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Rechtsprechung
   BFH, 08.04.1992 - X R 52/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,8208
BFH, 08.04.1992 - X R 52/89 (https://dejure.org/1992,8208)
BFH, Entscheidung vom 08.04.1992 - X R 52/89 (https://dejure.org/1992,8208)
BFH, Entscheidung vom 08. April 1992 - X R 52/89 (https://dejure.org/1992,8208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben - Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und …

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 52/89
    In seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 847, dort unter C. II. 1 a) hat er die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben.
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von …

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 52/89
    Mit Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2. und 3.) hat der Große Senat zur Unterscheidung von Leibrente und dauernder Last entschieden:.
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 52/89
    Im Anschluß hieran hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564) entschieden: Die Verweisung auf Inhalt bzw. Rechtsnatur des anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsvertrages führt dazu, daß Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, im Regelfall abänderbar sind.
  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    In dieser Hinsicht genügt, dass die Vertragsparteien bei einer materiell-rechtlich beachtlichen Änderung der Verhältnisse sich auf § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) hätten berufen können (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. April 1992 X R 52/89, BFH/NV 1992, 657 unter 5.).

    Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Frage der unterbliebenen Erhöhung des Zahlbetrags trotz Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel: Dem BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 657 lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Parteien des Versorgungsvertrags 14 Jahre lang von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch gemacht hatten.

  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

    Da existenzsicherndes Vermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen worden ist, handelt es sich um einen Versorgungsvertrag, der dem landesrechtlich geregelten Altenteilsvertrag zumindest vergleichbar ist (vgl. Senatsurteile vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; vom 8. April 1992 X R 52/89, BFH/NV 1992, 657;… vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845).
  • BFH, 16.06.2021 - X R 3/20

    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei …

    Rn. 24 d) Auf dieser Grundlage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass allein das Unterbleiben einer sich aus einer Wertsicherungsklausel ergebenden Erhöhung von Baraltenteilsleistungen der Annahme, der Übergabevertrag sei mit Rechtsbindungswillen abgeschlossen worden, im Regelfall auch dann nicht entgegensteht, wenn die tatsächlich gezahlten Versorgungsleistungen sich nur noch auf 40 % desjenigen Betrags belaufen, der bei strikter Beachtung der Wertsicherungsklausel aktuell zu zahlen gewesen wäre (grundsätzlich hierzu vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.; zur regelmäßigen Unschädlichkeit der Nichtbeachtung von Wertsicherungsklauseln s.a. Senatsurteile vom 08.04.1992 - X R 52/89, BFH/NV 1992, 657, unter 5.c, …und vom 15.07.1992 - X R 31/91, BFH/NV 1993, 18, unter 5.).
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