Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.06.2003

Rechtsprechung
   BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3809
BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03 (1) (https://dejure.org/2004,3809)
BFH, Entscheidung vom 05.05.2004 - XI R 25/03 (1) (https://dejure.org/2004,3809)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - XI R 25/03 (1) (https://dejure.org/2004,3809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 16; ; EStG § 34; ; EStG § 15 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 2; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de

    Anschaffung und Veräußerung von fünf Objekten innerhalb eines Zeitraums von weniger als sechs Jahren als gewerblicher Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Drei-Objekt-Grenze als Beweisanzeichen für gewerblichen Grundstückshandel, welches durch andere objektive Sachverhaltsmerkmale überlagert und verdrängt werden kann; Gewerbliche Betätigung bei Anschaffung und Veräußerung von 5 Objekten in weniger als 6 Jahren ; Volle ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbebetrieb
    Die negativen Tatbestandsvoraussetzungen
    Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (§ 14 AO)
    Der gewerbliche Grundstückshandel und die Drei-Objekt-Grenze
    Das zweite BMF-Schreiben (2004)
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Private Vermögensverwaltung
    Voraussetzung
    Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
    Die Fünf-Jahres-Grenze und die Drei-Objekt-Grenze
    Allgemeines
    Gewerblicher Grundstückshandel ohne Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze
    Allgemeines

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2, GewStG § 7, EStG § 15
    Bedingte Veräußerungsabsicht; Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03
    Eine (geringfügige) Überschreitung kann (insbesondere bei Vorliegen anderer Anhaltspunkte) unbeachtlich sein; ebenso kann ein Überschreiten des Fünfjahreszeitraums durch außerhalb dieses Zeitraums liegende Veräußerungen kompensiert werden (BFH-Entscheidungen vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453; vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890, und vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Zahl der Veräußerungen außerhalb des Fünfjahreszeitraums die Zahl der Veräußerungen innerhalb des Fünfjahreszeitraums übersteigt.

    Der zeitliche Zusammenhang muss sowohl zwischen der Anschaffung/Errichtung und der Veräußerung des einzelnen Objekts als auch zwischen den Veräußerungen bestehen (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245); entscheidend ist auch insoweit die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

    Die Motive, die die Veräußerung veranlasst haben (hier der nach der Wiedervereinigung aufgetretene Finanzbedarf, um die in H erworbenen Objekte zu sanieren), sind nach ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von dem gewerblichen Grundstückshandel ohne Bedeutung; denn sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist das "Bild des Gewerbetreibenden" heranzuziehen und auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1545; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Im Interesse der Rechtssicherheit hat der BFH die sog. Drei-Objekt-Grenze entwickelt; danach ist der Bereich der privaten Vermögensverwaltung in der Regel erst verlassen, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei "Objekte" veräußert und zwischen dem Kauf bzw. der Errichtung des Objekts und dem Verkauf ein enger zeitlicher Zusammenhang von in der Regel nicht mehr als fünf Jahre besteht (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze?

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03
    Es berücksichtige insbesondere die Gründe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Mai 2001 XI R 34/99 (BFH/NV 2001, 1545).

    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist das "Bild des Gewerbetreibenden" heranzuziehen und auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1545; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03
    Wie oben im Einzelnen dargelegt bildet der Fünfjahreszeitraum keine absolute Grenze; die mit der zunehmenden Zeitdauer zwischen An- und Verkauf sich verringernde Indizwirkung kann durch zusätzliche Anhaltspunkte, die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechen, ausgeglichen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911).

    Die Anzahl der erworbenen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums veräußerten Objekte und die voll umfängliche Fremdfinanzierung sind gewichtige Indizien für eine bereits bei Erwerb vorliegende bedingte Verkaufsabsicht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 911).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03
    Der zeitliche Zusammenhang muss sowohl zwischen der Anschaffung/Errichtung und der Veräußerung des einzelnen Objekts als auch zwischen den Veräußerungen bestehen (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245); entscheidend ist auch insoweit die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03
    Eine private Vermögensverwaltung ist zu bejahen, solange sich die zu beurteilende Tätigkeit noch als Nutzung von Grundbesitz durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244, und vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03
    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weist die Vereinbarung derartiger langfristiger Mietverträge darauf hin, dass die Tätigkeit eher auf Fruchtziehung gerichtet ist; lediglich auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Mietverträge erlauben hingegen keinen entsprechenden Rückschluss (BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170).
  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03
    Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BFH in der Entscheidung vom 20. Februar 2003 III R 10/01 (BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510) habe der Kläger seine bedingte Veräußerungsabsicht nicht entkräftet.
  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03
    Eine private Vermögensverwaltung ist zu bejahen, solange sich die zu beurteilende Tätigkeit noch als Nutzung von Grundbesitz durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244, und vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621).
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03
    Soweit in einzelnen Fällen die Zahl der Veräußerungen außerhalb des Fünfjahreszeitraums tatsächlich höher war (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464; vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466), kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass diese Konstellation auch in allen anderen Fällen gegeben sein muss.
  • BFH, 11.12.1991 - III R 59/89

