Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.11.2002

Rechtsprechung
   BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01   

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https://dejure.org/2002,552
BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01 (https://dejure.org/2002,552)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2002 - X ZR 243/01 (https://dejure.org/2002,552)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2002 - X ZR 243/01 (https://dejure.org/2002,552)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle von AGB-Klausel bei Pauschal-Reiseverträgen im Wege der Verbandsklage (Reisebedingungen); Gestaltungsspielraum bei Preiserhöhungsklausel; Messung von Preisänderungsvorbehalten an § 9 AGBG; Anforderungen an zulässige Preisanpassungsklausel

  • reise-recht-wiki.de

    Kosten nach Urlaubsbuchung

  • Judicialis

    BGB § 307 Abs. 1 n.F.; ; BGB § 651 a Abs. 3 a.F.; ; BGB § 651 a Abs. 4 n.F.; ; AGBG § 9 Bi; ; AGBG § 9 Cb

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Fassung einer Preiserhöhungsklausel in AGB eines Reiseveranstalters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reiserecht - AGB-Prüfung von Preiserhöhungsklauseln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zu Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern

  • archive.is (Leitsatz)

    Preiserhöhung mit Kerosinzuschlag I

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Reiseveranstalter darf die Reisepreise nach Buchung nicht einfach erhöhen!

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Zu Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht BT, AGB-Recht, Transparenzgebot bei Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 507
  • MDR 2003, 376 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01
    Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.; vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Preisänderungsvorbehalte, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 AGBG unzulässig sind, an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen sind (BGHZ 82, 21; Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 67, § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 11; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 40).

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Preisänderungsvorbehalte, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 AGBG unzulässig sind, an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen sind (BGHZ 82, 21; Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 67, § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 11; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 40).
  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01
    Diese Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134).
  • BGH, 20.05.1985 - VII ZR 198/84

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassung bei verzögertem Baubeginn

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01
    Diese Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134).
  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Die formularmäßige Vereinbarung eines solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215 118, 126, 130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 508).
  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Die formularmäßige Vereinbarung eines solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23; 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215; 118, 126, 130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 508).

    Ihr stünde bereits die genannte Unklarheitenregel entgegen, die sich jedenfalls im Verbandsprozeß dahin auswirkt, daß bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 139, 190, 199; Senatsurteil BGHZ 150, 269, 275; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 509 f.).

  • BGH, 13.01.2016 - IV ZR 38/14

    Zur Unwirksamkeit zweier Klauseln betreffend die Kostenüberschussbeteiligung der

    Dies gilt insbesondere, wenn das Gesetz nur einen Rahmen vorgibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter II 2 a).
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 80/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung eines Norm-Sonderkundenvertrages

    Das dispositive Recht geht grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien aus (Senatsurteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 255; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter II 2 a).
  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 66/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134 unter B II 2 a; BGH, Urteile vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter III 2 a, und vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008 Rn. 11).
  • BGH, 30.09.2003 - X ZR 244/02

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Mit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen des Transparenzgebots (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 und v. 19.11.2002 - X ZR 253/01, NJW 2003, 746).
  • BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Pauschalreiseverträgen

    Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Sen. Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01, zur Veröffentlichung bestimmt) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

    a) Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F., der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO gebotenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Information darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berechnet, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01).

    Sie ist mit dem dargelegten Inhalt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da das Transparenzgebot nicht nur erfordert, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, welcher Reisepreis (der Katalogpreis oder der im Vertrag gegebenenfalls abweichend vereinbarte Preis) der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01), sondern auch, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, ob vor oder nach Vertragsschluß eingetretene Kostensteigerungen Anlaß für die Forderung nach einem erhöhten Reisepreis sind.

  • OLG Frankfurt, 10.10.2014 - 2 U 245/12

    Zulässige Wertsicherungsklauseln im Pachtvertrag

    Zwar können Preisanpassungsklauseln, die die Kriterien bzw. den Umfang der möglichen Preiserhöhung nicht ausreichend deutlich machen, grundsätzlich unbestimmt und damit unwirksam sein (u. a. BGH NJW 2003, 507, 508 und 746, 747; NJW-RR 2005, 1496, 1500 f.; NJW 2008, 360, 362; BGH NJW 2009, 578, 579).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2007 - 1 U 184/06

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit nicht konkretisierter

    Das Widerspruchsrecht des Kunden nach der Klausel Nr. A XIV 2 bezieht sich jedenfalls bei im Verbandsprozess im Falle von Unklarheiten gebotener kundenfeindlicher Auslegung (vgl. etwa BGH NJW 2003, 507, 509 f.; 1985, 855, 856; st. Rspr.) allein auf das nach dieser Klausel durchgeführte Abänderungsverfahren.

    (1) Preisänderungsvorbehalte, die nicht nach § 309 Nr. 1 BGB unzulässig sind, sind an der Generalklausel des § 307 BGB zu messen (vgl. BGH NJW 2003, 507, 508; 1980, 2518, 2519; BGHZ 82, 21, 23).

    Für ihre Wirksamkeit kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. BGH NJW 2003, 507, 509; 746, 747; 1980, 2518, 2519).

