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Rechtsprechung
   BFH, 15.09.2010 - X R 22/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3570
BFH, 15.09.2010 - X R 22/08 (https://dejure.org/2010,3570)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2010 - X R 22/08 (https://dejure.org/2010,3570)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2010 - X R 22/08 (https://dejure.org/2010,3570)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • openjur.de

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 4, EStG § 7g Abs 5, EStG § 7g Abs 6
    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 3 EStG 2002, § 7g Abs 4 EStG 2002, § 7g Abs 5 EStG 2002, § 7g Abs 6 EStG 2002
    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 3 EStG 2002, § 7g Abs 4 EStG 2002, § 7g Abs 5 EStG 2002, § 7g Abs 6 EStG 2002
    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • datenbank.nwb.de

    Wesentliche Betriebserweiterung durch Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges; Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als einheitlicher Gewerbebetrieb; Konkretisierung der geplanten Investition nach Art, Umfang und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewinnmindernde Berücksichtigung der Anschaffung einer Photovoltaikanlage bei der Besteuerung eines Elektroinstallationsunternehmens; Steuerrechtliche Berücksichtigung der Photovoltaikanlage trotz einer nur unwesentlichen Umsatzausweitung durch die Erlöse aus der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3 S 2, HGB § 269
    Ansparabschreibung; Betriebserweiterung; Investition; Rücklage

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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (20)

  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 22/08
    Rn. 20 Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957;… BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, …und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BHF/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

    Rn. 30 Zur wesentlichen Betriebserweiterung gehört neben dem Fall der außerordentlichen Kapazitätserweiterung auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846).

    Rn. 33 - von einem Handel mit Verbrauchsgütern auf das Betreiben eines Leasingunternehmens mit einem geplanten Investitionsvolumen in Höhe von 1.290.000 DM übergegangen werden soll (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846),.

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846;… ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 12.12.2007 - X R 16/05

    Konkretisierung der geplanten Investition für Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 …

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 22/08
    Damit befinde es sich aber im Widerspruch zum Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 16/05 (BFH/NV 2008, 559), in dem der BFH den Betrieb einer Windkraftanlage als neuen Geschäftszweig angesehen und eine verbindliche Bestellung als Voraussetzung zur Bildung der Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG gefordert habe.

    Anders als in dem der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2008, 559 zugrunde liegenden Sachverhalt, der die Neugründung eines Gewerbebetriebs zur Errichtung einer Windkraftanlage sowie das spätere Hinzukommen weiterer Geschäftszweige zur Grundlage gehabt habe, habe der Kläger in seinem bestehenden Elektrofachgeschäft eine Ausweitung der ursprünglichen Installationstätigkeit auf moderne Technik vorgenommen.

    Rn. 20 Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957;… BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, …und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Rn. 35 - ein Händler und Handelsvertreter für Baustoffe den Betrieb einer Windkraftanlage mit einem Investitionsvolumen von 600.000 DM plant (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 559),.

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 22/08
    Rn. 20 Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184;… vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957;… BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, …und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Rn. 32 - ein Handelsvertreter im Bereich der Medizintechnik eine Vermarktung medizinischer Therapiegeräte plant und ein Investitionsvolumen von 245.000 DM geltend macht (Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184),.

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846;… ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08

    Ansparabschreibung bei wesentlicher Betriebserweiterung - Konkretisierung der …

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 22/08
    Rn. 20 Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184;… vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957;… BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BHF/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (…Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 11.02.2008 - VIII B 224/06

    Voraussetzungen einer Ansparrücklage bei Praxisgründung oder Praxiserweiterung - …

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 22/08
    Rn. 20 Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184;… vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, …und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Rn. 34 - eine bislang als Praxisvertreterin tätige Ärztin die Einrichtung einer Einzelpraxis plant (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 945),.

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (…Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 11.07.2007 - I R 104/05

    Voraussetzungen einer Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 22/08
    Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in der Situation der Betriebseröffnung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden kann, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (BFH-Entscheidungen vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182;… vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632;… vom 7. Oktober 2004 XI B 210/03, BFH/NV 2005, 204;… vom 11. Mai 2005 XI B 49/04, BFH/NV 2005, 1551;… vom 26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186;… vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058;… vom 19. Oktober 2006 VIII B 159/05, BFH/NV 2007, 421; vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, und vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957).

    Rn. 20 Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184;… vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957;… BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, …und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    in Höhe von 154.000 EUR plant (BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957).

  • BFH, 11.02.2009 - VIII B 64/08

    Bedeutung des § 269 HGB für die Anwendung von § 7g Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 22/08
    Rn. 28 aa) Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung mit der Folge auszugehen ist, dass eine Ansparrücklage erst gebildet werden darf, wenn die anzuschaffenden Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind, bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VIII B 64/08, juris).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BHF/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 23/05

    Erstmalige Bilanzaufstellung für einen "nicht erkannten Gewerbebetrieb" in einem …

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 22/08
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszugs, im Streitfall das FG (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 23/05, BFHE 224, 61, BStBl II 2009, 407).
  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 22/08
    Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in der Situation der Betriebseröffnung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden kann, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (BFH-Entscheidungen vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182;… vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632;… vom 7. Oktober 2004 XI B 210/03, BFH/NV 2005, 204;… vom 11. Mai 2005 XI B 49/04, BFH/NV 2005, 1551;… vom 26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186;… vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058;… vom 19. Oktober 2006 VIII B 159/05, BFH/NV 2007, 421; vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, und vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Bilanz - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 22/08
    Allerdings muss die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend konkretisiert sein (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für …

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 28/05

    Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer …

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

  • BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84

    Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im …

  • BFH, 28.06.2006 - III R 40/05

    Ansparrücklage - zu eröffnender Betrieb

  • BFH, 26.07.2005 - VIII B 134/04

    Ansparrücklage gemäß § 7g EStG

  • BFH, 28.11.2003 - III B 65/03

    Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG : Anschaffung wesentlicher …

  • BFH, 07.10.2004 - XI B 210/03

    § 7g EStG : Konkretisierung der Investitionsentscheidung

  • BFH, 19.10.2006 - VIII B 159/05

    Ansparrücklage; Betriebseröffnung

  • BFH, 11.05.2005 - XI B 49/04

    Existenzgründer; Ansparrücklage

  • BFH, 31.01.2013 - III R 15/10

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen …

    Rn. 26 aa) Der Senat hält ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG a.F. fest, wonach bei einer wesentlichen Betriebserweiterung die geplante Investition erst dann hinreichend konkretisiert ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind (z.B. BFH-Urteile vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235, und X R 22/08, BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in der Situation der Betriebseröffnung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden kann, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235; in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Eine solche wesentliche Erweiterung ist in Betracht zu ziehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" (außerordentliche) Kapazitätserweiterung plant (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Rn. 28 bb) Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung auszugehen ist, bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

    In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht daher Einvernehmen darüber, dass das Merkmal einer wesentlichen Betriebserweiterung restriktiv auszulegen ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

    Es müssen sprunghafte Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung geplant sein, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Es sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens (…z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846), die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur und die Umsatzentwicklung sowie die Gewinnerwartung zu berücksichtigen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 3005/14

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Betrieb und Veräußerung einer …

    Steuerpflichtige, die Fotovoltaikanlagen betrieben und damit Strom erzeugten, erzielten hieraus in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 22. September 2010 2 K 282/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2010, 2102; vgl. auch BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 22/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 238).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 6 K 6181/08

    Betrieb von Photovoltaikanlagen hindert günstige gewerbesteuerliche Besteuerung …

    Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen, erzielen hieraus - unter der hier nicht zweifelhaften Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht - in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 22. September 2010 - 2 K 282/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2010, 2102; vgl. auch BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 22/08, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 238).
  • BFH, 29.06.2011 - X B 59/10

    Ansparrücklage bei Existenzgründern - Keine Divergenz bei Abweichung von einem …

    Rn. 5 Sie machen sinngemäß geltend, das angefochtene Urteil weiche von den finanzgerichtlichen Urteilen ab, die Gegenstand der Revisionsverfahren X R 16/08, X R 21/08 und X R 22/08 seien.

    Rn. 7 b) Die von den Klägern geltend gemachte Abweichung von den Urteilen des FG Nürnberg vom 18. Dezember 2007 1 K 1385/2007 und 1 K 1386/2007, die Gegenstand der Revisionsverfahren X R 21/08 und X R 22/08 waren, liegt nicht vor.

  • BFH, 19.10.2012 - III B 40/12

    Willkürentscheidung; Überraschungsentscheidung; Verletzung gerichtlicher …

    Rn. 17 ee) Eine Abweichung legen die Kläger auch nicht hinsichtlich des BFH-Urteils vom 15. September 2010 X R 22/08 (BFH/NV 2011, 238) dar.
  • BFH, 25.07.2011 - I B 8/11

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht - …

    Das FG hat im Zusammenhang mit seiner Prüfung, ob die Investitionsabsicht im Streitfall hinreichend konkretisiert sei, entschieden, dass die Vorstellungen und Planungen der Klägerin, wie sich das Unternehmen entwickeln könnte, insoweit nicht ausreichen würden; es hat dabei zur Frage der Plausibilität der Planungen zum einen auf die bisherige Größe des Betriebs verwiesen (s. insoweit z.B. BFH-Urteile vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235, und X R 22/08, BFH/NV 2011, 238), zum anderen auf den Umstand, dass die Klägerin die in der Planung angeführten Wirtschaftsgüter als für die Erbringung der unternehmerischen Leistung nicht erforderlich bezeichnet hat und dass die Klägerin keine konkreten Aufträge in Aussicht habe, die eine Kapazitätserweiterung in dem geplanten Umfang gerechtfertigt hätten.
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