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Rechtsprechung
   BFH, 26.06.2014 - X B 215/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23365
BFH, 26.06.2014 - X B 215/13 (https://dejure.org/2014,23365)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2014 - X B 215/13 (https://dejure.org/2014,23365)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - X B 215/13 (https://dejure.org/2014,23365)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes - Eigenhändige Unterschrift - Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

  • openjur.de

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes; Eigenhändige Unterschrift; Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 35, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AO § 182 Abs 1, ZPO § 130 Nr 6
    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes - Eigenhändige Unterschrift - Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes - Eigenhändige Unterschrift - Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 182 Abs 1 AO, § 130 Nr 6 ZPO
    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes - Eigenhändige Unterschrift - Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer eigenhändigen Unterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unterschrift unter dem bestimmenden Schriftsatz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für …

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2010 IV R 5/08 (BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912) sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass zu den Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG) auch (dem Grunde nach) gewerbesteuerbelastete Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes gehörten.

    Im Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 habe der BFH hingegen den Rechtssatz aufgestellt, über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2001 ausgeschlossen seien, sei im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2001 zu entscheiden.

    Insbesondere weicht das Urteil des FG nicht von der Entscheidung des BFH in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 ab.

    Zutreffend geht das FA zwar davon aus, dem BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 liege der Rechtssatz zugrunde, dass über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2001 ausgeschlossen sind, im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2001 zu entscheiden ist.

    Vielmehr ging das FG in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BFH in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 davon aus, dass die Feststellung des Anteils des Beteiligten an dem festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag ein Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG ist.

  • BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97

    Allgemeine Anforderungen an die Unterschrift eines Anwalts unter einen …

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Rn. 11 Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Februar 2010 VIII ZB 71/09, nicht veröffentlicht; vom 26. Februar 1997 XII ZB 17/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1997, 737; Urteil vom 22. Oktober 1993 V ZR 112/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 55, m.w.N.).

    Rn. 12 Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH-Beschluss in FamRZ 1997, 737).

  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Rn. 11 Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Februar 2010 VIII ZB 71/09, nicht veröffentlicht; vom 26. Februar 1997 XII ZB 17/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1997, 737; Urteil vom 22. Oktober 1993 V ZR 112/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 55, m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der …

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Schon deshalb ist eine großzügigere Betrachtungsweise geboten (BGH-Beschluss vom 27. September 2005 VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775).
  • BGH, 21.02.2008 - V ZB 96/07

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben ist entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (BGH-Beschluss vom 21. Februar 2008 V ZB 96/07, Grundeigentum 2008, 539).
  • BGH, 28.09.1998 - II ZB 19/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterzeichnung mit einer Paraphe

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt hingegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH-Beschluss vom 28. September 1998 II ZB 19/98, NJW 1999, 60).
  • BFH, 10.05.2012 - X B 57/11

    Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht - Fehlende Eignung zur nachhaltigen …

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.1995 - X B 56/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Unterzeichnung eines bestimmenden …

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Rn. 13 Die Schriftform soll sicherstellen, dass ein Schriftsatz vom Absender stammt und es sich um keinen bloßen Entwurf handelt (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 X B 56/95, BFHE 179, 233, BStBl II 1996, 140).
  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09

    Anforderungen an eine Unterschrift unter einem Schriftsatz i.R.d. Beanstandung …

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Rn. 11 Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Februar 2010 VIII ZB 71/09, nicht veröffentlicht; vom 26. Februar 1997 XII ZB 17/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1997, 737; Urteil vom 22. Oktober 1993 V ZR 112/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 55, m.w.N.).
  • BFH, 02.08.2002 - IV R 14/01

    Revisionsbegründung; Schriftform

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Um ein Handzeichen, eine Paraphe, wie im BFH-Urteil vom 2. August 2002 IV R 14/01 (BFH/NV 2002, 1604) handelt es sich eindeutig nicht.
  • OVG Sachsen, 27.08.2026 - 1 C 3/24

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Ermittlungsfehler; Bewertungsfehler; fremdnützige …

    Nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben ist entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (BFH, Beschl. v. 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - V ZB 96/07 -, Grundeigentum 2008, 539;… Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 51).

    Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt hingegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BFH, Beschl. v. 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 28. September 1998 - II ZB 19/98 -, NJW 1999, 60;… Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 51).

  • FG Köln, 25.01.2018 - 10 K 2732/17

    Keine Klageerhebung mit einfacher E-Mail

    Außerdem soll gewährleistet werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (…vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 64 Rn. 7; BFH-Urteil vom 26.6.2014 - X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568).
  • BFH, 21.02.2018 - I R 60/16

    Kein Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften

    Allerdings genügt nach ständiger Rechtsprechung ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, nicht den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2014 X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568, m.w.N.), da insoweit die Absicht einer vollen Unterschrift nicht erkennbar ist (s.a. Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 29. November 2016 VI ZB 16/16, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2017, 445).
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - …

    Hingegen genügt ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, nicht (…vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 9, § 134 RdNr 2a, 2b, vgl auch BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1, RdNr 49; BGH vom 31.7.2013 - VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13 - NJW 2013, 3451; BFH vom 26.6.2014 - X B 215/13 - BFH/NV 2014, 1568).
  • OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25

    Bebauungsplan; Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr von mit einem …

    Nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben ist entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (BFH, Beschl. v. 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - V ZB 96/07 -, Grundeigentum 2008, 539).

    Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt hingegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BFH, Beschl. v. 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 28. September 1998 - II ZB 19/98 -, NJW 1999, 60).

  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 3436/18

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Anordnung der Haft im Rahmen eines …

    Es ist insoweit nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist (z. B Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 1568).

    Allerdings genügt nach ständiger Rechtsprechung ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt, nicht den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen (BFH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, BFH/NV 2014, 1568), da insoweit die Absicht einer vollen Unterschrift nicht erkennbar ist (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - I R 60/16 -, BStBl II 2018, 637).

  • BFH, 03.12.2014 - X B 91/14

    Divergenz bei Abweichung des FG-Urteil von einer Entscheidung eines anderen …

    Zwar findet sich in einer Vielzahl der Entscheidungen des BFH der Hinweis: "Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Gerichtshof der Europäischen Union, der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG" (z.B. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2023 - 2 K 77/22

    Räumlicher und sachlicher Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Schutz …

    Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt hingegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BFH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - X B 215/13 - juris Rn. 11 f.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 16 K 16191/21

    In Rechtsbehelfsbelehrungen von Einspruchsentscheidungen kein Hinweis auf …

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht bei Einsprüchen kein Unterschriftserfordernis (BFH…, Urteil vom 13.05.2015 III R 26/14, BFH/NV 2015, 1457, Juris Rn. 12 m. w. N.), bei Klagen aber doch (BFH, Beschluss vom 26.06.2014 X B 25/13, BFH/NV 2014, 1568 (Anm. der Dokumentation: richtiges Az.: X B 215/13), Juris Rn. 10; BFH, Urteil vom 16.03.1999 X R 41/96, DStRE 1999, 769, Juris).
  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1474/16
    Außerdem soll gewährleistet werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (…vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 64 Rn. 7; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568).
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