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Rechtsprechung
   BFH, 21.06.2005 - X S 11/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17641
BFH, 21.06.2005 - X S 11/05 (https://dejure.org/2005,17641)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2005 - X S 11/05 (https://dejure.org/2005,17641)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - X S 11/05 (https://dejure.org/2005,17641)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.04.1997 - V R 22/93

    Zulässigkeit von Gegenvorstellungen

    Auszug aus BFH, 21.06.2005 - X S 11/05
    Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., …und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 3 S 83/05

    Anhörungsrüge - Verfahrensverstoß gegen Art. 103 Abs 1 GG

    Auszug aus BFH, 21.06.2005 - X S 11/05
    Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (…vgl. BTDrucks 663/04, S. 33;… BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898; a.A. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 920).
  • BFH, 13.01.2005 - VII S 31/04

    Verhältnis Anhörungsrüge - Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 21.06.2005 - X S 11/05
    Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (…vgl. BTDrucks 663/04, S. 33; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898; a.A. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 920).
  • BFH, 13.04.2000 - V S 3/00

    Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 21.06.2005 - X S 11/05
    Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
  • BFH, 22.03.2005 - X B 162/04

    Krankheit als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BFH, 21.06.2005 - X S 11/05
    Mit Beschluss vom 22. März 2005 X B 162/04 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 12. August 2004 1 K 1010/04 als unzulässig verworfen.
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