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| BFH, 07.09.2004 - X S 5/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
-
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Eröffnung einer Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen; Kostenpflicht einer Gegenvorstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BFH, 20.03.2003 - IX S 1/03
Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 07.09.2004 - X S 5/04
Sie ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. dazu zuletzt Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2003 VI K 1/03, juris, und vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937). - BFH, 12.03.2003 - VI K 1/03
Vertretungszwang bei Gegenvorstellung; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei …
Auszug aus BFH, 07.09.2004 - X S 5/04
Sie ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. dazu zuletzt Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2003 VI K 1/03, juris, …und vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937). - BFH, 22.06.2004 - X B 148/03
Zulassung der Revision wegen Divergenz nur bei Fehlerhaftigkeit des FG-Urt. im …
Auszug aus BFH, 07.09.2004 - X S 5/04
Der Antragsteller konnte sich zu diesen Vorgängen äußern und hat sich ausführlich zu ihnen geäußert, der Senat hat sie zur Kenntnis genommen und --wie sich aus dem Beschluss X B 148/03 ergibt-- in Erwägung gezogen.
- BFH, 04.10.2005 - II S 10/05
Verfassungsrechtlich gebotene Untätigkeitsbeschwerde
Diese ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132;… vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211). - BFH, 30.06.2005 - III B 63/05
Keine Beschwerde gegen BFH-Entscheidungen
Indes hat der Antragsteller keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2005 VIII S 17/04, n.v., juris; vom 27. Januar 2004 X S 22/03, n.v., juris; vom 7. September 2004 X S 5/04, n.v., juris; vom 21. Juni 2004 VII B 158/03, n.v., juris). - BFH, 18.05.2005 - X S 10/05
Eröffnung einer Gegenvorstellung
Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132;… vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211). - BFH, 17.03.2005 - X S 6/05
Gegenvorstellung
Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132;… vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211). - FG Niedersachsen, 04.08.2010 - 2 K 70/10
Umdeutung einer wegen möglicher Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich …
Rn. 10 Indes hat die Klägerin keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2005, VIII S 17/04 , n.v., juris; vom 27. Januar 2004, X S 22/03 , n.v., juris; vom 7. September 2004, X S 5/04 , n.v., juris; vom 21. Juni 2004, VII B 158/03 , n.v., juris).
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