Rechtsprechung
| BFH, 16.08.2005 - X R 45/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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FGO § 126a; ; EStG § 10; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 10e Abs. 6 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 26.05.2004 - 15 K 347/01
- BFH, 16.08.2005 - X R 45/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 04.06.1991 - IX R 30/89
Finanzierungskosten für Bauerwartungsland
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X R 45/04
Nach diesen Maßstäben kommt ein Vorkostenabzug gemäß § 10e Abs. 6 EStG nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen konnte, dass er das unbebaute Grundstück innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird (vgl. zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761). - BFH, 19.09.1990 - IX R 5/86
Kein Werbungskostenabzug bei Leerstehen einer Wohnung infolge fehlender …
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X R 45/04
Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist gegeben, wenn in absehbarer Zeit mit der Erzielung von Vermietungseinkünften zu rechnen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030). - BFH, 01.10.2003 - X R 67/01
Vorkostenabzug, rückwirkendes Ereignis
Auszug aus BFH, 16.08.2005 - X R 45/04
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist --entgegen der Rechtsauffassung des FG im Streitfall-- bereits in Veranlagungszeiträumen möglich, in denen noch kein Eigenbezug vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2003 X R 67/01, BFH/NV 2004, 154).
- FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2139/06
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Vorbezugskosten bei langer Bauphase
Daraufhin ließ das Finanzamt mit Einkommensteuer-Änderungsbescheiden 1991 bis 1994, 1996 bis 1998 und 2000 bis 2004, jeweils vom 31. Mai 2006, die bisher berücksichtigten Vorbezugskosten unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 16. August 2005, X R 45/04, BFH/NV 2005, 2190 und das dem vorausgegangene Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 26. Mai 2004, 15 K 347/01, EFG 2005, 1682 , wonach ein Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG nur dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen kann, dass er das unbebaute Grundstück innerhalb eines überschaubaren Zeitraums bebauen und zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird, nicht mehr zum Abzug zu.Nach der Rechtsprechung des BFH (Entscheidung vom 16. August 2005, X R 45/04, BFH/NV 2005, 2190 , m.w.N.), der der erkennende Senat gerade auch im Hinblick auf das in § 10 e Abs. 6 EStG aufgestellte Erfordernis der Unmittelbarkeit der Aufwendungen mit der Herstellung bzw. Anschaffung der Wohnung folgt, beinhaltet der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhanges auch ein zeitliches Moment.
- BFH, 11.11.2008 - X B 86/08
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht
Der bloße Hinweis, infolge der grundsätzlichen Bestätigung der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 26. Mai 2004 15 K 347/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1682) durch den Senatsbeschluss vom 16. August 2005 X R 45/04 (BFH/NV 2005, 2190) sei davon auszugehen, dass die Finanzbehörden systematisch alle vergleichbaren und ähnlichen Fälle aufarbeiten und die Gewährung des Vorkostenabzugs rückgängig machen werden, genügt hierfür nicht.
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