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| OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1970 - X A 794/69 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. November 1970 - X A 794/69 (https://dejure.org/1970,15627)
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Volltextveröffentlichung
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 34 BBauG.
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2003 - 5 S 1692/02
Pferdezucht - Hobbytierhaltung in allgemeinem Wohngebiet
Es wird jedoch, soweit ersichtlich, einhellig angenommen, dass die Haltung von Pferden nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht, weil sie unter bestimmten Umständen zumindest zeitweise - vorwiegend - mit Geruchsbelästigungen und Ansammlungen von Fliegen sowie - weniger, aber auch - mit Geräuschbelästigungen verbunden ist (…vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90 - OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.1988 - 2 R 363/86 - BRS 48 Nr. 52;… OVG Lüneburg, Urt. v. 19.10.1982 - 1 A 46/78 - BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, Urt. v. 06.11.1970 - X A 794/69 - BRS 23 Nr. 39; vgl. auch, zur Haltung von Ziegen in einer überwiegend von Wohnnutzung geprägten Umgebung, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.1997 - 8 S 2832/97- VBlBW 1998, 107 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 43;… zur Haltung von Haustauben in einem allgemeinen Wohngebiet VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.09.1998 - 3 S 3136/96 - ESVGH 49, 80 = PBauE § 4 BauNVO Nr. 17; zur Haltung mehrerer Riesenschnauzer in einem Mischgebiet VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.2003 - 5 S 2771/02 - PBauE BauNVO § 6 Nr. 27 = NVwZ-RR 2003, 724). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.07.1988 - 1 A 46/87
Beseitigungsverfügung und Nutzungsuntersagungsverfügung bzgl. eines …
Die Bewohner eines solchen Gebiets brauchen die Belästigungen, die mit der Haltung von Pferden unvermeidbar verbunden sind, wie Gerüche, das vermehrte Auftreten von Fliegen und Geräusche, die beim Auslauf und der Bewegung der Pferde entstehen, nicht hinzunehmen (OVG Münster, Urt. v. 6.11.1970 - X A 794/69 -, BRS 23 Nr. 39;… BayVGH, Beschl. v. 9.11.1979, a.a.O.;… a.A. auch nicht - entgegen der Ansicht des Klägers - der 6. Sen. d. OVG Lüneburg: Im Urt. v. 9.11.1984 - 6 OVG A 6/83 - BRS 42 Nr. 71 hat er die Haltung von zwei Pferden nur deshalb als unbedenklich angesehen, weil das Gebiet durch mit Geruchsimmissionen verbundene Kleintierhaltung und vor allem durch die Lärm- und Abgasimmissionen eines Fäkal-Fuhrbetriebs geprägt war). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2007 - 3 M 14/07
Zulässigkeit eines Pferdestalls im allgemeinen Wohngebiet
Es wird, soweit ersichtlich, einhellig angenommen, dass die Haltung von Pferden nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht, weil sie unter bestimmten Umständen zumindest zeitweise - vorwiegend - mit Geruchsbelästigungen und Ansammlungen von Fliegen sowie - weniger, aber auch - mit Geräuschbelästigungen verbunden ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90 - OVG Saarlouis, B. v. 29.01.1988 - 2 R 363/86 - BRS 48 Nr. 52; OVG Lüneburg, U. v. 19.10.1982 - 1 A 46/78 - BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, U. v. 06.11.1970 - X A 794/69 - BRS 23 Nr. 39). - VG Saarlouis, 03.08.2011 - 5 K 199/11
Aufhebung eines Bauvorbescheides für einen Pferdestall im Innenbereich.
Rn. 57 Die Haltung von 2 Pferden sprengt indes den Rahmen einer im Wohngebiet herkömmlichen oder regional traditionell üblichen Form der Tierhaltung, die zur Wohnnutzung gehört.18(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.1990 - 3 S 218/90 - OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.01.1988 - 2 R 363/86 -, BRS 48 Nr. 52; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.10.1982 1 A 46/78 -, BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, Urteil vom 06.11.1970 - X A 794/69 -, BRS 23 Nr. 39; OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007 - 3 M 14/07 - juris -) Zwar führt die Randlage von Grundstücken zum Außenbereich an sich zu einem verminderten Schutzmaßstab für die Wohnbebauung hinsichtlich derjenigen Immissionen, die von einer zulässigen Nutzung der Außenbereichsflächen herrühren; dies bedeutet jedoch nicht, dass wegen der Randlage gebietsunverträgliche Nutzungen auch innerhalb des Wohngebiets zulässig sind und von den Nachbarn hingenommen werden müssen.(OVG Münster, Beschluss vom 21.01.2002, NVwZ-RR 2002, 331).
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