Rechtsprechung
| BFH, 01.08.2005 - X S 16/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 33
Gegenvorstellung - datenbank.nwb.de
Eröffnung des Finanzrechtswegs; Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 21.04.1997 - V R 22/93
Zulässigkeit von Gegenvorstellungen
Auszug aus BFH, 01.08.2005 - X S 16/05
Als außerordentlicher nicht förmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., …und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132). - BFH, 13.04.2000 - V S 3/00
Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 01.08.2005 - X S 16/05
Als außerordentlicher nicht förmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132). - BFH, 28.06.2005 - X B 78/05
Außerordentliche Beschwerde gegen AdV-Beschluss des FG
Auszug aus BFH, 01.08.2005 - X S 16/05
Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 X B 78/05 hat der erkennende Senat die Beschwerde der Antragsteller wegen Aussetzung der Vollziehung als unzulässig verworfen.
- BFH, 29.11.2005 - II S 15/05
Gegenvorstellung - Vertretungszwang
Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) statthaft ist (…vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2005 V S 12/04, BFH/NV 2005, 1838;… in BFH/NV 2005, 2019, und vom 1. August 2005 X S 16/05, BFH/NV 2005, 2040), kann ebenfalls offen bleiben.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (…BFH-Beschlüsse vom 17. September 2004 I K 1/04, BFH/NV 2005, 362; in BFH/NV 2005, 1838, und in BFH/NV 2005, 2040; vom 2. September 2005 I S 11/05, juris-Dokumentnummer STRE 200551437).
- BFH, 22.02.2006 - II S 1/06
Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung
Sie ist --wenn überhaupt-- nur bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder dann eröffnet, wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32; vom 1. August 2005 X S 16/05, BFH/NV 2005, 2040; vom 4. Oktober 2005 II S 10/05, juris STRE200551475). - BFH, 17.03.2006 - III S 27/05
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe …
Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem die Abänderung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung aber nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (BFH-Beschlüsse vom 1. August 2005 X S 16/05, BFH/NV 2005, 2040; vom 4. Oktober 2005 II S 10/05, nicht veröffentlicht, juris, und in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
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