Rechtsprechung
| BGH, 15.12.1987 - X ZR 55/86 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sortenschutz - Gewerbsmäßige Erzeugung - Gewerbsmäßiger Vertrieb - Vermehrungsgut - Zweckbestimmung - Pflanzen - Erntegut - Landwirt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SortSchGSortSchG (1977) § 3, § 15
"Achat"; Schutzzweck des Sortenschutzgesetzes - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 102, 373
- NJW 1988, 2110
- MDR 1988, 493
- GRUR 1988, 370
- GRUR Int. 1988, 681
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.02.1968 - Ia ZR 49/65
Territorialitätsprinzip im Sortenschutzrecht
Auszug aus BGH, 15.12.1987 - X ZR 55/86
Das Sortenschutzrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht (vgl. BGH GRUR 1968, 195, 196 - Voran).
- BGH, 02.03.2017 - I ZR 194/15
Richtlinie 66/402/EWG; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a; ZPO § 253 Abs. 2 …
Rn. 30 cc) Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1 SaatG auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 SortSchG 1977 und zu der Frage zurückgegriffen, unter welchen Voraussetzungen ein gewerbsmäßiger Vertrieb von Vermehrungsgut vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - X ZR 55/86, BGHZ 102, 373, 376 f. - Achat).Ein gewerbsmäßiger Vertrieb von Vermehrungsgut im Sinne der §§ 3, 15 SortSchG 1977 liegt deshalb bereits vor, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, dem es allein vorbehalten ist, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen (vgl. BGHZ 102, 373, 376 f.- Achat).
Rn. 31 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Bestimmung" maßgeblich auf den immaterialgüterrechtlichen Charakter des Sortenschutzrechts abgestellt (BGHZ 102, 373, 378 ff. - Achat).
Das Recht des Sorteninhabers ist der gesetzlichen Intention entsprechend vielmehr nur gewährleistet, wenn ihm der gesamte Bereich der gewerbsmäßigen Erzeugung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Vermehrungsgut vorbehalten ist, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt die Bestimmung zu Vermehrungszwecken vollzogen ist (BGHZ 102, 373, 378 - Achat).
Dem gewerbsmäßigen Vertreiber ist im Falle der voraussehbaren Vermehrung zumutbar, wirksame Maßnahmen zum Schutz des Sorteninhabers zu treffen, etwa diesem den Abnehmer und die abgenommene Menge mitzuteilen (BGHZ 102, 373, 381 f. - Achat).
Das Kriterium der Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass gekorenes Saatgut sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen kann (vgl. [zu § 3 SortSchG 1977] BGHZ 102, 373, 376 - Achat;… Sabellek in Metzger/Zech aaO § 2 SortG Rn. 32).
Rn. 35 Dabei ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, auch im Zusammenhang mit dem Saatgutverkehrsgesetz die "Bestimmung" nicht als ein - nur schwer feststellbares - subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Absicht des Händlers zu verstehen, sondern als ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal (so [zu § 3 SortSchG 1977] BGHZ 102, 373, 376 f. - Achat).
- LG Düsseldorf, 12.06.2014 - 4a O 91/13
Sommergerste (2) (Sortenschutz)
Gekorenes Saatgut kann also sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen (BGH, GRUR 1988, 370, 371/372 - Achat).Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut genügt es, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren (BGH, GRUR 1988, 370, 372 - Achat; LG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1989 - 3 O 441/88).
Denn der gewerbsmäßige Vertreiber gefährdet das Recht des Sortenschutzinhabers, wenn er objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an Vermehrung betreibende Landwirte in Verkehr bringt (BGH, GRUR 1988, 370, 372 - Achat).
Kann der Verkäufer trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht damit rechnen, dass die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden, so greift er selbst dann nicht in das Recht des Sortenschutzinhabers ein, wenn die Abnehmer das vertriebene Saat- und Pflanzgut tatsächlich vermehren (BGH, GRUR 1988, 370 - Achat).
Art und Umfang der erforderlichen (Gegen-) Maßnahmen richten sich danach, in welcher Weise der gewerbsmäßige Vertreiber die voraussehbare Vermehrung durch die Abnehmer zu Lasten des Sortenschutzinhabers fördert (BGH, GRUR 1988, 370, 373 - Achat).
Der BGH hat als Beispiel für mögliche Maßnahmen die Mitteilung an den Rechtsinhaber über die Abnehmer und die abgenommene Menge genannt (BGH, GRUR 1988, 370, 373 - Achat).
- LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 65/15
Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln zu Vermehrungszwecken durch einen Landwirt …
Gekorenes Saatgut kann also sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen (BGH, GRUR 1988, 370, 371/372 - Achat).Rn. 44 Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut genügt es, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren (BGH, GRUR 1988, 370, 372 - Achat; LG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1989 - 3 O 441/88).
Denn der gewerbsmäßige Vertreiber gefährdet das Recht des Sortenschutzinhabers, wenn er objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an Vermehrung betreibende Landwirte in Verkehr bringt (BGH, GRUR 1988, 370, 372 - Achat).