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 19.09.2002 - X R 160/97

    Realteilung einer GbR und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 10.07.2002 - X B 141/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Bildung von Wohneigentum

  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt ein gewerblicher Grundstückshandel u.a. durch händlertypisches Verhalten zustande, wenn der Steuerpflichtige eine Anzahl bestimmter Objekte (insb. Ein- und Zweifamilien-Häuser, Eigentumswohnungen oder unbebaute Grundstücke) kauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang anschließend veräußert (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399).
  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

    Die Finanzierung des Objektes nahezu ohne Eigenmittel indiziere eine bedingte Veräußerungsabsicht, da mit dem Risiko eines Liquiditätsengpasses habe gerechnet werden müssen (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399) und dann nur die Veräußerung von Objekten in Betracht komme.
  • BFH, 08.09.2004 - XI R 47/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Erwerb eines bereits zu 1/2 ererbten Grundstücks

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt ein gewerblicher Grundstückshandel u.a. dadurch zustande, dass der Steuerpflichtige eine Anzahl bestimmter Objekte (Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) kauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang anschließend veräußert (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog.

    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Steuerpflichtige durch eine völlige Fremdfinanzierung der Anschaffungskosten regelmäßig zum Ausdruck bringt, dass keine eigenen Mittel eingesetzt werden sollten und das Objekt daher eher zur Veräußerung bestimmt ist (BFH, Urteil vom 05. Mai 2004, XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399).
  • BFH, 20.11.2012 - IX R 10/11

    Abfindungsfreibetrag/gewerblicher Grundstückshandel/privates Veräußerungsgeschäft

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt ein gewerblicher Grundstückshandel u.a. durch händlertypisches Verhalten zustande, wenn der Steuerpflichtige eine Anzahl bestimmter Objekte (insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder unbebaute Grundstücke) kauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang anschließend veräußert (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399).
  • BFH, 20.07.2005 - X R 74/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer -

    Hierfür ist es aber nicht ausreichend, dass ein erhöhter Finanzbedarf den Steuerpflichtigen zu der Veräußerung veranlasst hat (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399).
  • FG Köln, 01.12.2004 - 11 K 1103/99

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei fehlendem Veräußerungsgewinn und zur

    Hinsichtlich des Grundstücks 5 ist die geringfügige Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraumes von wenigen Monaten ebenfalls unbeachtlich, da dieser Zeitraum keine starre zeitliche Begrenzung markiert (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.2004 XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399).

    Denn die Motive, die die Veräußerung veranlasst haben, sind ohne Bedeutung, da sie grundsätzlich nichts darüber aussagen, ob nicht auch aus anderen Gründen eine Verkaufsbereitschaft bestanden hätte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1399).

  • BFH - III R 102/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank -

    Die Finanzierung des Objektes nahezu ohne Eigenmittel indiziere eine bedingte Veräußerungsabsicht, da mit dem Risiko eines Liquiditätsengpasses habe gerechnet werden müssen (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399) und dann nur die Veräußerung von Objekten in Betracht komme.
  • FG Bremen, 03.07.2008 - 1 K 50/07

    Voraussetzungen einer Anerkennung von Verlusten aus gewerblichem

    Darüber hinaus verweisen sie auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Dezember 1990 Tz. 2ff (BStBl. I 1990, 884), die Urteile des BFH vom 8. August 1979 (BStBl. II 1980, 106), vom 11. April 1989 (BStBl. II 1989, 621), vom 6. April 1990 (BStBl. II 1990, 1057 ), vom 5. Mai 2004 (XI R 25/03) und vom 15. März 2005 (X R 51/03) sowie auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Dezember 2001 (GrS 1/89/).
  • BFH, 01.12.2005 - XI E 2/05

    Erinnerung - keine nochmalige Überprüfung bestandskräftiger

    Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Februar 2003 Revision ein, die durch Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 25/03 (BFH/NV 2004, 1399) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
  • BFH, 22.07.2005 - V S 7/05

    Vertagung - privatärztliches Attest

  • BFH, 08.09.2004 - XI R 48/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Erwerb bei hälftigem Miteigentum

  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 3694/05

    Keine erweiterte Kürzung gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG für eine neben der

