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Rechtsprechung
   BFH, 13.10.1993 - X R 81/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2252
BFH, 13.10.1993 - X R 81/91 (https://dejure.org/1993,2252)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1993 - X R 81/91 (https://dejure.org/1993,2252)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1993 - X R 81/91 (https://dejure.org/1993,2252)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Veranlassung von Rentenzahlungen - Übernahme von Vermögen in vorweggenommener Erbfolge gegen die Verpflichtung zur Wohnrechtsbestellung zugunsten eines Dritten als unentgeltlicher Vorgang

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ablösung eines Nutzungsrechts aus einem Gebäude (§ 9 EStG )

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (15)

  • BFH, 21.07.1992 - IX R 72/90

    Anschaffungskosten durch Zahlungen zur Verhinderung der Wiedereintragung eines …

    Auszug aus BFH, 13.10.1993 - X R 81/91
    Dies gilt auch dann, wenn ein Grundstückseigentümer sich mit der Ablösung des von ihm selbst unentgeltlich bestellten Nutzungsrechts (wieder) die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft (BFH-Urteil vom 21. Juli 1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486).

    Die hiernach als Anschaffungskosten zu beurteilenden Aufwendungen sind grundsätzlich in einen Anteil für den Erwerb des Gebäudes und einen solchen für den Erwerb des Grund und Bodens aufzuteilen (BFHE 169, 317, 321, BStBl II 1993, 486, unter 5.).

    Hierbei trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Umstände, welche die Annahme einer mißbräuchlichen Gestaltung ausschließen (BFH-Urteil vom 6. Juli 1993 IX R 112/88, BFHE 171, 530, Der Betrieb - DB - 1993, 1906; vgl. ferner - zum Vorbehalt einer Prüfung am Maßstab des § 42 AO 1977 - BFH-Urteile in BFHE 169, 317, 320, BStBl II 1993, 486, unter 2. a am Ende; BFHE 169, 313, 316, BStBl II 1993, 484, unter 2. am Ende).

  • BFH, 21.07.1992 - IX R 14/89

    Anschaffungskosten durch Zahlungen zur Ablösung eines Wohnungsrechts

    Auszug aus BFH, 13.10.1993 - X R 81/91
    Der IX.Senat des BFH hat mit Urteilen vom 21. Juli 1992 IX R 14/89 (BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484) und vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87 (BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488) zur entgeltlichen Ablösung eines Nutzungsrechts durch einen Einmalbetrag entschieden: Zahlungen zur Ablösung eines dinglichen Wohnrechts stellen nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers dar.

    Hierbei trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Umstände, welche die Annahme einer mißbräuchlichen Gestaltung ausschließen (BFH-Urteil vom 6. Juli 1993 IX R 112/88, BFHE 171, 530, Der Betrieb - DB - 1993, 1906; vgl. ferner - zum Vorbehalt einer Prüfung am Maßstab des § 42 AO 1977 - BFH-Urteile in BFHE 169, 317, 320, BStBl II 1993, 486, unter 2. a am Ende; BFHE 169, 313, 316, BStBl II 1993, 484, unter 2. am Ende).

  • BFH, 09.09.1980 - VIII R 44/78

    Einkommensteuer - Konkurs - Hausbau

    Auszug aus BFH, 13.10.1993 - X R 81/91
    Etwaige vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung des Betriebes müßten vorweggenommene Betriebsausgaben sein; sie wären in dem Zeitpunkt abzuziehen, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausstellt, daß es zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der AfA kommen wird (vgl. - für Werbungskosten -, BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418).

    Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des BFH mit Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 (BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830) fortgeführt; unter Bezugnahme auf die Entscheidung in BFHE 131, 479, BStBl II 1991, 418 und unter Erweiterung auf den betrieblichen Bereich hat er bestätigt, daß Anzahlungen für die Anschaffung oder Herstellung eines Hauses, die wegen Konkurses des Zahlungsempfängers verloren sind, nicht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines anderen, auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes zugerechnet werden.

  • BFH, 06.07.1993 - IX R 112/88

    1. Zahlungen zur Ablösung eines unentgeltlich eingeräumten Nießbrauchs an einem …

    Auszug aus BFH, 13.10.1993 - X R 81/91
    Hierbei trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Umstände, welche die Annahme einer mißbräuchlichen Gestaltung ausschließen (BFH-Urteil vom 6. Juli 1993 IX R 112/88, BFHE 171, 530, Der Betrieb - DB - 1993, 1906; vgl. ferner - zum Vorbehalt einer Prüfung am Maßstab des § 42 AO 1977 - BFH-Urteile in BFHE 169, 317, 320, BStBl II 1993, 486, unter 2. a am Ende; BFHE 169, 313, 316, BStBl II 1993, 484, unter 2. am Ende).

