Rechtsprechung
| BGH, 15.02.2018 - X ZR 35/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Patentnichtigkeitssache: Erstmalige Geltendmachung der Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung im Berufungsverfahren
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 83 Abs 1 PatG, § 116 Abs 2 Nr 1 PatG
Patentnichtigkeitssache: Erstmalige Geltendmachung der Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung im Berufungsverfahren - IWW
- Wolters Kluwer
Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Scharnier für eine Tür oder ein schwenkbares Paneel" als Erfindung und Neuheit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PatG § 1 ; PatG § 4 ; PatG § 116 Abs. 2 Nr. 1
Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Scharnier für eine Tür oder ein schwenkbares Paneel" als Erfindung und Neuheit - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 14.01.2016 - 7 Ni 77/14
- BGH, 15.02.2018 - X ZR 35/16
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.11.2017 - X ZR 63/15
Patentnichtigkeitssache: Schutz für eine Ausführungsform bei Fehlen eines …
Auszug aus BGH, 15.02.2018 - X ZR 35/16
Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15 Rn. 30, GRUR 2018, 175 - Digitales Buch). - BGH, 15.12.2015 - X ZR 111/13
Telekommunikationsverbindung - Patentnichtigkeitsverfahren: Hilfsweise …
Auszug aus BGH, 15.02.2018 - X ZR 35/16
Ein solcher Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung). - BGH, 28.05.2013 - X ZR 21/12
Walzstraße
Auszug aus BGH, 15.02.2018 - X ZR 35/16
Rn. 51 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig, wenn der Beklagte mit der Änderung einer von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs Rechnung trägt und den Gegenstand des Patents auf dasjenige einschränkt, was sich nach Auffassung des Patentgerichts schon aus der erteilten Fassung ergab (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - X ZR 21/12, GRUR 2013, 912 Rn. 57 - Walzstraße).
- OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 15 U 36/15 Auf die Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.02.2018 (Az. X ZR 35/16) das erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil abgeändert, das Klagepatent im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 4 nur teilweise für nichtig erklärt und entsprechend dem Hilfsantrag IX der Klägerin in beschränktem Umfang aufrechterhalten.
Rn. 103 Das Klagepatent versteht unter der Passage "jeweils ein separater Zentrier-Abstandshalter", dass sich zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspannungs-Federelement ein Zentrier-Abstandshalter befindet und die mindestens zwei Zentrier-Abstandshalter jeweils räumlich-körperlich voneinander getrennt sind (BGH, Urteil vom 15.02.2018 - X ZR 35/16 Rn. 101).
Der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau handelt, der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Konstruktion von Scharnieren besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2018 - X ZR 35/16 Rn. 13), erkennt anhand seines allgemeinen Fachwissens ohne weiteres den damit verbundenen technischen Zweck, Quietschgeräusche zu vermeiden, die bei einer direkten Berührung zwischen der Tragachse und dem Federelement auftreten können, und auf diese Weise mit dem Abstandshalter einen Beitrag zur Lösung der Aufgabe der Erfindung zu leisten.
Diese Zuordnung wird durch die Figuren 1-2 und 4 bestätigt, die dementsprechend jeweils zwei räumlich-körperlich getrennte Zentrier-Abstandshalter zeigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.02.2018 - X ZR 35/16 Rn. 102), die nicht miteinander verbunden sind.
Das gilt umso mehr, als die Klagepatentschrift an keiner Stelle einen Hinweis darauf gibt, dass diese Wirkung ebenso auf andere Weise erzielbar ist und insbesondere auch in einem einheitlichen Bauteil zusammengefasste Zentrier-Abstandshalter die gleiche technische Funktion erfüllen könnten (vgl. zur Offenbarung BGH, Urteil vom 15.02.2018 - X ZR 35/16 Rn. 69 und 71).
Rn. 124 Diese Auslegung von "jeweils ein separater Zentrier-Abstandshalter" steht zuletzt im Einklang mit dem Nichtigkeitsberufungsurteil des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2018 (Az. X ZR 35/16), indem dort mehrfach hervorgehoben wird, "separat" bedeute, dass die Zentrier-Abstandshalter jeweils räumlich-körperlich voneinander getrennt bzw. separiert seien (…Rn. 101, 102 und 104).
Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsberufungsurteil war die als Hilfsantrag VIII geltend gemachte Kombination aus den ursprünglich erteilten Ansprüchen 1 und 2 nicht neu, weil dessen Gegenstand in der Entgegenhaltung NK 9 mit dem dort gezeigten U-förmigen Bügel (19) vollständig offenbart ist (BGH, Urteil vom 15.02.2018 - X ZR 35/16 Rn. 94 ff.).
Der Klagepatentanspruch in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung wurde im Vergleich zu dieser Anspruchskombination, die "mindestens einen" Zentrier-Abstandshalter vorsah und damit nicht zwei separate Zentrier-Abstandshalter erforderte (BGH, Urteil vom 15.02.2018 - X ZR 35/16 Rn. 95), lediglich durch "jeweils ein separater" Zentrier-Abstandshalter ergänzt und allein wegen dieses neu formulierten Merkmals für patentfähig erachtet.
- BGH, 23.04.2020 - X ZR 38/18
Patentfähigkeit: Notwendigkeit der Ergänzung eines Merkmals zur Bejahung der …
Ein solcher Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 15. Februar 2018 - X ZR 35/16 Rn. 52). - BGH, 03.12.2024 - X ZR 131/22
Cer-Zirkonium-Mischoxid III - Voraussetzungen für ausführbare …
Rn. 90 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig, wenn der qualifizierte Hinweis des Patentgerichts nach § 83 Abs. 1 PatG keinen Anlass zur Stellung eines solchen Antrags gab (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 15. Februar 2018 - X ZR 35/16, Rn. 52).
- BGH, 11.08.2020 - X ZR 96/18
Datenpaketumwandlung - Patentnichtigkeitsklage: Rechtsschutzinteresse des …
Rn. 72 aa) Ein Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 15. Februar 2018 - X ZR 35/16 Rn. 52). - BGH, 03.09.2019 - X ZR 106/17
Patentfähigkeit einer Kathetervorrichtung zur Behandlung schwer herzkranker …
Ein solcher Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 15. Februar 2018 - X ZR 35/16 juris Rn. 52 - Scharnier). - BGH, 15.12.2020 - X ZR 109/18
Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Verfahren und eine …
Ein solcher Anlass ergibt sich regelmäßig dann, wenn die geänderte Fassung einem Gesichtspunkt Rechnung tragen soll, der sich bereits aus dem vom Patentgericht gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis ergibt (BGH…, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 Rn. 26 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 15. Februar 2018 - X ZR 35/16, Rn. 52).
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