Rechtsprechung
| BFH, 23.07.1997 - X R 135/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 01.06.1995 - 5 K 6269/93
- BFH, 23.07.1997 - X R 135/96
Wird zitiert von ...
- FG Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 2 K 228/03
Abzugsfähigkeit des für den Besuch einer ausländischen Schule entrichteten …
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Entscheidungen vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BStBl II 1997, 621; X R 74/95 a.a.O., und vom 23. Juli 1997 X R 135/96 NV überzeugend ausführte, liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz darin, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur die dort ausdrücklich aufgeführten Schultypen förderte und nicht auch andere Schulen, denen eine Genehmigung, Erlaubnis oder Anerkennung durch die Schulbehörde eines Bundeslandes fehlt.Der Bundesfinanzhof hat in der Entscheidung X R 135/96 und X R 74/95, a.a.O. ausgeführt, dass diese Beschränkung keine Diskriminierung i.S.d. Artikel 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ( EGV ) darstellt.
7 Abs. 4 GG enthaltenen Wertentscheidung nur bejaht werden, wenn für den Besuch dieser Schulen ebenfalls nur ein Schulgeld verlangt wird, das so gut wie von jedermann aufgebracht werden kann (vgl. BFH in Urteil X R 74/95 und X R 135/96 a.a.O.).
Es kam jedoch in gleicher Weise wie der BFH in seinen Entscheidungen X R 74/95 und X R 135/96 a.a.O. zum Ergebnis, dass wegen der Klarheit der Rechtslage eine derartige Vorlage nicht erforderlich ist.
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