  • OLG Schleswig, 27.03.2012 - 2 U 2/11

    Prepaid-Mobilfunkvertrag - Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens bei

    Bereits aus dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich grundsätzlich, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bereits bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH, NJW 2003, S. 507 ff., m. w. N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 2009, 6 U 41/08, bei juris).
  • OLG Köln, 13.01.2006 - 6 U 148/05

    Preisanpassungsklausel bei Gaslieferungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 23.01.2014 - 2 U 57/13

    Allgemeine Versicherungsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Klausel zur

  • OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20

    Verträge mit Verbrauchern über kapitalbildende Rentenversicherungen;

  • LG Bremen, 24.05.2006 - 8 O 1065/05

    Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Erhöhung des Arbeitspreises

  • LG Kiel, 17.03.2011 - 18 O 243/10

    AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit der im Prepaid-Mobilfunkvertrag formularmäßig

  • OLG Stuttgart, 21.02.2008 - 2 U 84/07

    Allgemeine Geschäftsbedingungen im Werkvertrag: Unangemessene Benachteiligung

  • OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 134/04

    Verstoß gegen das Transparenzgebot: Preisanpassungsklausel für die Belieferung

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 79/12

    Rückzahlungsanspruch gezahlter Erhöhungsbeträge aus ungerechtfertigter

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 100/12

    Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 61/12

    Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 345/11

    Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 60/12

    Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 99/12

    Anspruch gegen ein Gasversorgungsunternehmen auf Rückzahlung von aufgrund einer

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 23/12

    Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 24/12

    Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 59/12

    Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

  • BGH, 14.11.2012 - VIII ZR 61/12
  • LG Düsseldorf, 23.11.2005 - 12 O 45/05

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen über variable Sparpläne

  • LG Düsseldorf, 15.11.2006 - 12 O 5/06

    Anforderungen an die rechtliche Ausgestaltung der Allgemeinen

  • LG Frankfurt/Main, 23.11.2005 - 2 O 280/05

    Preisänderungsklausel

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Rechtsprechung
   BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01, X ZR 243/01   

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https://dejure.org/2002,829
BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01, X ZR 243/01 (https://dejure.org/2002,829)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2002 - X ZR 253/01, X ZR 243/01 (https://dejure.org/2002,829)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2002 - X ZR 253/01, X ZR 243/01 (https://dejure.org/2002,829)
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Volltextveröffentlichungen (18)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 746
  • MDR 2003, 560 (Ls.)
  • DB 2003, 609 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01

    Zu Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01
    Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Sen. Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01, zur Veröffentlichung bestimmt) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

    a) Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F., der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO gebotenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Information darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berechnet, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01).

    Sie ist mit dem dargelegten Inhalt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da das Transparenzgebot nicht nur erfordert, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, welcher Reisepreis (der Katalogpreis oder der im Vertrag gegebenenfalls abweichend vereinbarte Preis) der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01), sondern auch, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, ob vor oder nach Vertragsschluß eingetretene Kostensteigerungen Anlaß für die Forderung nach einem erhöhten Reisepreis sind.

  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01
    Diese Regelung entspricht dem schon bisher in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134).
  • BGH, 20.05.1985 - VII ZR 198/84

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassung bei verzögertem Baubeginn

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01
    Diese Regelung entspricht dem schon bisher in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
  • BGH, 30.09.2003 - X ZR 244/02

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Mit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen des Transparenzgebots (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 und v. 19.11.2002 - X ZR 253/01, NJW 2003, 746).
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03

    Formularmäßige Freistellung des Verkäufers von weitergehenden

    Mit dem Inhalt eines formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsrechts der Verwenderin ist die Klausel nur dann wirksam, wenn sie dem Transparenzgebot Rechnung trägt (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2002, X ZR 253/01, NJW 2003, 746, 747), an schwerwiegende Änderungsgründe anknüpft und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. BGHZ 124, 351, 362 m.w.N. für nachträgliche Änderungen des Händlerrabatts).

    Für die Beachtung dieses - inzwischen in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. kodifizierten - Transparenzgebots ist es bei einer Klausel, die eine einseitige Leistungsänderung ermöglicht, von wesentlicher Bedeutung, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Mehrbelastung bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Leistungsänderung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2002, X ZR 253/01, aaO, für eine Preiserhöhungsklausel).

  • OLG Frankfurt, 13.12.2007 - 1 U 41/07

    Energielieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine Preisanpassungsklausel

    Zudem muss eine Preisänderungsklausel nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichst klar und so verständlich gefasst sein, dass ein aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2005, NJW-RR 2005, S. 858; Urteil vom 3. Juni 1998, NJW 1998, S. 3114, 3116) des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 19. November 2002, NJW 2003, S. 746, 747 und S. 507, 509; Urteil vom 26. Mai 1986, NJW 1986, S. 3134, 3135; Urteil vom 11. Juni 1980, NJW 1980, S. 2518, 2519).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 134/04

    Verstoß gegen das Transparenzgebot: Preisanpassungsklausel für die Belieferung

    Für die Wirksamkeit einer Klausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; 1986, 3134, 3135; 1985, 2270 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640, 1641).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2010 - 2 U 178/09

    Zur Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Mietvertrag über eine

    Preisanpassungsklauseln sind danach nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (BGH NJW-RR 2008, 134 ff.; NJW 2008, 360 ff.; NJW-RR 2005, 1717 f.; NJW 2003, 746, 747).
  • LG Kassel, 06.12.2006 - 3 T 741/06

    Verteilung der Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen zwischen

    Für die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel kommt es deshalb etwa entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bereits dem Wortlaut der Klausel selbst entnehmen kann (vgl. BGH NJW 2003, 746 (747)).
  • LG Dresden, 11.05.2006 - 6 O 3611/05
    Für die Wirksamkeit der Klausel kommt es darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1640, 1641).
  • LG Frankfurt/Main, 23.11.2005 - 2 O 280/05

    Preisänderungsklausel

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2003, 507; 2003, 746 = RRa 2003, 36; 40) und des OLG Frankfurt a.M. (RRa 2002, 177) ist mit der Formulierung ?erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten? klargestellt, dass nur nach Vertragsschluss mit dem Kunden entstandene Mehrbelastungen eine Preiserhöhung rechtfertigen können.
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