verwaltungsakts und der Wiedergabe eines Klageantrags als Verfahrensmangel

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.06.2004 - XI B 46/02

    Verletzung des Rechts auf Gehör durch Prozessurteil

    Auszug aus BFH, 09.06.2011 - X B 47/10
    Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens setzt vielmehr voraus, dass der Kläger Angaben macht, die das FG in die Lage versetzen, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417).

    Auch hat das FG bei der Auslegung der Klage sämtliche ihm erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der einschlägigen Steuerakten zu berücksichtigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417).

  • BFH, 24.02.2006 - II B 97/05

    Prozessurteil als Verfahrensmangel; Bezeichnung des Gegenstandes des

    Auszug aus BFH, 09.06.2011 - X B 47/10
    Weist das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht als unzulässig ab, dann liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2006 II B 97/05, BFH/NV 2006, 1129, und vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846).

    In Einzelfällen kann daher ein bloßer Aufhebungsantrag genügen, wenn für das FG zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kläger sich gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach wendet (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541, und in BFH/NV 2006, 1129).

  • BFH, 22.06.2010 - VIII B 12/10

    Verfahrensfehler bei fehlerhafter Abweisung der Klage als unzulässig -

    Auszug aus BFH, 09.06.2011 - X B 47/10
    Weist das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht als unzulässig ab, dann liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2006 II B 97/05, BFH/NV 2006, 1129, und vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846).
  • BFH, 31.03.2010 - VII B 233/09

    Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen -

    Auszug aus BFH, 09.06.2011 - X B 47/10
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht identisch mit der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Wiedergabe des Klageantrags (BFH-Beschluss vom 31. März 2010 VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464).
  • BFH, 30.06.2004 - VI B 89/02

    Gegenstand des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 09.06.2011 - X B 47/10
    In Einzelfällen kann daher ein bloßer Aufhebungsantrag genügen, wenn für das FG zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kläger sich gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach wendet (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541, und in BFH/NV 2006, 1129).
  • BFH, 28.06.2012 - XI B 44/12

    Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und zur Wiedereinsetzung in

    Ein solcher Verfahrensmangel kann auch gegeben sein, wenn das FG zu Unrecht annimmt, der Kläger habe den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO nicht in ausreichender Weise bezeichnet (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2011 X B 47/10, BFH/NV 2011, 1713).

    Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; vom 30. Juni 2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541; in BFH/NV 2011, 1713, jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; in BFH/NV 2004, 1541; in BFH/NV 2011, 1713, jeweils m.w.N.).

    Gegebenenfalls muss der Gegenstand des Klagebegehrens im Wege der Auslegung festgestellt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514; in BFH/NV 2011, 1713, jeweils m.w.N.).

    Ein bloßer Aufhebungsantrag kann daher genügen, wenn für das FG zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kläger sich gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach wendet (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1541; in BFH/NV 2011, 1713).

  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 3 K 251/14

    Berechtigung des Finanzgerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs.

    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; in BFH/NV 2004, 1541; in BFH/NV 2011, 1713, jeweils m.w.N.).

    Gegebenenfalls muss der Gegenstand des Klagebegehrens im Wege der Auslegung festgestellt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514; in BFH/NV 2011, 1713, jeweils m.w.N.).

    Ein bloßer Aufhebungsantrag kann daher genügen, wenn für das Finanzgericht zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kläger sich gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids insgesamt dem Grunde nach wendet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541; in BFH/NV 2011, 1713; vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, BFH/NV 2012, 1811).

  • BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide

    Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, m.w.N.), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 9. Juni 2011 X B 47/10, BFH/NV 2011, 1713).
  • BFH, 25.07.2017 - XI B 29/17

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide

    Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, m.w.N.), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 9. Juni 2011 X B 47/10, BFH/NV 2011, 1713).
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