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BGH, 27.06.2023 - X ZR 59/21 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1, § 93, § 92 Abs. 1 ZPO, § 93 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Streitpatents "Darstellung von Bildern auf einem Anzeigemonitor" als Neuheit; Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen Patentinhaber
- rewis.io
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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PatG § 81 ; PatG § 121 Abs. 2 ; ZPO § 93
Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Streitpatents "Darstellung von Bildern auf einem Anzeigemonitor" als Neuheit; Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen Patentinhaber - datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang
- BPatG, 12.03.2021 - 6 Ni 4/20
- BGH, 27.06.2023 - X ZR 59/21
Papierfundstellen
- MDR 2023, 1465
- GRUR 2023, 1363
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.08.2013 - X ZR 73/12
Druckdatenübertragungsverfahren
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - X ZR 59/21
Ein Patentinhaber gibt Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potenziellen Nichtigkeitskläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsstellung verschafft, die mit derjenigen nach der Nichtigerklärung des Patents vergleichbar ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12, GRUR 2013, 1282 Rn. 50 - Druckdatenübertragungsverfahren).a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die Anwendung von § 93 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren insbesondere in Betracht, wenn der Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12, GRUR 2013, 1282 Rn. 47 - Druckdatenübertragungsverfahren).
aa) Ein Patentinhaber gibt Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potenziellen Nichtigkeitskläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsstellung verschafft, die mit derjenigen nach der Nichtigerklärung des Patents vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12, GRUR 2013, 1282 Rn. 50 - Druckdatenübertragungsverfahren).
- BGH, 08.12.1983 - X ZR 15/82
Nichtigkeit eines Patents (Vorrichtung zum automatischen Füllen der Randfugen von …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - X ZR 59/21
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die Anwendung von § 93 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren insbesondere in Betracht, wenn der Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung;… Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12, GRUR 2013, 1282 Rn. 47 - Druckdatenübertragungsverfahren). - BGH, 20.11.2018 - X ZR 17/17
Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung " intrakardiale …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - X ZR 59/21
In diesem Schriftsatz hat die Beklagte entgegen den Ausführungen des Patentgerichts nicht nur das Streitpatent in eingeschränkter Fassung verteidigt - was für sich gesehen nicht ausreichen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - X ZR 17/17, Rn. 32).
- BGH, 12.09.2023 - X ZB 12/20
Tischgrill
In der Regel fehlt es an einem Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags, wenn der Gebrauchsmusterinhaber schon vor Einleitung des Verfahrens geänderte Anträge eingereicht und erklärt hat, dass sich das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche beschränkt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21, Rn. 149 - Anzeigemonitor).Wie im Patentnichtigkeitsverfahren (dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21, Rn. 149 - Anzeigemonitor) kommt die Anwendung von § 93 ZPO insbesondere dann in Betracht, wenn der Antragsgegner, der keine Veranlassung zur Stellung eines Löschungsantrags gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet.