Rechtsprechung
| BFH, 15.03.2005 - X R 36/04 |
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 15 Abs. 2
Gewerblicher Grundstückshandel - eigengenutztes Objekt - datenbank.nwb.de
Mehr als vier Jahre zum überwiegenden Teil selbstgenutztes Zweifamilienhaus als Zählobjekt im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vorliegen der Voraussetzungen für den gewerblichen Grundstückshandel; Fehlen der Veräußerungsabsicht beim Erwerb der Grundstücke; Definition des Begriffs des Gewerbebetriebs; Abgrenzung von einem Gewerbebetrieb zu der privaten Vermögensverwaltung; Drei-Objekt-Grenze des ...
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Gewerblicher Grundstückshandel
- Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
- Keine Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 02.04.2003 - 7 K 349/00
- BFH, 15.03.2005 - X R 36/04
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98
gewerblicher Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 36/04
Die Betätigung muss den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. vor I.).b) Als Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel wertet die Rechtsprechung die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze, vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).
Der vom Kläger schon bei Anschaffung des Objekts gefasste Entschluss zur langfristigen Eigennutzung und dessen anschließende tatsächliche Umsetzung über eine Zeitspanne von etwas mehr als vier Jahren bilden unter den gegebenen Verhältnissen derart gewichtige Umstände, "dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung zukommt" (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5., erster Absatz, am Ende).
- BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 36/04
Mit der Revision tragen die Kläger unter Hinweis auf die Urteile des erkennenden Senats vom 18. September 2002 X R 28/00 (BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133) und vom 16. Oktober 2002 X R 74/99 (BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245) vor, das selbstgenutzte Haus in W sei kein "Zählobjekt".a) Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang --d.h. jedenfalls mindestens zur Hälfte-- auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen angelegt ist, scheiden im Regelfall als Zählobjekte aus (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, und in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245).
Diese Sichtweise liefert nach Auffassung des Senats auch den tieferen Grund dafür, dass nach der Rechtsprechung des BFH selbst nur vorübergehend (über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren) eigengenutzte Wohnobjekte --anders als vermietete Objekte-- in aller Regel nicht dem Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zugeordnet werden, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" --wie etwa beruflich bedingten örtlichen Veränderungen, dem Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerem Raumbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder anderen plausiblen Gründen-- zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
- BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 36/04
Mit der Revision tragen die Kläger unter Hinweis auf die Urteile des erkennenden Senats vom 18. September 2002 X R 28/00 (BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133) und vom 16. Oktober 2002 X R 74/99 (BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245) vor, das selbstgenutzte Haus in W sei kein "Zählobjekt".a) Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang --d.h. jedenfalls mindestens zur Hälfte-- auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen angelegt ist, scheiden im Regelfall als Zählobjekte aus (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, und in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245).
- BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93
Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe einer GbR bei der Beurteilung der Frage, …
Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 36/04
In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel). - BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97
Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften
Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 36/04
In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel). - BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84
Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz …
Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 36/04
Folglich gehören in nicht unwesentlichem Umfang eigengenutzte Wohnobjekte in aller Regel --abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621)-- zum notwendigen Privatvermögen. - BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94
Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 36/04
Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert, so lässt dies bei nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekten nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.), auch wenn die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war. - BFH, 19.09.2002 - X R 68/00
Gewerblicher Grundstückshandel und eigengenutzte Objekte
Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 36/04
Voraussetzung dafür ist, dass objektive Beweisanzeichen vorliegen (Senatsurteile vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519; vom 19. September 2002 X R 68/00, BFH/NV 2003, 891, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
- FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17
Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines …
Rn. 54 bb) Die Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel einschließlich der Drei-Objekt-Grenze verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 GG (BFH-Urteil vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297; Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1535, nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 25.11.2005 2 BvR 1518/05).Zum Zweck der Selbstnutzung erworbene oder errichtete Wohnobjekte werden regelmäßig zur Befriedigung der eigenen individuellen, mitunter repräsentativen Wohnbedürfnisse unter Außerachtlassung von Renditeerwägungen besonders ausgewählt sowie mit unter Umständen erheblichem Kostenaufwand hergerichtet und ausgestattet und dementsprechend - zumal auch wegen der mit jedem Eigenheimwechsel verbundenen erheblichen privaten Kosten - der nicht nur vorübergehenden Eigennutzung gewidmet (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535; vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).
Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Grundstückshändlers angelegt ist, gehören daher zu dessen Privatvermögen (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535;… vom 19.09.2002 X R 68/00, BFH/NV 2003, 891).
Wird ein Wohnobjekt tatsächlich nicht auf Dauer, sondern nur über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren eigengenutzt, ist jeweils für den Einzelfall zu prüfen, ob die nur vorübergehende Eigennutzung auf einer von vornherein bestehenden Wiederveräußerungsabsicht beruhte oder auf außerbetrieblichen Gründen, die nicht mit einer Zwangslage gleichzusetzen sind (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535).
Sind derartige Gründe plausibel dargelegt und gibt es hierfür objektive Beweisanzeichen, ist das eigengenutzte Grundstück nicht dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535;… vom 19.09.2002 X R 68/00, BFH/NV 2003, 891).
Rn. 62 eee) Offensichtliche Sachzwänge bzw. außerbetriebliche Gründe in diesem Sinne sind etwa ein Umzug an einen neuen Beschäftigungsort (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535) oder in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung (FG München, Urteil vom 31.03.2010 10 K 3596/08, EFG 2010, 1205), ein größerer Platzbedarf aufgrund eines Familienzuwachses (…BFH-Beschluss vom 19.12.2002 IX B 39/02, BFH/NV 2003, 479), die Trennung von Eheleuten oder eine nicht vorhergesehene finanzielle Notlage (BFH-Urteile vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 18.09.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133).
- BFH, 07.05.2008 - X B 153/07
Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung - Rüge mangelhafter …
In dem BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 36/04 (BFH/NV 2005, 1535) heiße es ausdrücklich:.Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin als (vorgebliche) Divergenzentscheidung benannten Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1535 (vgl. dort unter II.1.b).
aa) In dem Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1535 heiße es u.a.:.
bb) Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin eine Abweichung der angegriffenen FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1535 nicht schlüssig darlegen können.
- BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte …
Nicht zum Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels gehört nach der Überzeugung des Senats der Miteigentumsanteil an der im Dezember 1993 angeschafften und im Jahr 1999 veräußerten eigengenutzten Wohnung Nr. 3. Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang --d.h. jedenfalls mindestens zur Hälfte wie im Streitfall-- auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen angelegt ist, notwendiges Privatvermögen des Grundstückshändlers und scheiden daher im Regelfall als Zählobjekte aus (vgl. Senatsentscheidungen vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245; vom 15. März 2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535).
- BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
Gewerblicher Grundstückshandel - vorübergehende Eigennutzung
Zudem wurde das Gebäude in nicht unwesentlichem Umfang vom Kläger nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern für seine freiberufliche Tätigkeit genutzt bzw. war fremdvermietet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2005 X R 36/04, juris Nr: STRE200550716). - BFH, 08.03.2006 - IX R 19/04
Immobilienfonds; Verkaufsgarantie; Einkünfteerzielungsabsicht
Die Betätigung muss den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535). - BFH, 28.07.2005 - X B 21/05
Gewerblicher Grundstückshandel - werterhöhende Maßnahme
Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 15. März 2005 X R 36/04, juris Nr: STRE200550716) kommen jedoch selbst aus offenkundigen Sachzwängen verkaufte Gebäude nur dann nicht als Zählobjekte in Betracht, wenn sie in nicht unwesentlichem Umfang, d.h. jedenfalls mindestens zur Hälfte, zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. - FG Hessen, 18.02.2014 - 5 K 3251/10
Zu privaten Wohnzwecken genutzte Grundstücke als notwendiges Privatvermögen
Eigengenutzte Wohnobjekte sollen dann auch in aller Regel zum notwendigen Privatvermögen gehören (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535 ).
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