Rechtsprechung
| BFH, 26.06.2012 - X E 4/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Kein Vertretungszwang - Behauptete Ungültigkeit des GVG und des GKG
- openjur.de
Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH; Kein Vertretungszwang; Behauptete Ungültigkeit des GVG und des GKG
- Bundesfinanzhof
FGO § 62 Abs 4, GKG § 66 Abs 1, GKG, GVG
Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Kein Vertretungszwang - Behauptete Ungültigkeit des GVG und des GKG - rechtsinformationen.bund.de
Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Kein Vertretungszwang - Behauptete Ungültigkeit des GVG und des GKG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 62 Abs 4 FGO, § 66 Abs 1 GKG, GKG, GVG
Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Kein Vertretungszwang - Behauptete Ungültigkeit des GVG und des GKG - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 66 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 3; FGO § 62 Abs. 4
Zurückweisung der Erinnerung betreffend den Kostenansatz für eine unzulässige sofortige Beschwerde zum Bundesfinanzhof - datenbank.nwb.de
Kein Vertretungszwang bei Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BFH, 01.09.2005 - III E 1/05
Erinnerung gegen Kostenansatz
Auszug aus BFH, 26.06.2012 - X E 4/12
Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). - BFH, 17.11.2011 - X E 1/11
Erinnerung gegen den Kostenansatz - Vertretungszwang bei Erinnerung, …
Auszug aus BFH, 26.06.2012 - X E 4/12
Rn. 5 1. Zwar konnte der Kostenschuldner diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (Senatsbeschluss vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428).
- BFH, 28.05.2019 - IX E 1/19
Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH
Rn. 6 1. Zwar konnte der Erinnerungsführer diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2012 X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5). - BFH, 08.08.2019 - IX E 3/19
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Rn. 2 1. Zwar konnte der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5). - BFH, 09.03.2022 - IX E 3/21
Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und …
Rn. 13 1. Zwar konnte der Erinnerungsführer diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).
- BFH, 14.10.2022 - IX E 2/22
"Nochmalige" Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
Rn. 4 1. Der Erinnerungsführer konnte diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5). - BFH, 17.01.2013 - II E 19/12
Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung gegen Gerichtskostenforderung des BFH; …
Für die Einlegung der Erinnerung besteht nämlich beim BFH kein Vertretungszwang (…BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618, und vom 26. Juni 2012 X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622). - BFH, 28.05.2019 - IX E 2/19
Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.05.2019 IX E 1/19 - Erinnerung gegen eine …
Rn. 6 1. Zwar konnte der Erinnerungsführer diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2012 X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5). - BFH, 08.05.2014 - II S 18/14
Gegenvorstellung gegen BFH-Beschluss über Erinnerung nicht statthaft
Für die Einlegung der Erinnerung besteht nämlich beim BFH kein Vertretungszwang (…BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618, und vom 26. Juni 2012 X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622).
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