Rechtsprechung
| BFH, 15.07.1987 - X R 13/80 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Subventionscharakter einer Leistung als Versagungsgrund eines Zuschussses zur Förderung einer konstruktiven Bürgerintiative
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BFH, 25.11.1986 - V R 109/78
1. Das von sog. Schwarzfahrern eingezogene "erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt" …
Auszug aus BFH, 15.07.1987 - X R 13/80
Mit Rücksicht darauf, daß hier der Gewährung des "Zuschusses" eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger zu Grunde lag, also nicht die Beteiligung eines Dritten am Leistungsaustausch in Frage stand (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973), bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Problem der Abgrenzung sogenannter echter Zuschüsse vom steuerpflichtigen Entgelt (vgl. dazu vor allem BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723; vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, …sowie vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199, UR 1987, 136). - BFH, 07.05.1981 - V R 47/76
Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht …
Auszug aus BFH, 15.07.1987 - X R 13/80
Zur Tatbestandsverwirklichung ist ein Leistungsaustausch erforderlich, d.h. auf seiten des Leistenden ein auf Erhalt der Gegenleistung gerichtetes Verhalten, welches auf der Seite des Leistungsempfängers die gewollte erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst (BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, 496). - BFH, 26.06.1986 - V R 93/77
Erstattungen nach dem UnBefG an Verkehrsunternehmen als Zahlung des …
Auszug aus BFH, 15.07.1987 - X R 13/80
Mit Rücksicht darauf, daß hier der Gewährung des "Zuschusses" eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger zu Grunde lag, also nicht die Beteiligung eines Dritten am Leistungsaustausch in Frage stand (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973), bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Problem der Abgrenzung sogenannter echter Zuschüsse vom steuerpflichtigen Entgelt (vgl. dazu vor allem BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723; vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, …sowie vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199, UR 1987, 136).
- BFH, 09.10.1975 - V R 88/74
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sind nur dann nicht Teil des Entgelts, wenn sie …
Auszug aus BFH, 15.07.1987 - X R 13/80
Mit Rücksicht darauf, daß hier der Gewährung des "Zuschusses" eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger zu Grunde lag, also nicht die Beteiligung eines Dritten am Leistungsaustausch in Frage stand (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973), bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Problem der Abgrenzung sogenannter echter Zuschüsse vom steuerpflichtigen Entgelt (vgl. dazu vor allem BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723; vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, …sowie vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199, UR 1987, 136). - BFH, 05.06.1986 - V R 114/76
Begründetheit einer Revision wegen nicht Prüfung einer vorgreiflichen Frage durch …
Auszug aus BFH, 15.07.1987 - X R 13/80
Mit Rücksicht darauf, daß hier der Gewährung des "Zuschusses" eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger zu Grunde lag, also nicht die Beteiligung eines Dritten am Leistungsaustausch in Frage stand (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973), bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Problem der Abgrenzung sogenannter echter Zuschüsse vom steuerpflichtigen Entgelt (vgl. dazu vor allem BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723; vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, sowie vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199, UR 1987, 136). - BFH, 27.05.1987 - X R 4/82
Auszug aus BFH, 15.07.1987 - X R 13/80
Anmerkung: Im wesentlichen inhaltsgleich mit dem vorstehenden Urteil - nur andere Streitjahre betreffend - ist das Urteil vom 27.5.1987 X R 4/82.
- BFH, 20.04.1988 - X R 3/82
Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel …
Durch die Unbestimmtheit der Leistung unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall auch von demjenigen, der dem Urteil des Senats vom 15. Juli 1987 X R 13/80 (BFH/NV 1988, 56) zugrunde lag, auf das sich das FA beruft. - BFH, 29.10.2008 - XI R 59/07
Leistungsaustausch - Entgeltliche Leistungen eines Vereins gegenüber Mitgliedern
a) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass ein Leistungsaustausch vorliegt, wenn sich ein Verein ausdrücklich in einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag zur Leistungserbringung verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1987 X R 13/80, BFH/NV 1988, 56). - BFH, 28.07.1994 - V R 27/92
Umsatzsteuerliche Behandlung von Druckkostenvorschüssen
Eine derartige Verknüpfung ist jedenfalls zu bejahen, wenn aufgrund der Vereinbarungen zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger ersichtlich ist, daß der Zahlung ein Tätigkeitsauftrag zugrunde liegt, daß der Zahlungsempfänger also einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Zahlenden nachkommt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1989 V R 141/84, BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638, und vom 15. Juli 1987 X R 13/80, BFH/NV 1988, 56).
- FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Anlass von Werbe- und …
In diesem Sinne kann es auch im Rahmen einer nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 UStG bestehenden Lieferbeziehung zu isolierten sonstigen (Verkaufsförderungs-) Leistungen des Kunden an seinen Lieferanten i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG z.B. in Gestalt von Werbeleistungen kommen, wenn (1.) vom Kunden konkrete Werbemaßnahmen ergriffen werden, die (2.) im Sinne einer finalen Vorteilszuwendung bewusst auch dem Lieferanten zu Gute kommen sollen, ein solches Vorgehen (3.) zwischen den Parteien im Rahmen eines klar bestimmbaren Rechtsverhältnisses ausdrücklich vereinbart worden ist und (4.) die konkret zu erbringenden Werbeleistungen oder sonstigen Verrichtungen gemäß den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vom Lieferanten in bestimmter Höhe gesondert zu vergüten sind (BFH vom 13.01.1972 - V R 137/68, BStBl. II 1972, 367; BFH vom 15.07.1987 - X R 13/80, BFH/NV 1988, 56; BFH vom 22.04.2015 - XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862; BFH vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BStBl. II 2017, 590). - FG Düsseldorf, 26.05.1999 - 5 K 457/95
Eingliederung in den Unternehmensbereich als Voraussetzung der wirtschaftlichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 19.08.1992 - V B 30/90
Zuordnung des Tatbestandsmerkmals Leistung im Umsatzsteuerrecht anhand eines …
Die Klägerin macht ferner geltend, die Vorentscheidung beruhe auch auf dem Rechtssatz, daß ein Unternehmer nicht durch eine Handlung gleichzeitig mehrere Leistungen an unterschiedliche Empfänger erbringen könne, wogegen der BFH in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 X R 13/80 (BFH/NV 1988, 56) dies für möglich gehalten habe. - FG Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 3 K 235/99
Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft
Die von der Klägerin erbrachten Leistungen und die dafür von der M-GmbH erbrachten finanziellen Gegenleistungen waren nicht nur äußerlich miteinander verbunden (dazu: BFH-Urteile vom 18. April 1996 V R 123/93, BStBl II 1996, 387 (389) und vom 15. Juli 1987 X R 13/80 BFH/NV 1988, 56).
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