Kann der Verkäufer trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht damit rechnen, dass die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden, so greift er selbst dann nicht in das Recht des Sortenschutzinhabers ein, wenn die Abnehmer das vertriebene Saat- und Pflanzgut tatsächlich vermehren (BGH, GRUR 1988, 370 - Achat).
Art und Umfang der erforderlichen (Gegen-) Maßnahmen richten sich danach, in welcher Weise der gewerbsmäßige Vertreiber die voraussehbare Vermehrung durch die Abnehmer zu Lasten des Sortenschutzinhabers fördert (BGH, GRUR 1988, 370, 373 - Achat; Kammer, Urteil vom 12.06.2014 - 4a O 91/13 - veröffentlicht im Düsseldorfer Archiv).
Der BGH hat als Beispiel für mögliche Maßnahmen die Mitteilung an den Rechtsinhaber über die Abnehmer und die abgenommene Menge genannt (BGH, GRUR 1988, 370, 373 - Achat).
- BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90
Nicola
b) Die Revision kann auch nicht durch den Hinweis auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1987 (X ZR 55/86, GRUR 1988, 370 - Achat) mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, daß auch dann ein Auskunftsanspruch gewährt werde, wenn eine Rechtsverletzung nachgewiesen sei, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen schließen lasse. - LG Düsseldorf, 02.06.2026 - 4a O 80/25 Insbesondere vermag die Kammer dies der beklagtenseitig angeführten Rechtsprechung, insbesondere der "Achat"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.1987, Az. X ZR 55/86, nicht zu entnehmen.
Insoweit führt er aus (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - X ZR 55/86, Rn. 39 - Achat):.
- OLG Hamburg, 06.02.2020 - 3 U 186/16
Sortenschutzrechtlicher Anspruch auf Unterlassung des Angebots und Verkaufs von …
13 Abs. 2 S. 1 lit. c), d) und g), 94 Abs. 1 lit. a) GemSortV; § 37 b SortG, 242, 259f. BGB 1. Der gewerbsmäßige Vertreiber gefährdet das Recht des Sortenschutzinhabers bereits dann, wenn er objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an die Vermehrung betreibende Landwirte in Verkehr bringt und nicht durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe gewahrt bleiben, wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwendet (Anschluss an BGH, GRUR 1988, 370, 373 - Achat).Er greift bereits dann in das dem Sortenschutzinhaber vorbehaltene Recht zum gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut ein, wenn er nicht beim Vertrieb von zur Vermehrung geeignetem Erntegut an die Vermehrung betreibende Abnehmer durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe gewahrt bleiben, wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwendet (BGH, GRUR 1988, 370, 373 - Achat).
- BFH, 10.11.1994 - IV R 76/93
§ 4 Nr. 3 ErfVO ist nicht anwendbar auf Einkünfte aus Neuentwicklung von …
Deshalb und wegen des im Vergleich zum Patent weniger weit reichenden Schutzbereiches wird der Sortenschutz auch (ähnlich wie Gebrauchs- und Geschmacksmusterschutz) den "kleinen Rechten" zugerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Dezember 1987 X ZR 55/86, BGHZ 102, 373, 380). - OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 6 U 89/15
Sortenschutz: Kriterien für die Bestimmung zur Aussaat als Voraussetzung für den …
Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut reicht es daher aus, wenn der Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzguts durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, denn diesem allein ist es vorbehalten, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen (BGH GRUR 1988, 370, [BGH 15.12.1987 - X ZR 55/86] Tz. 37 bei juris - Achat; OLG Düsseldorf vom 21.3. 1996, Az. 2 U 20/95 = BeckRS 2011, 00338 - Cilena). - OLG Düsseldorf, 10.05.2007 - 2 U 93/06
Verletzung von Gemeinschaftsortenschutzrechten an Kartoffeln durch Anbieten vom …
d) Da die Beklagte die Kartoffeln ausdrücklich als Pflanzgut angeboten hat, ist im vorliegenden Fall auch nicht zu erörtern, ob auch im gemeinschaftlichen Sortenschutz die für den deutschen Sortenschutz geltende Einschränkung besteht, dass der Vertreiber solchen Materials an die Vermehrung betreibenden Landwirte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen muss, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsebene gewahrt werden, wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden (vgl. BGH GRUR 1988, 370 - Achat). - BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 12/90
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
Daß das Amtsgericht Hersbruck ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ohne daß sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hätten, steht der Bindungswirkung nicht entgegen (vgl. BGHZ 102, 383 [BGH 15.12.1987 - X ZR 55/86]). - LAG München, 28.03.2001 - 9 TaBV 14/01
Anspruch einer Gewerkschaft auf Erstattung von Anwaltskosten für die Durchführung …
- LG Lüneburg, 09.02.1989 - 8 O 431/89
Kein Versicherungsschutz bei Streitigkeiten im Sortenschutzrecht
- LG Düsseldorf, 22.03.2011 - 4b O 173/10
Drillinge (Sortenschutz)
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