  • FG Düsseldorf, 24.05.2007 - 15 K 5221/05

    Einkommensteuerveranlagungen und Verlustfeststellung bei Vorliegen eines

  • FG München, 10.11.2008 - 13 K 3694/05

    Ausschließlichkeit der Grundstücksnutzung und Grundstücksverwaltung als

  • FG München, 17.04.2007 - 6 K 4338/04

    Gewerblicher Grundstückshandel

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Rechtsprechung
   BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4666
BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03 (https://dejure.org/2003,4666)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2003 - XI R 25/03 (https://dejure.org/2003,4666)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2003 - XI R 25/03 (https://dejure.org/2003,4666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 139; ; ZPO § 42 Abs. 2; ; FGO § 51 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2
    Richterablehnung; Befangenheit

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch bei pauschaler Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers; Ablehnung wegen Befangenheit aufgrund von Rechtsfehlern des Richters in früheren Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veräußerung von Eigentumswohnungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Sicherung einer unparteiischen Rechtspflege; Schutz vor ungünstiger Rechtsauffassung eines Richters; Verweisung auf das Rechtsmittelverfahren; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 34/99

    Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03
    Das FG bezog sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2001 XI R 34/99 (BFH/NV 2001, 1545).

    Der Kläger hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 14. Mai 2003 die Richter, die an dem Verfahren XI R 34/99 mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

    In der Entscheidung vom 9. Mai 2001 XI R 34/99 sei davon ausgegangen worden, dass die vom Kläger erworbenen Eigentumswohnungen "voll umfänglich" fremd finanziert worden seien.

    Der BFH habe in dem Verfahren XI R 34/99 die verfahrensrechtlichen Grundsätze des § 139 der Zivilprozessordnung (ZPO) verletzt.

    Der Kläger beantragt, die Mitglieder des XI. Senats, soweit sie an der Entscheidung XI R 34/99 mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

    Die pauschale Ablehnung der Richter, die an der Entscheidung XI R 34/99 mitgewirkt haben, ist mangels Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters rechtsmissbräuchlich.

    Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch allein mit der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidung in der Sache XI R 34/99.

    Weder für eine unsachliche Einstellung der einzelnen an der Entscheidung XI R 34/99 beteiligten Richter noch für deren willkürliches Verhalten sind Anhaltspunkte erkennbar.

  • BFH, 31.07.2002 - V B 18/02

    NZB; Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03
    Eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die angebliche Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen in früheren Verfahren gestützt werden (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002 V B 18/02, BFH/NV 2003, 58).

    Unter denselben Voraussetzungen können Rechtsfehler eines Richters in einem früheren Verfahrensabschnitt, in früheren Verfahren oder in Parallelverfahren ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit begründen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 58; Gräber/Koch, a.a.O., Rz. 53, 56).

  • BFH, 16.09.1999 - VII B 231/99

    Pauschale Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03
    Ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne vorherige Einholung dienstlicher Äußerungen dieser Richter als unzulässig verworfen werden (BFH-Beschluss vom 16. September 1999 VII B 231/99, BFH/NV 2000, 331; Gräber/Koch, a.a.O., Rz. 68, 71).
  • BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze?

    Auszug aus BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03
    Das FG bezog sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2001 XI R 34/99 (BFH/NV 2001, 1545).
  • BFH, 27.03.1997 - XI B 190/96
    Auszug aus BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03
    Dies setzt ohne weiteres erkennbare und gravierende Verfahrensfehler oder eine Häufung von Rechtsverstößen voraus (BFH-Beschluss vom 27. März 1997 XI B 190/96, BFH/NV 1997, 780).
  • BFH, 30.04.2002 - X S 10/01

    Richterablehnung; Gegenvorstellung - Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03
    Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2000 VII B 201/00, BFH/NV 2001, 637; vom 30. April 2002 X S 10/01 (PKH), BFH/NV 2002, 1050; Gräber/Koch, a.a.O., Rz. 27).
  • BFH, 28.11.2001 - VII B 67/01

    Beschwerde - Ablehnungsgesuch - Ablehnungsantrag - Befangenheit - Richter -

    Auszug aus BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03
    Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten beruht oder wenn der Grad der Fehlerhaftigkeit so groß ist, dass der Schluss auf Willkür gerechtfertigt erscheint (BFH-Beschluss vom 28. November 2001 VII B 67/01, juris-Nr. STRE200250034).
  • BFH, 15.12.2000 - VII B 201/00

    Pauschale Ablehnung aller Berufsrichter

    Auszug aus BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03
    Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2000 VII B 201/00, BFH/NV 2001, 637; vom 30. April 2002 X S 10/01 (PKH), BFH/NV 2002, 1050; Gräber/Koch, a.a.O., Rz. 27).
  • BVerwG, 03.09.1993 - 1 B 140.93

