Rechtsprechung
| BFH, 13.08.2009 - X B 111/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Keine Beschwerde gegen die Ablehnung einer gerichtsinternen Verweisung
- Judicialis
FGO § 70 S. 2; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 563 Abs. 1 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschwerde gegen die Ablehnung einer gerichtsinternen Verweisung
- datenbank.nwb.de
Keine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Verweisung der Sache an einen anderen Senat des Finanzgerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 26.05.2009 - X B 215/08
Auslegung von Willenserklärungen - Überprüfung der Auslegung des FG durch den BFH
Auszug aus BFH, 13.08.2009 - X B 111/09
Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 X B 215/08 hob der angerufene Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Urteil des Finanzgerichts des Landes-Sachsen Anhalt (FG) vom 30. Juli 2008 2 K 358/07 auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).Die Fortsetzung des Verfahrens vor einem anderen Senat erfordert eine besondere Anordnung nach § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (…vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz 15), die in dem Beschluss des angerufenen Senats vom 26. Mai 2009 X B 215/08 nicht enthalten ist.
- BFH, 25.11.2009 - I R 18/08
Gewerbesteuerzerlegung - Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG - …
Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der BFH die Rechtssache durch besondere Anordnung (s. BFH-Beschluss vom 13. August 2009 X B 111/09, BFH/NV 2009, 1825) an einen anderen Senat des FG zurückverweisen (…z.B. Senatsurteil vom 10. November 1993 I R 68/93, BFH/NV 1994, 798;… BFH-Beschluss vom 27. Juli 2000 V R 38/99, BFH/NV 2001, 181). - BFH, 24.03.2025 - V B 57/23
Verfahrenstrennung bei einem einzigen Klagegegenstand
Denn da nur ein --die Umsatzsteuer betreffendes-- Klagebegehren beim Ausgangssenat anhängig war, war die Sache formlos an den Umsatzsteuersenat abzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13.08.2009 - X B 111/09, BFH/NV 2009, 1825, unter II.), ohne dass es hierfür eines somit überflüssigen und keine Rechtsverletzung des Klägers begründenden Trennungsbeschlusses bedurfte.
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