Rechtsprechung
| BFH, 26.01.1994 - X R 54/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bei Führung eines selbständigen Haushalts eines einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindes in dieser Wohnung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 26.01.1994 - X R 94/91
Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger …
Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 54/93
Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1994 X R 94/91 (BFHE 173, 345) nutzt der Eigentümer eine Wohnung auch dann zu eigenen Wohnzwecken, wenn ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG darin einen selbständigen Haushalt führt.Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe seines Urteils vom 26. Januar 1994 X R 94/91 Bezug.
- FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20
Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft
Rn. 45 So hat der BFH in seinen Entscheidungen vom 26. Januar 1994 (X R 54/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, X R 11/92, BFH/NV 1994, 846 und X R 54/93, BFH/NV 1994, 842) eine steuerunschädliche Überlassung der Wohnung an ein Kind im Sinne des § 32 EStG dann angenommen, wenn die Wohnung diesem zur alleinigen Nutzung überlassen wird und damit die Erweiterung des Ausnahmetatbestands in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ohne gleichzeitige Nutzung durch den Eigentümer von einer alleinigen Nutzung der Wohnung durch das Kind abhängig gemacht. - FG Münster, 21.06.2000 - 7 K 5576/97
Eigenheimförderung - Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher …
Aus den BFH-Urteilen vom 26.1.1994, X R 11/92, BFH/NV 1994, 846 und X R 54/93, BFH/NV 1994, 842 auf die sich der Kl. beruft ergibt sich nichts anderes, denn der BFH verweist dort jeweils ausdrücklich auf die Gründe des BFH-Urteils in BStBl. II 1994, 544.Die Urteile in BFH/NV 1994, 842 und BFH/NV 1994, 846 erwähnen dabei sogar ausdrücklich den jeweils vorliegenden Zusammenhang zwischen steuerlicher Berücksichtigung des Kindes und der alleinigen Nutzung der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Wohnung durch das Kind.
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