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Rechtsprechung
   BGH, 05.06.2018 - X ZR 86/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,35957
BGH, 05.06.2018 - X ZR 86/16 (https://dejure.org/2018,35957)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2018 - X ZR 86/16 (https://dejure.org/2018,35957)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - X ZR 86/16 (https://dejure.org/2018,35957)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Patents

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 286 ZPO, § 1 PatG
    Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Patents

  • IWW

    § 286 ZPO, Art. 56 Satz 1 EPÜ, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Mikrotiterplatten mit dünnwandigen Näpfen ("thin-well microplates")" als Erfindung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EPÜ Art. 56 S. 1
    Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Mikrotiterplatten mit dünnwandigen Näpfen ("thin-well microplates")" als Erfindung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgestaltung der Patentnichtigkeitsklage als Popularklage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 41/13

    Patentfähigkeit: Definition eines einer Erfindung zugrunde liegenden technischen …

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - X ZR 86/16
    Rn. 11 Die Bestimmung des technischen Problems dient nach ständiger Rechtsprechung dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren; das schließt unter anderem aus, bei der Bestimmung des technischen Problems Elemente zu berücksichtigen, die zur patentgemäßen Lösung gehören (BGH…, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid; Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 - Quetiapin).
  • BGH, 11.11.2014 - X ZR 128/09

    Repaglinid - Nichtigkeitsklage gegen ein europäisches Arzneimittelpatent: …

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - X ZR 86/16
    Rn. 11 Die Bestimmung des technischen Problems dient nach ständiger Rechtsprechung dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren; das schließt unter anderem aus, bei der Bestimmung des technischen Problems Elemente zu berücksichtigen, die zur patentgemäßen Lösung gehören (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid;… Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 - Quetiapin).
  • BGH, 29.06.2010 - X ZR 49/09

    Ziehmaschinenzugeinheit II

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - X ZR 86/16
    Rn. 20 a) Die Ausgestaltung der Patentnichtigkeitsklage als Popularklage setzt der Möglichkeit, einer Person den Zugang zum Nichtigkeitsverfahren als Kläger aus in ihrer Person begründeten Umständen zu versagen, von vornherein enge Grenzen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - X ZR 49/09, GRUR 2010, 992 Rn. 8 - Ziehmaschinenzugeinheit II).
  • BGH, 13.01.1998 - X ZR 82/94

    "Bürstenstromabnehmer"; Erhebung der Nichtigkeitsklage

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - X ZR 86/16
    Sobald ein bestehendes Schutzrecht einer derzeitigen oder auch nur zukünftig möglichen gewerblichen Betätigung im Wege stehen könnte, kann nicht nur ein Interesse des betroffenen Gewerbetreibenden daran, dieses Schutzrecht mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen, anzuerkennen sein, sondern auch ein berechtigtes Interesse an der Möglichkeit einer zweiten Nichtigkeitsklage unabhängig von dem Verhältnis des Klägers zu einem früheren Nichtigkeitskläger (BGH, Urteil vom 13. Januar 1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer).
  • BGH, 29.07.2014 - X ZR 5/13
    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - X ZR 86/16
    Napf- und Aufsatzteil sowie Rahmen- und Gestellteil sollen eine stabil verbundene Einheit bilden, die, wie der Bundesgerichtshof in einem das Streitpatent betreffenden Verletzungsprozess erwogen hat, zwar nicht unlösbar sein, aber jede praktisch bedeutsame relative Bewegung der beiden Komponenten auch in Verfahren mit Robotereinsatz ausschließen muss (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - X ZR 5/13, juris Rn. 17 ff.).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 64/08

    Zurückweisung der Nichtigkeitsklage betreffend ein Patent für ein Verfahren zur …

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - X ZR 86/16
    Nur der Kläger, der zwar im eigenen Namen, aber ohne jedes eigene Interesse und Risiko im Auftrag und Interesse eines Dritten klagt, muss bei einer Klageerhebung alle Einwendungen, die gegen seinen Hintermann greifen, gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 64/08, juris Rn. 10 mwN).
  • BPatG, 24.04.2012 - 3 Ni 45/10
    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - X ZR 86/16
    Auf eine Nichtigkeitsklage der Alleingesellschafterin der Klägerin (R. GmbH) und deren - auch die Geschäfte der Klägerin führenden - Geschäftsführer gegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 3, 7, 8, 11, 12 bis 15 und 19 bis 22 erklärte das Bundespatentgericht das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 13 und 14 und unter Abweisung der Klage im Übrigen rechtskräftig für nichtig (BPatG, Urteil vom 24. April 2012 - 3 Ni 45/10).
  • BPatG, 20.09.2023 - 8 Ni 14/23

