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Rechtsprechung
   BFH, 07.06.1996 - X B 107/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,27940
BFH, 07.06.1996 - X B 107/96 (https://dejure.org/1996,27940)
BFH, Entscheidung vom 07.06.1996 - X B 107/96 (https://dejure.org/1996,27940)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 1996 - X B 107/96 (https://dejure.org/1996,27940)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.10.1995 - X B 139/95

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein finanzgerichtliches Verfahren

    Auszug aus BFH, 07.06.1996 - X B 107/96
    Da der Beschwerdeführer nicht alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare zur ordnungsgemäßen Durchsetzung seiner Rechte unternommen hat, kommt hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsmangels seines Begehrens, der durch die nicht ordnungsgemäße Vertretung verursachten Fristversäumnis, keine Heilung (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO) in Betracht (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1995 X B 139/95, BFH/NV 1996, 256, m. w. N.).
  • BFH, 07.06.1996 - X S 7/96

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe wegen unterlassener Mitwirkung …

    Auszug aus BFH, 07.06.1996 - X B 107/96
    Wegen des gleichzeitig gestellten Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) wird auf den Senatsbeschluß X S 7/96 vom heutigen Tage (s. S. 848 in diesem Heft, Anm. d. Red.), verwiesen.
  • BFH, 07.06.1996 - X S 7/96

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe wegen unterlassener Mitwirkung …

    Der Antragsteller erstrebt Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der Beschwerde im Verfahren X B 107/96 (s. S. 837 in diesem Heft, Anm. d. Red.) wegen Richterablehnung.

    -- Da außerdem sein Rechtsschutzbegehren in der Sache X B 107/96 ebenfalls unzulässig ist (s. den hierzu ergangenen Senatsbeschluß), steht auch der Verstoß gegen den nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs geltenden Vertretungszwang einer Sachentscheidung in diesem Verfahren endgültig entgegen (…vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1995 X B 139/95, BFH/NV 1996, 256, m. w. N.).

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