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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.2019 - X ZR 46/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26636
BGH, 07.05.2019 - X ZR 46/17 (https://dejure.org/2019,26636)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2019 - X ZR 46/17 (https://dejure.org/2019,26636)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - X ZR 46/17 (https://dejure.org/2019,26636)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 4
    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Maschine zum Herstellen von stoßabsorbierenden Elementen (Polstern) aus bahnförmigem Material" als Erfindung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen …

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - X ZR 46/17
    Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; vgl. aus neuerer Zeit etwa Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination …

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - X ZR 46/17
    Die beanspruchte Erfindung muss lediglich in ihrer Gesamtheit und auf der im Patentanspruch gewählten Abstraktionsstufe eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung;… Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 Rn. 27 - Schleifprodukt).
  • BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Generelle Eignung …

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - X ZR 46/17
    Denn der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen, wenn für den Fachmann nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 28 - Kinderbett).
  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung …

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - X ZR 46/17
    Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer;… vgl. aus neuerer Zeit etwa Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal).
  • BGH, 25.11.2014 - X ZR 119/09

    Schleifprodukt - Patentnichtigkeitsverfahren: Patentbeschränkung durch Aufnahme …

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - X ZR 46/17
    Die beanspruchte Erfindung muss lediglich in ihrer Gesamtheit und auf der im Patentanspruch gewählten Abstraktionsstufe eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 Rn. 27 - Schleifprodukt).
  • BPatG, 14.02.2017 - 3 Ni 12/16

    Anforderungen an die Nichtigerklärung eines europäischen Patents über eine …

    Auszug aus BGH, 07.05.2019 - X ZR 46/17
    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.02.2017 - 3 Ni 12/16 (EP) -.
  • BPatG, 20.09.2023 - 8 Ni 14/23

    Patentnichtigkeitssache - "Maschine zum Herstellen von stoßabsorbierenden …

    Diese Nichtigkeitsklage ist mit Urteil des BGH vom 7. Mai 2019 (Az.: X ZR 46/17) abgewiesen worden.

    Rn. 18 Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Nichtigkeitsklage zulässig sei; insbesondere stehe die rechtskräftige Abweisung der früheren Nichtigkeitsklage der Komplementärin (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019, X ZR 46/17) der Zulässigkeit nicht entgegen.

    Denn die Kläger müssten sich die Rechtskraft des Urteils des BGH vom 7. Mai 2019 (X ZR 46/17) entgegenhalten lassen.

    Rn. 46 1. Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1 steht weder das Erlöschen des Streitpatents durch Zeitablauf, noch die Abweisung der früheren Nichtigkeitsklage ihrer Komplementärin mit Urteil des BGH vom 7. Mai 2019 (X ZR 46/17) entgegen.

    Rn. 50 Zwar hat der Bundesgerichtshof eine frühere, von der Komplementärin der Klägerin zu 1 unter Geltendmachung auch desselben Nichtigkeitsgrundes (mangelnde Patentfähigkeit) erhobene Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 7. Mai 2019 abgewiesen (BGH, Az.: X ZR 46/17, juris; Vorinstanz: BPatG 3 Ni 12/16 (EP)).

    Rn. 55 Dass der Kläger zu 2. Gesellschafter der Komplementärin (der S… GmbH) ist, deren frühere Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent mit Urteil des BGH vom 7. Mai 2019 abgewiesen worden ist (BGH, X ZR 46/17, juris), steht der Zulässigkeit der hiesigen Klage nicht grundsätzlich entgegen.

    Ausgehend vom Stand der Technik kann die Aufgabe darin gesehen werden, die bedarfsgerechte Steuerung einer Polsterumarbeitungsmaschine zu optimieren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2019, X ZR 46/17, juris, Rn 12).

    Zur Lösung schlägt der Patentanspruch 1 eine Polsterumarbeitungsmaschine vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederung und Übersetzung entspricht dem Urteil des BGH X ZR 46/17):.

    Rn. 71 4. Zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für den Vergleich mit dem Stand der Technik ankommt, ist ein Team, umfassend einen Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und im Umbau von Polsterumarbeitungsmaschinen und einen Elektrotechnikingenieur, der mit der elektrischen bzw. elektronischen Steuerung und Regelung von solchen Maschinen befasst ist (…vgl. so schon BPatG, 3 Ni 12/16 (EP) Urt. vom 14.2.2017, juris; insoweit unbeanstandet durch BGH, Urt. vom 7. Mai 2019, X ZR 46/17).

    Die Verarbeitungseinrichtung nach der Merkmalsgruppe 6.3 spricht auf diese Sensoreinrichtung in zumindest einer von mehreren Betriebsarten an und erzeugt darauf basierende Steuersignale, um weitere Polsterprodukte nachzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2019, X ZR 46/17, juris, Rn. 16).

    (vgl. BGH, a. a. O., X ZR 46/17, juris, Rn. 17).

    Dieser Prozess geht so lange weiter, wie der Bediener damit fortfährt, das geschnittene Material aus dem Ausgangsbereich der Maschine (exit area of the machine) zu entfernen (SPS Abs. [0042] Sp. 12 Z. 1-26, Abs. [0055]; vgl. auch BGH, a. a. O., X ZR 46/17, juris, Rn. 18).