    Schließlich ist nach dem Urteil des BFH vom 6. Juli 1993 (BFHE 171, 530, DB 1993, 1906) zu klären, welche Umstände die Vertragsparteien zur vorzeitigen Aufhebung des Nutzungsrechts veranlaßt haben (…vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1992 IX R 169/87, BFH/NV 1993, 93).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine …

    Auszug aus BFH, 13.10.1993 - X R 81/91
    Der Erbvertrag des Jahres 1981 sei nach den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschlüsse vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) ein Teilengelt für den Erwerb des Besitzunternehmens und des in die Betriebs-GmbH überführten Unternehmens von Todes wegen.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Wegen Konkurs des Bauunternehmers vergebliche Bauaufwendungen als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 13.10.1993 - X R 81/91
    Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des BFH mit Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 (BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830) fortgeführt; unter Bezugnahme auf die Entscheidung in BFHE 131, 479, BStBl II 1991, 418 und unter Erweiterung auf den betrieblichen Bereich hat er bestätigt, daß Anzahlungen für die Anschaffung oder Herstellung eines Hauses, die wegen Konkurses des Zahlungsempfängers verloren sind, nicht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines anderen, auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes zugerechnet werden.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und …

    Auszug aus BFH, 13.10.1993 - X R 81/91
    Der Erbvertrag des Jahres 1981 sei nach den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschlüsse vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) ein Teilengelt für den Erwerb des Besitzunternehmens und des in die Betriebs-GmbH überführten Unternehmens von Todes wegen.
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von …

    Auszug aus BFH, 13.10.1993 - X R 81/91
    Der steuerrechtliche Begriff der Leibrente (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) setzt gleichbleibende Leistungen/Bezüge voraus (Großer Senat des BFH, Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, 237, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 15.12.1992 - IX R 323/87

    Anschaffungskosten umfassen Ablösung eines dinglichen Wohnungsrechts

    Auszug aus BFH, 13.10.1993 - X R 81/91
    Der IX.Senat des BFH hat mit Urteilen vom 21. Juli 1992 IX R 14/89 (BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484) und vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87 (BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488) zur entgeltlichen Ablösung eines Nutzungsrechts durch einen Einmalbetrag entschieden: Zahlungen zur Ablösung eines dinglichen Wohnrechts stellen nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers dar.
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 13.10.1993 - X R 81/91
    Vorliegend handelt es sich um ein wie unter fremden Dritten unter Ausgleich widerstreitender Interessen abgeschlossenes entgeltliches Austauschgeschäft, so daß die Grundsätze über die nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages abänderbaren Versorgungsleistungen (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499) nicht anwendbar sind.
  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 231/80

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erhöhung einer als Gegenleistung für …

  • BFH, 12.09.1990 - I R 60/86

    Maßgebender Zeitpunkt bei Verlustübernahme zur Deckung einer Überschuldung

  • BFH, 05.06.1991 - XI R 8/85

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten

  • BFH, 21.07.1992 - IX R 169/87

    Geltendmachung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und …

  • BFH, 11.10.1963 - VI 162/61 S

    Einkommensteuerliche Behandlung, von mit dem Erwerb von außerbetrieblichen …

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der …

    Um notwendiges Betriebsvermögen handelt es sich nicht, weil auch bei einem Einzelunternehmen die Sicherungsgestellung durch eine entsprechende Nutzung von Grundvermögen nicht die Eigenschaft dieses Grundvermögens als notwendiges Betriebsvermögen begründen würde (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1984, 620;… vom 8. Dezember 1993 XI R 16/93, BFH/NV 1994, 631), um gewillkürtes Betriebsvermögen handelt es sich nicht, weil allein die grundsätzliche Möglichkeit, zur Besicherung betrieblicher Schulden genutzte Grundstücke dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, noch nicht zu einem Dienen i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG führt.
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von …

    Selbst wenn man entgegen der Rechtsprechung zur Beleihung eines Wirtschaftsgutes für betriebliche Zwecke (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620;… Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 145) davon ausgehen wollte, das streitige Objekt sei wegen der geplanten Verwendung des Verkaufserlöses Betriebsvermögen geworden, so könnte es sich doch allenfalls um Sonderbetriebsvermögen bei der gewerblich tätigen anderen GbR handeln.
  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    In diesem Fall stellen die wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich in Höhe ihres nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Nießbrauchsverzichts zu ermittelnden Barwerts (Kapitalwerts) Anschaffungskosten für die Wohnung dar (zur näheren Begründung vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620, unter 2.b, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH), die --soweit sie nicht anteilig auf den Grund und Boden entfallen-- vom Kläger, sofern er die Wohnung zur Erzielung von Einkünften (aus Vermietung und Verpachtung) eingesetzt hat, über die AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG als Werbungskosten abgezogen werden können.
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