Rechtsprechung
| BFH, 21.06.2005 - X S 11/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 133a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Keine Anhörungsrüge i. S. des § 133a FGO bei Rüge anderer Verfahrensnormen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BFH, 21.04.1997 - V R 22/93
Zulässigkeit von Gegenvorstellungen
Auszug aus BFH, 21.06.2005 - X S 11/05
Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., …und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132). - VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 3 S 83/05
Anhörungsrüge - Verfahrensverstoß gegen Art. 103 Abs 1 GG
Auszug aus BFH, 21.06.2005 - X S 11/05
Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (…vgl. BTDrucks 663/04, S. 33;… BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898; a.A. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 920). - BFH, 13.01.2005 - VII S 31/04
Verhältnis Anhörungsrüge - Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 21.06.2005 - X S 11/05
Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (…vgl. BTDrucks 663/04, S. 33; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898; a.A. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 920). - BFH, 13.04.2000 - V S 3/00
Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 21.06.2005 - X S 11/05
Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132). - BFH, 22.03.2005 - X B 162/04
Krankheit als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist
Auszug aus BFH, 21.06.2005 - X S 11/05
Mit Beschluss vom 22. März 2005 X B 162/04 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 12. August 2004 1 K 1010/04 als unzulässig verworfen.
- BFH, 08.09.2005 - IV B 42/05
Außerordentliche Beschwerde nach Einführung des § 133a FGO
Der Streitfall bietet keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob die Gegenvorstellung weiter als statthaft angesehen werden kann (…so BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898;… vom 30. März 2005 VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349, und vom 21. Juni 2005 X S 11/05, juris; offen gelassen im Beschluss vom 8. Juni 2005 V S 12/04 (PKH), juris).
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