Rechtsprechung
| BGH, 17.11.1999 - X ZR 147/98 (2) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einstellungsantrag - Zwangsvollstreckung - Vorläufig vollstreckbares Urteil - Überwiegendes Interesse des Gläubigers - Nachteil - Sicherheiten - Vollstreckungsschutzantrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 130/96
Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Revisionsinstanz
Auszug aus BGH, 17.11.1999 - X ZR 147/98
Der Einstellung steht vorliegend nicht entgegen, daß die Beklagte in der Vorinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, weil die Gründe, auf die sie ihren Antrag stützt, nämlich die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens, nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren entstanden sind (…vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl. v. 28. März 1990 - XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 1;… Beschl. v. 8. August 1991 - I ZR 141/91, NJW 1992, 376 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Einstellungsgründe 1;… Beschl. v. 26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 2; Beschl. v. 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 3). - BGH, 26.09.1991 - I ZR 189/91
Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlendem Antrag auf …
Auszug aus BGH, 17.11.1999 - X ZR 147/98
Der Einstellung steht vorliegend nicht entgegen, daß die Beklagte in der Vorinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, weil die Gründe, auf die sie ihren Antrag stützt, nämlich die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens, nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren entstanden sind (…vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl. v. 28. März 1990 - XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 1;… Beschl. v. 8. August 1991 - I ZR 141/91, NJW 1992, 376 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Einstellungsgründe 1; Beschl. v. 26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 2;… Beschl. v. 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 3). - BGH, 08.08.1991 - I ZR 141/91
"Einstellungsbegründung"; Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der …
Auszug aus BGH, 17.11.1999 - X ZR 147/98
Der Einstellung steht vorliegend nicht entgegen, daß die Beklagte in der Vorinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, weil die Gründe, auf die sie ihren Antrag stützt, nämlich die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens, nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren entstanden sind (…vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl. v. 28. März 1990 - XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 1; Beschl. v. 8. August 1991 - I ZR 141/91, NJW 1992, 376 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Einstellungsgründe 1;… Beschl. v. 26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 2;… Beschl. v. 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 3).
- BGH, 28.03.1990 - XII ZR 3/90
Antrag auf Vollstreckungsschutz - Abwenden der Vollstreckung durch …
Auszug aus BGH, 17.11.1999 - X ZR 147/98
Der Einstellung steht vorliegend nicht entgegen, daß die Beklagte in der Vorinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, weil die Gründe, auf die sie ihren Antrag stützt, nämlich die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens, nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren entstanden sind (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl. v. 28. März 1990 - XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 1;… Beschl. v. 8. August 1991 - I ZR 141/91, NJW 1992, 376 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Einstellungsgründe 1;… Beschl. v. 26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 2;… Beschl. v. 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 3). - BGH, 28.09.1955 - III ZR 171/55
Teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung
Auszug aus BGH, 17.11.1999 - X ZR 147/98
Soweit Sicherheit geleistet ist, läßt sich nicht ersehen, weshalb der Beklagten ein solcher Nachteil drohen soll (vgl. BGHZ 18, 219, 220; BAG, Beschl. v. 24. September 1958 - 2 AZR 395/58, NJW 1958, 1940). - BAG, 24.09.1958 - 2 AZR 395/58
Ausschluß der vorläufigen Vollstreckbarkeit - Einstellung der Zwangsvollstreckung …
Auszug aus BGH, 17.11.1999 - X ZR 147/98
Soweit Sicherheit geleistet ist, läßt sich nicht ersehen, weshalb der Beklagten ein solcher Nachteil drohen soll (vgl. BGHZ 18, 219, 220; BAG, Beschl. v. 24. September 1958 - 2 AZR 395/58, NJW 1958, 1940).
- BGH, 31.10.2000 - XII ZR 3/00
Vollstreckungsschutzantrag im Revisionsverfahren
Der Umstand, daß das Revisionsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, steht einer Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 1989, 576;… Stein/Jonas/Roth, ZPO 21 Aufl. § 249 Rdn. 15;… MünchKomm / Feiber, ZPO § 249 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 - , unveröffentlicht).Daß ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt wurde, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht allerdings nicht entgegen, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 - bereits zitiert).
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