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Rechtsprechung
   BFH, 11.11.2008 - X B 86/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,22644
BFH, 11.11.2008 - X B 86/08 (https://dejure.org/2008,22644)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2008 - X B 86/08 (https://dejure.org/2008,22644)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2008 - X B 86/08 (https://dejure.org/2008,22644)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

  • Judicialis

    EStG a.F. § 10e; ; EStG a.F. § 10b Abs. 1; ; AO § 165

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.11.2005 - II B 46/05

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Wechsel auf der Richterbank

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - X B 86/08
    Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.08.2005 - X R 45/04

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - X B 86/08
    Der bloße Hinweis, infolge der grundsätzlichen Bestätigung der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 26. Mai 2004 15 K 347/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1682) durch den Senatsbeschluss vom 16. August 2005 X R 45/04 (BFH/NV 2005, 2190) sei davon auszugehen, dass die Finanzbehörden systematisch alle vergleichbaren und ähnlichen Fälle aufarbeiten und die Gewährung des Vorkostenabzugs rückgängig machen werden, genügt hierfür nicht.
  • BFH, 18.02.2003 - X B 58/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - X B 86/08
    Der Zulassung der Revision steht entgegen, dass die zu klärende Frage der Auslegung des § 10e EStG ausgelaufenes Recht betrifft und die Kläger einen dennoch bestehenden Bedarf, die im Streitfall zu beurteilende Frage zu klären, nicht dargelegt haben (vgl. zu diesem Erfordernis: Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
  • FG Niedersachsen, 26.05.2004 - 15 K 347/01

    Voraussetzungen des Vorkostenabzugs nach § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz …

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - X B 86/08
    Der bloße Hinweis, infolge der grundsätzlichen Bestätigung der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 26. Mai 2004 15 K 347/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1682) durch den Senatsbeschluss vom 16. August 2005 X R 45/04 (…BFH/NV 2005, 2190) sei davon auszugehen, dass die Finanzbehörden systematisch alle vergleichbaren und ähnlichen Fälle aufarbeiten und die Gewährung des Vorkostenabzugs rückgängig machen werden, genügt hierfür nicht.
  • BFH, 24.05.2023 - X R 22/20

    Objektverbrauch bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler gemäß …

    Die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG war nämlich bereits im Jahr 1996 durch das Eigenheimzulagengesetz abgelöst worden (vgl. Senatsbeschluss vom 11.11.2008 - X B 86/08, juris, unter 2.b); das Eigenheimzulagengesetz seinerseits ist durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (…BGBl I 2005, S. 3680) mit Wirkung zum 31.12.2005 außer Kraft getreten.
  • BFH, 17.03.2009 - X B 34/08

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

    Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (…BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Beschluss des angerufenen Senats vom 11. November 2008 X B 86/08, nicht veröffentlicht; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
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