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03
    Ebenfalls nicht statthaft ist ein Befangenheitsgesuch, wenn der Beteiligte sich erkennbar vor einer für ihn möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Richters schützen will (BFH-Beschluss vom 20. Juli 1994 I B 140/93, BFH/NV 1995, 400; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 51 Rz. 40).
  • BFH, 20.07.1994 - I B 140/93

    Voraussetzungen für Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen

    Auszug aus BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03
    Ebenfalls nicht statthaft ist ein Befangenheitsgesuch, wenn der Beteiligte sich erkennbar vor einer für ihn möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Richters schützen will (BFH-Beschluss vom 20. Juli 1994 I B 140/93, BFH/NV 1995, 400; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 51 Rz. 40).
  • BFH, 20.06.2003 - XI B 62/03

    Richterablehnung

    Zur Begründung verweist er auf den Befangenheitsantrag vom 14. Mai 2003 in der Sache XI R 25/03.

    Im Übrigen wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache XI R 25/03 Bezug genommen.

  • BFH, 20.06.2003 - XI B 64/03

    Ablehnung wegen Befangenheit aufgrund von Rechtsfehlern des Richters in früheren

    Zur Begründung verweist er auf den Befangenheitsantrag vom 14. Mai 2003 in der Sache XI R 25/03.

    Im Übrigen wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache XI R 25/03 Bezug genommen.

  • BFH, 20.06.2003 - XI B 63/03

    Ablehnung wegen Befangenheit aufgrund von Rechtsfehlern des Richters in früheren

    Zur Begründung verweist er auf den Befangenheitsantrag vom 14. Mai 2003 in der Sache XI R 25/03.

    Im Übrigen wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache XI R 25/03 Bezug genommen.

  • BFH, 27.01.2004 - X S 22/03

    Missbräuchlicher Befangenheitsantrag bei Ablehnung ohne ausreichenden Grund;

    Hingegen ist ein Ablehnungsantrag kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 V B 4/01, Juris-STRE 200250302); sie kann auch nicht auf angeblich rechtsfehlerhafte Entscheidungen in früheren Verfahren gestützt werden, wenn der Beteiligte sich dadurch vor einer für ihn möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Richters schützen möchte (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2003 XI R 25/03, BFH/NV 2003, 1342).
  • BFH, 27.10.2006 - VI B 118/05

    Entscheidung über unzulässiges Befangenheitsgesuch

    Das FG ging im Streitfall unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf Beschlüsse des BFH vom 11. April 2002 I B 56/01, BFH/NV 2002, 1164; vom 20. Juni 2003 XI R 25/03, BFH/NV 2003, 1342) von diesen Rechtsgrundsätzen aus.
  • BFH, 28.12.2005 - II S 16/05

    Richterablehnung

    Das FG hat über den im Verfahren vor dem FG gestellten Antrag des Klägers auf Richterablehnung ohne Rechtsverstoß nicht durch Beschluss, sondern im Urteil entschieden, da der Antrag offenbar unzulässig war (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 20. Juni 2003 XI R 25/03, BFH/NV 2003, 1342).
  • FG Nürnberg, 17.02.2005 - IV 37/04

    Inhaltliche Bestimmtheit eines SteuerbescheidesUmfang des Vorbehalts der

    Sie kann auch nicht mit Erfolg auf eine angebliche Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen des Richters gestützt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.10.1999 I! R 27-30/99, BFH/NV 2000, 457 , vom 20.06.2003 XI R 25/03, BFH/NV 2003, 1342 , und vom 31.07.2002 V B 18/02, BFH/NV 2003, 58 ).
  • BFH, 14.02.2005 - VII B 311/03

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch: Kausalität der Verletzung des

    Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne vorherige Einholung dienstlicher Äußerungen dieser Richter als unzulässig verworfen werden darf (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Juni 2003 XI R 25/03, BFH/NV 2003, 1342, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 17.02.2005 - IV 34/04

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Steuerbescheides Umfang des Vorbehalts der

    Sie kann auch nicht mit Erfolg auf eine angebliche Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen des Richters gestützt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.10.1999 II R 27-30/99, BFH/NV 2000, 457, vom 20.06.2003 XI R 25/03, BFH/NV 2003, 1342, und vom 31.07.2002 V B 18/02, BFH/NV 2003, 58).
  • BFH, 01.04.2004 - X E 2/04

    Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Befangenheit; Rüge unrichtiger Sachbehandlung

    Hingegen ist ein Ablehnungsantrag kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 V B 4/01, juris-STRE200250302); die Ablehnung kann auch nicht auf angeblich rechtsfehlerhafte Entscheidungen in früheren Verfahren gestützt werden, wenn der Beteiligte sich dadurch vor einer für ihn möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Richters schützen möchte (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2003 XI R 25/03, BFH/NV 2003, 1342).
  • LSG Thüringen, 30.05.2011 - L 6 SF 142/11

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

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