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Rechtsprechung
   BFH, 27.07.1994 - X R 141/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1713
BFH, 27.07.1994 - X R 141/93 (https://dejure.org/1994,1713)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1994 - X R 141/93 (https://dejure.org/1994,1713)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1994 - X R 141/93 (https://dejure.org/1994,1713)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 124
  • BB 1994, 2137
  • BB 1995, 493
  • DB 1994, 2218
  • BStBl II 1995, 111
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein …

    Auszug aus BFH, 27.07.1994 - X R 141/93
    a) Nach der Entscheidung des Senats vom 8. Juni 1994 X R 51/91 (BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779) sind laufend zu zahlende Erbbauzinsen bereits begrifflich keine Anschaffungskosten.

    Es handelt sich hierbei um Anschaffungskosten des Erbbaurechts (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70), die nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt sind (BFH-Urteil in BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779).

  • BFH, 04.06.1991 - X R 136/87

    1. Erwerbskosten (Notar-, Gerichts-, Maklergebühren) als Anschaffungskosten des …

    Auszug aus BFH, 27.07.1994 - X R 141/93
    Es handelt sich hierbei um Anschaffungskosten des Erbbaurechts (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70), die nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt sind (BFH-Urteil in BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779).
  • BFH, 08.06.1994 - X R 30/92

    Vorausbezahlte laufzeitbezogene Schuldzinsen als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 …

    Auszug aus BFH, 27.07.1994 - X R 141/93
    Aufwendungen sind i. S. von § 10 e Abs. 6 EStG entstanden, wenn sie wirtschaftlich auf den Zeitraum vor Bezug der Wohnung entfallen (BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 30/92, BFHE 174, 541, BStBl II 1994, 893).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in …

    Auf dieser Linie lag auch die vor der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in BFHE 203, 355, ergangene Rechtsprechung, laufende oder einmalig zu zahlende Erbbauzinsen seien keine Anschaffungskosten für Grund und Boden im Sinne von § 10e EStG a.F. (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus), da die jährlich zu erbringenden Erbbauzinszahlungen Entgelt für die fortwährende Duldung der Grundstücksnutzung durch den Eigentümer und gerade nicht für den Erwerb von Grundbesitz seien (vgl. BFHE 175, 76; 175, 120; 175, 124).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 …

    Mit seinem Urteil vom 27. Juli 1994 X R 141/93 (BFHE 175, 124, BStBl II 1995, 111) habe der BFH festgestellt, dass der für die Nutzung eines Grundstücks zu zahlende Einmalbetrag für Erbbauzinsen nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehöre, sondern als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks ebenfalls laufzeitabhängig auf die Nutzungsdauer des Erbbaurechts zu verteilen sei.

    Rn. 38 Wenn das FG sich dagegen auf das BFH-Urteil in BFHE 175, 124, BStBl II 1995, 111 beruft, so ist dazu Folgendes zu sagen: Auch der X. Senat geht in diesem Urteil davon aus, dass es sich bei einmalig zu zahlenden Erbbauzinsen nicht um Anschaffungskosten handelt, sondern um ein Nutzungsentgelt.

    Ein vorausbezahltes Nutzungsentgelt ist nur insoweit den Vorkosten zuordenbar, als es die Nutzung des Grundstücks bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken abgilt (so BFH-Urteil in BFHE 175, 124, BStBl II 1995, 111, unter II. 2. a).

  • FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06

    Berücksichtigung von vorweg für 99 Jahre bezahlte Erbbauzinsen als Werbungskosten …

    Mit Urteil vom 27.07.1994 (X R 141/93, BStBl. II 1995, 111) hatte der BFH festgestellt, dass der für die Nutzung eines Grundstücks zu zahlende Einmalbetrag für Erbauzinsen nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehört, sondern als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks ebenfalls laufzeitabhängig auf die Nutzungsdauer des Erbaurechts zu verteilen ist.
  • FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05

    Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im …

    Bezogen auf die Zahlung von Erbbauzinsen hat ermit Urteil vom 27.10.1994 (X R 141/93, BFHE 175, 124, BStBl. II 1995, 111) ebenfalls festgestellt, dass der zu zahlende Einmalbetrag nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehört, sondern als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks ebenfalls laufzeitabhängig auf die Nutzungsdauer des Erbbaurechts zu verteilen ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 11 K 7095/06

    Aufteilung von Anschaffungsnebenkosten und deren Zurechnung zu einem Gebäude, …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der sich der erkennende Senat anschließt, sind die mit dem Erwerb eines Erbbaurechts im Zusammenhang stehenden Notar- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbsteuer grundsätzlich in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten des Erbbaurechts anzusehen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juli 1994 - X R 141/93, BStBl. II 1995 111; BFH, Urteil vom 8. Juni 1994 - X R 51/91, BStBl. II 1994, 779; BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 - X R 136/87, BStBl. II 1992, 70).
  • FG Hamburg, 05.08.2000 - II 231/00

    Zur Bemessungsgrundlage der AfA bei Erwerb bebauter Erbbaurechtsgrundstücke

    Entgegen der Auffassung der Kläger gelten diese Grundsätze indes auch für den Erwerb von bebauten Erbbaurechten; auch dann dürfen von den Gesamtanschaffungskosten nur die auf Gebäude und Außenanlagen entfallenden als Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7b EStG genommen werden; weder Erbbauzinsen noch sonstige Aufwendungen für den Erwerb des Erbbaurechts als solchem können in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (…vgl. BFH, Urteile vom 26.5.1992 IX R 190/87, BFH/NV 1993, 92 f.; vom 8.6.1994 X R 51/91, BStBl 1994 II 779 ff., vom 27.7.1994 X R 126/93, BStBl 1995 II 109 ff., und X R 141/93, BStBl 1995 II 111 f., sowie vom 15.11.1994 IX R 73/92, BStBl 1995 II 374 ff.).
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