Rechtsprechung
| BFH, 01.03.1989 - X R 198/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.06.1978 - VIII ZB 6/78
Wiedereinsetzung - Gesuch - Darlegungspflicht - Glaubhaftmachung - Umstände der …
Auszug aus BFH, 01.03.1989 - X R 198/87
Bezogen auf den Streitfall erfordert das Gesuch um Wiedereinsetzung grundsätzlich eine Darlegung aller innerhalb der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, auf welche Weise und - im Falle eines Büroversehens - durch wessen Verschulden die Frist versäumt worden ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Juni 1978 VIII ZB 6/78, Versicherungsrecht - VersR - 1978, 942; vom 27. November 1985 IVb ZB 102/85, VersR 1986, 365; vom 9. Juli 1986 VIII ZB 22/86, VersR 1987, 49; BFH-Beschlüsse vom 26. September 1985 IX B 11/83, BFH / NV 1986, 224; vom 11. November 1987 IX R 76 /83, BFH / NV 1988, 317). - BGH, 27.11.1985 - IVb ZB 102/85
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Auszug aus BFH, 01.03.1989 - X R 198/87
Bezogen auf den Streitfall erfordert das Gesuch um Wiedereinsetzung grundsätzlich eine Darlegung aller innerhalb der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, auf welche Weise und - im Falle eines Büroversehens - durch wessen Verschulden die Frist versäumt worden ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Juni 1978 VIII ZB 6/78, Versicherungsrecht - VersR - 1978, 942; vom 27. November 1985 IVb ZB 102/85, VersR 1986, 365; vom 9. Juli 1986 VIII ZB 22/86, VersR 1987, 49; BFH-Beschlüsse vom 26. September 1985 IX B 11/83, BFH / NV 1986, 224; vom 11. November 1987 IX R 76 /83, BFH / NV 1988, 317). - BGH, 09.07.1986 - VIII ZB 22/86
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist …
Auszug aus BFH, 01.03.1989 - X R 198/87
Bezogen auf den Streitfall erfordert das Gesuch um Wiedereinsetzung grundsätzlich eine Darlegung aller innerhalb der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, auf welche Weise und - im Falle eines Büroversehens - durch wessen Verschulden die Frist versäumt worden ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Juni 1978 VIII ZB 6/78, Versicherungsrecht - VersR - 1978, 942; vom 27. November 1985 IVb ZB 102/85, VersR 1986, 365; vom 9. Juli 1986 VIII ZB 22/86, VersR 1987, 49; BFH-Beschlüsse vom 26. September 1985 IX B 11/83, BFH / NV 1986, 224; vom 11. November 1987 IX R 76 /83, BFH / NV 1988, 317). - BFH, 26.09.1985 - IX B 11/83
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gegen Beschluss des Finanzgerichts
Auszug aus BFH, 01.03.1989 - X R 198/87
Bezogen auf den Streitfall erfordert das Gesuch um Wiedereinsetzung grundsätzlich eine Darlegung aller innerhalb der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, auf welche Weise und - im Falle eines Büroversehens - durch wessen Verschulden die Frist versäumt worden ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Juni 1978 VIII ZB 6/78, Versicherungsrecht - VersR - 1978, 942; vom 27. November 1985 IVb ZB 102/85, VersR 1986, 365; vom 9. Juli 1986 VIII ZB 22/86, VersR 1987, 49; BFH-Beschlüsse vom 26. September 1985 IX B 11/83, BFH / NV 1986, 224; vom 11. November 1987 IX R 76 /83, BFH / NV 1988, 317).
- BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
Wiedereinsetzung; Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe; Büroversehen
Der Prozeßbevollmächtigte mußte damit rechnen, daß diese Frist seinem Personal nicht bekannt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711). - BFH, 24.06.2002 - X B 190/01
Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung
Insbesondere muss er selbst für die Eintragung der gesonderten Beschwerdebegründungsfrist Sorge tragen, weil damit zu rechnen ist, dass diese Frist dem Personal --im Streitfall auch wegen der Neuregelung des finanzgerichtlichen Rechtsmittelrechts-- nicht bekannt ist (vgl. zur Revisionsbegründungsfrist BFH-Beschluss vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711). - BFH, 20.08.2004 - IV R 6/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Büroversehen
Beruft sich ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe --wie im Streitfall-- auf ein "Büroversehen", so muss er u.a. darlegen und glaubhaft machen, durch wessen Verschulden die Frist versäumt worden ist (…Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 36; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 110 AO 1977 Rz. 92a unter Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711, …und vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798).
- BFH, 13.10.1993 - X R 112/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Klagefrist - …
Er muß lediglich durch geeignete Anordnungen dafür sorgen, daß er selbst die Fristberechnung in ungewöhnlichen oder zweifelhaften Fällen kontrolliert (BFH-Beschluß vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711). - BFH, 16.01.1992 - XI R 28/91
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Bürobetriebs eines …
Der Prozeßbevollmächtigte muß aber durch geeignete Anordnungen dafür sorgen, daß er selbst die Fristberechnung in ungewöhnlichen oder zweifelhaften Fällen kontrolliert (vgl. zum vorstehenden Beschluß die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711). - BFH, 16.05.1990 - IV R 29/90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Das gilt jedoch nur für die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen (ständige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 5. März 1982 VIII C 159.81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 171; Senatsurteil vom 27. März 1984 IV R 47/81, BFHE 140, 428; BStBl II 1984, 446; zuletzt: BFH-Beschluß vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711; Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 15. März 1989 IV b ZB 15/89, Versicherungsrecht 1989, 645, 646). - BFH, 20.12.1989 - IX B 27/89
Zulässigkeitsvoraussetzungen von Beschwerde gegen Finanzgerichtsbeschluß
Aus dem vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich jedoch nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte die mit der Fristenkontrolle beauftragte Bürokraft über die zutreffende Berechnung der Frist auch in Zweifelsfällen, insbesondere wenn es sich nicht um Steuerbescheide handelte, belehrt und die Einhaltung seiner Anweisungen kontrolliert hätte (vgl. auch BFH-Beschluß vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711).
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