Rechtsprechung
| BFH, 20.11.2003 - X B 65/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 126 Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 1 S. 2 § 116 Abs. 6
Bindung an das Klagebegehren - datenbank.nwb.de
Bindung des FG an das Klagebegehren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin, 19.02.2003 - 2 K 2135/02
- BFH, 20.11.2003 - X B 65/03
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 13.12.1994 - VII R 18/93
Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens durch mangelnde Würdigung des …
Auszug aus BFH, 20.11.2003 - X B 65/03
Geschieht dies dennoch und entscheidet das Gericht über den von ihm entgegen dem Wortlaut ausgelegten Antrag, entscheidet es über ein "aliud" und verstößt damit gegen die Grundordnung des Verfahrens (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93, BFH/NV 1995, 697;… Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Rz. 101, m.w.N.).
- BFH, 13.07.2009 - IX B 33/09
Bindung an das Klagebegehren - Kein Hinausgehen des FG über das Klagebegehren
Es darf dabei dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat, und darüber hinaus auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden als der Kläger durch seinen Antrag (einschließlich seiner eigenen Interpretation dieses Antrags) begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (…vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93, BFH/NV 1995, 697, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 20. November 2003 X B 65/03, BFH/NV 2004, 362). - BFH, 11.05.2005 - VI R 49/03
Einsatzwechseltätigkeit; Verpflegungspauschale; Drei-Monats-Frist
Im Übrigen wird klar zu stellen sein, von welchem Klagebegehren das FG ausgeht (vgl. BFH-Beschluss vom 20. November 2003 X B 65/03, BFH/NV 2004, 362), wobei sich eine teilweise Abweisung der Klage auch aus dem Tenor und nicht nur der Kostenbegründung ableiten lassen muss.
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