    Patentnichtigkeitssache - "Maschine zum Herstellen von stoßabsorbierenden …

    Materiellrechtliche Vorschriften, aus denen abgeleitet werden könnte, die Klägerin zu 1. als GmbH & Co. KG müsse die Abweisung einer (Patentnichtigkeits-)Klage ihrer Komplementärin gegen sich gelten lassen, gibt es indessen nicht (…vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen etwa BGH GRUR 2012, 540, Rn. 11, 12 - Rohrreinigungsdüse; BGH, Urteil vom 5. Juni 2018, X ZR 86/16 - Mikrotierplatten, juris; BPatG 3 Ni 16/15 (EP), juris).

    Die Ausgestaltung der Patentnichtigkeitsklage als Popularklage setzt der Möglichkeit, einer Person den Zugang zum Nichtigkeitsverfahren als Kläger aus in ihrer Person begründeten Umständen zu versagen, von vornherein enge Grenzen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - X ZR 86/16 - Mikrotierplatten, juris mwN).

    Nur der Kläger, der zwar im eigenen Namen, aber ohne jedes eigene Interesse und Risiko im Auftrag und Interesse eines Dritten klagt, muss bei einer Klageerhebung alle Einwendungen, die gegen seinen Hintermann greifen, gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - X ZR 86/16 -, juris, Rn. 20).

    Dagegen ist ein berechtigtes Interesse an einer weiteren Nichtigkeitsklage unabhängig von dem Verhältnis des Klägers zu einem früheren Nichtigkeitskläger insbesondere dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des oder der Kläger aus dem mit der (weiteren) Nichtigkeitsklage angegriffenen Patent besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - X ZR 86/16 -, juris, Rn. 20 mwN; GRUR 2010, 992 - Ziehmaschinenzug II).

    Rn. 53 d) Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Klage der Nichtigkeitsklägerin zu 1. Die von der Beklagten hervorgehobene "enge personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtung" mit der Komplementärin - bzw. die Tatsache, dass der Kläger zu 2. "personenidentisch" hinter beiden Unternehmen stehe - kann nach der Rechtsprechung des BGH allenfalls Anlass sein, um (überhaupt) in die Prüfung einzutreten, ob ein Strohmannverhältnis besteht, rechtfertigt aber nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass kein eigenes Interesse des vermeintlichen Strohmanns an der Nichtigkeitserklärung des Schutzrechts bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - X ZR 86/16 - Mikrotierplatten, juris, Rn. 22: frühere Nichtigkeitsklägerin als Alleingesellschafterin der nunmehrigen Nichtigkeitsklägerin, Geschäftsführer beider Unternehmen personenidentisch).

  • BPatG, 16.04.2024 - 6 Ni 9/23
    Rn. 50 Bestehen zwischen den Parteien - wie hier - keine vertraglichen Bindungen, so kann die Erhebung der Nichtigkeitsklage nur unter ganz besonderen Umständen, etwa wegen arglistigen Verhaltens der Klägerseite, eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (…vgl. näher Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage 2023, § 22, Rdnr. 47; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - X ZR 86/16 -, juris).
  • BPatG, 29.01.2026 - 4 Ni 17/24
    Die ebenfalls angegriffenen auf einen Steckverbinder nach Patentanspruch 1 gerichteten nebengeordneten Patentansprüche 17 und 19 sowie die auf die Patentansprüche 1 und 17 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 und 18 zeichnen sich durch die patentfähige Lehre des Patentanspruchs 1 aus und haben mit dieser Bestand, da sie durch die Rückbeziehung mitgetragen werden, ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfte (s.a. BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - X ZR 86/16, CIPR 2018, 128 Rn. 32;… Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 61/11, juris Rn. 35;… vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 82 Rn. 76 m. w. N.).
  • BPatG, 17.09.2025 - 4 Ni 13/24
    Nur der Kläger, der zwar im eigenen Namen, aber ohne jedes eigene Interesse und Risiko im Auftrag und Interesse eines Dritten klagt, muss bei einer Klageerhebung alle Einwendungen, die gegen seinen Hintermann greifen, gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - X ZR 86/16, juris, Rn. 20).
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