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Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.10.1993

Rechtsprechung
   BFH, 23.10.1993 - X R 170/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,11064
BFH, 23.10.1993 - X R 170/90 (https://dejure.org/1993,11064)
BFH, Entscheidung vom 23.10.1993 - X R 170/90 (https://dejure.org/1993,11064)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 1993 - X R 170/90 (https://dejure.org/1993,11064)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 23.10.1993 - X R 170/90
    Wie der BFH in seinem Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83 (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370) dargelegt habe, seien mit dem Wirksamwerden des Jahressteuerbescheides die vorangegangenen Festsetzungen für die Voranmeldungszeiträume überholt.

    Vom Erlaß des angefochtenen Jahressteuerbescheids an konnten sich Stundungsmaßnahmen sinnvollerweise, eben wegen der nunmehr maßgeblichen Bedeutung allein dieses Steuerverwaltungsakts (BFH in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370), nur mehr auf die darin festgesetzte Jahressteuerschuld beziehen.

  • BFH, 14.03.1990 - X R 104/88

    Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten können in einer Verfügung zusammengefaßt …

    Auszug aus BFH, 23.10.1993 - X R 170/90
    Ihr Inhalt war objektiv aus Empfängersicht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14. März 1990 X R 104/88, BFHE 160, 207, BStBl II 1990, 612) dahin zu verstehen, daß die Stundungsmaßnahme die Jahressteuerschuld betraf, deren streitige Änderung durchweg als der maßgebliche Anlaß für diese Billigkeitsmaßnahme angegeben wurde.
  • BFH, 26.04.1990 - V R 90/87

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Gemeinschaftliche Tierhaltung - Steuerfestsetzung …

    Auszug aus BFH, 23.10.1993 - X R 170/90
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich der vom FG vertretenen, vom V.Senat des BFH (im Urteil vom 26. April 1990 V R 90/87, BFHE 160, 348, 351, BStBl II 1990, 802, 804 - zu 2. a.F. -) und vom Schrifttum (vgl. Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO u.a., § 232 AO Tz. 5; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO u.a., § 232 Tz. 3;… Koch/ Scholz, Kommentar zur AO, 4. Aufl., 1993, § 232 Tz. 4;… Kühn/Kutter/Hofmann, Kommentar zur AO u.a., 16. Aufl., 1990, § 232 Anm. 2; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 7304) geteilten Ansicht anschließen könnte, mit Eintritt der Zahlungsverjährung werde ein die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung betreffendes gerichtliches Verfahren gegenstandslos.
  • BFH, 17.05.1984 - V R 118/82

    Einschaltung eines Zwischenmieters beim Mietkauf-Modell ist Gestaltungsmissbrauch

    Auszug aus BFH, 23.10.1993 - X R 170/90
    Den Einspruch des Klägers gegen den Umsatzsteuerbescheid 1980 schließlich wies das FA mit Entscheidung vom 26. Januar 1988 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 17. Mai 1984 V R 118/82 (BFHE 141, 339, BStBl II 1984, 678) als unbegründet zurück.
  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 22/95

    Festsetzungsbescheide einerseits und Entscheidungen über abweichende …

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Rechtsprechung
   BFH, 13.10.1993 - X R 170/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,33755
BFH, 13.10.1993 - X R 170/90 (https://dejure.org/1993,33755)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1993 - X R 170/90 (https://dejure.org/1993,33755)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1993 - X R 170/90 (https://dejure.org/1993,33755)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...

  • VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13

    Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO als Unterbrechungsmaßnahme i. S. d. …

    Rn. 58 Die nachweislich erfolgte Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung fordert der BFH aber nicht nur für die Aussetzung der Vollziehung und weitere Unterbrechungsmaßnahmen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (so etwa für den Vollstreckungsaufschub BFH, Urteil v. 23.04.1991 - VII R 37/90; für die Stundung BFH, Urteil vom 13.10.1993 - X R 170/90; für die Mahnung BFH, Urteil vom 28.08.2003 - VII R 22/01, jeweils zitiert nach juris), sondern auch für eine Zahlungsaufforderung, selbst wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine sonstige Willenserklärung der Behörde handeln sollte (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2006 - VII R 68/05, zitiert nach juris).
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