Rechtsprechung
| BFH, 20.12.1988 - X B 107/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Klarungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Gleichbehandlung von Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge hinsichtlich eines Erlasses
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu …
Auszug aus BFH, 20.12.1988 - X B 107/87
Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489) ist die Erhebung von Säumniszuschlägen dann sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert.Als ermessensgerecht hat der Bundesfinanzhof (BFH) deshalb auch in diesen Fällen nur einen Teilerlaß der Säumniszuschläge angesehen und insoweit die Höhe der Aussetzungs- bzw. Stundungszinsen herangezogen (Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).
- BFH, 16.07.1997 - XI R 32/96
Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und …
Sie sind regelmäßig nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (BFH-Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1988 X B 107/87, BFH/NV 1989, 761). - BFH, 07.07.1999 - X R 87/96
Erlass von Säumniszuschlägen
Sie sind --wie im Streitfall geschehen-- nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (ständige Rechtsprechung, klarstellend zuletzt BFH-Beschluß vom 21. April 1999 VII B 347/98;… BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 10; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die BFH-Urteile in BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; vom 18. April 1996 V R 55/95, BFHE 180, 516, BStBl II 1996, 561, und in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906 verwiesen; vgl. auch BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1988 X B 107/87, BFH/NV 1989, 761, m.w.N.). - BFH, 04.01.1996 - VII B 209/95
Heranziehung des Haftungsschuldners für Säumniszuschläge
Das FA verweist hierfür auf die BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 V R 124/79 (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489) und vom 20. Dezember 1988 X B 107/87 (BFH/NV 1989, 761).In dem ebenfalls zur Begründung der Divergenz herangezogenen Beschluß in BFH/NV 1989, 761 ist unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489 zwar ausgeführt worden, als ermessensgerecht habe der BFH (wohl auch in den Fällen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit) "nur einen Teilerlaß der Säumniszuschläge angesehen und insoweit die Höhe der Aussetzungs- bzw. Stundungszinsen herangezogen".
Der Beschluß in BFH/NV 1989, 761 kann jedenfalls für das im Streitfall ergangene FG-Urteil eine Divergenz nicht begründen, weil er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt auf die Frage, ob Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge bei einem Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen gleichzubehandeln sind, ergangen ist.
- VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer; …
Er wirkt nicht zugunsten des anderen Gesamtschuldners (so z.B. BFH, B. v. 20.12.1988 - X B 107/87: "Gemäß § 44 Abs. 2 S. 1, 2 AO 1977 wirken lediglich Erfüllung, Aufrechnung und geleistete Sicherheit durch einen Gesamtschuldner für die übrigen Schuldner, andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (§ 44 Abs. 2 S. 3 AO 1977), dazu gehört auch der Erlaß der Steuerschuld aus persönlichen Billigkeitsgründen"). - BFH, 23.06.1999 - IV B 7/99
Versäumniszuschläge - Hälftiger Erlaß - Billigkeitsgründe
Danach sind Säumniszuschläge regelmäßig nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1988 X B 107/87, BFH/NV 1989, 761). - FG München, 18.10.2006 - 1 K 2077/06
Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen …
Sie sind regelmäßig nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1988 X B 107/87, BFH/NV 1989, 761). - FG München, 27.04.2001 - 6 K 3923/99
Erlass der Säumniszuschläge; zur Körperschaftsteuer 1993, 1994, 1995 und IV/1996
Sie sind in diesen Fällen grundsätzlich nur zur Hälfte zu erlassen (…vgl. z. B. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 10 ; BFH-Urteile in BFHE 184, 193 , BStBl II 1998, 7 ; vom 18. April 1996 V R 55/95, BFHE 180, 516 , BStBl II 1996, 561 , und in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, sowie BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1988 X B 107/87, BFH/NV 1989, 761, m. w. N.).
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