    Diese einfache Bereitstellung liegt gegenüber dem komplexen Produktionsvorgang einer Polsterumarbeitungsmaschine so weit ab, dass der Fachmann vor diesem Hintergrund keine Veranlassung hat, die in D9 offenbarte Vorgehensweise auf eine Maschine wie nach der D3, D7 oder D18 bis D25 zu übertragen (vgl. hierzu schon BGH, Urt. vom 7. Mai 2019, X ZR 46/17, juris, Rn. 52).

    Denn der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen, wenn es für den Fachmann nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (s. BGH Urteil vom 7. Mai 2019, X ZR 46/17, Rn. 50f; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19 - Führungsschienenanordnung…, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716, Rdnr. 29 - Kinderbett im Anschluss an BGH, 30. April 2009 - Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 - Airbag-Auslösesteuerung, und Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem).

    Rn. 138 Soweit in der Streitpatentschrift ein entnahmegesteuertes System als bei der Steuerung von Polsterumarbeitungsmaschinen als bekannt bezeichnet wird (vgl. Abs. [0009] SPS), so ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger keine Anhaltspunkte dafür, dass und wodurch ein solches System der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt und wie es beschaffen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2019, X ZR 46/17, juris, Rn. 52).

    Rn. 162 Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2019, X ZR 46/17, juris, Rn. 52;… BGH GRUR 2018, 716, Rn. 28 - Kinderbett).

    Diese einfache Bereitstellung liegt gegenüber dem komplexen Produktionsvorgang einer Polsterumarbeitungsmaschine so weit ab, dass der Fachmann vor diesem Hintergrund keine Veranlassung hatte, die in D28 bzw. D9 offenbarte Vorgehensweise auf die CALPAP zu übertragen (vgl. BGH, Urt. vom 7. Mai 2019, X ZR 46/17, juris, Rn. 49).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16

    Polsterumarbeitungsmaschine - Patentverletzungsstreit: Auslegung der …

    Eine gegen das Klagepatent geführte Nichtigkeitsklage wurde vom Bundesgerichtshof (X ZR 46/17) abgewiesen.

    Rn. 173 Das in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich angegebene zu lösende technische Problem kann darin gesehen werden, die bedarfsgerechte Steuerung einer Polsterumarbeitungsmaschine zu optimieren (vgl. BGH, Nichtigkeitsberufungsurteil betreffend das Streitpatent, X ZR 46/17 Rn. 12).

    Vielmehr ging es im Nichtigkeitsberufungsurteil nur um die Abgrenzung zwischen einer nicht ausreichenden Überwachung des Schneidbereichs bzw. des Ausgangs der Schneidbaugruppe und der erforderlichen Überwachung des Ausgangs der Maschine, ob dort das Polsterprodukt entnommen worden ist oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2019 - X ZR 46/17, juris Rn. 19, 34).

  • BGH, 27.09.2022 - X ZR 30/21

    Inanspruchnahme wegen Verletzung eines europäischen Patents betreffend eine …

    Eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat der Senat auf die Berufung der Klägerin abgewiesen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - X ZR 46/17).

    Rn. 12 Dass die neuen Entgegenhaltungen nach dem Vorbringen der Nichtigkeitskläger Maschinen mit Entnahmesensor enthalten, vermag eine offensichtliche Erfolgsaussicht schon deshalb nicht begründen, weil der Senat ausgeführt hat, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht schon deswegen nahegelegt, weil ein Entnahmesensor als solcher bekannt gewesen sei (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - X ZR 46/17, Rn. 50 f.).

  • BGH, 23.06.2020 - X ZR 115/18

    Streit um die Patentfähigkeit eines Verfahrens und eines Maschinensystems zur …

    Die Überwachung des Schneidbereichs allein genügt nicht, weil erfindungsgemäß nicht das Schneiden des Polsters, sondern erst die Entnahme des geschnittenen Produkts ein Steuersignal zur Produktion eines weiteren Polsters auslösen soll (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - X ZR 46/17 Rn. 19).

    Er bildet aber lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten des im Vergleich zu D2 komplexen Produktionsvorgangs (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - X ZR 46/17 Rn. 49).

  • BPatG, 25.05.2022 - 6 Ni 51/20

    Patentnichtigkeitssache - "Planungseinrichtung zum Vorbereiten von Steuerdaten …

    Insofern handelt es sich bei dieser Maßnahme bzw. beim Verfahrensschritt S6 bezüglich einer Ansaugtransformation auch nicht um ein Merkmal, welches unverzichtbar mit in den Anspruchswortlaut aufgenommen werden muss, um die Erfindung zu charakterisieren (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12 - Wundbehandlungsvorrichtung, Rn. 29 ff; BGH Urteil vom 7. Mai 2019, X ZR 46/17 Rn. 55).
  • BPatG, 05.09.2019 - 8 W (pat) 14/17
    Eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung liegt nicht vor (vgl. dazu zuletzt BGH Urteil vom 7. Mai 2019, X ZR 46/17 Rdnr. 54 ff.).
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