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   BGH, 25.07.2017 - XI ZR 116/17   

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https://dejure.org/2017,38381
BGH, 25.07.2017 - XI ZR 116/17 (https://dejure.org/2017,38381)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2017 - XI ZR 116/17 (https://dejure.org/2017,38381)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 (https://dejure.org/2017,38381)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 552 a ZPO, § ... 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 552a Satz 1 ZPO, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB, Art. 229 § 38 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB, §§ 488 ff. BGB, § 6 Abs. 1 ABB, § 6 Abs. 5 ABB, § 489 Abs. 3 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsbegehren bzgl. des Fortbestehens eines Bausparvertrages; Kündigung des Bausparvertrags durch die Bank nach Zuteilungsreife

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsbegehren bzgl. des Fortbestehens eines Bausparvertrages; Kündigung des Bausparvertrags durch die Bank nach Zuteilungsreife

  • rechtsportal.de

    Feststellungsbegehren bzgl. des Fortbestehens eines Bausparvertrages; Kündigung des Bausparvertrags durch die Bank nach Zuteilungsreife

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - XI ZR 116/17
    a) Auf den im Jahre 1990 abgeschlossenen Bausparvertrag findet wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist - Darlehensrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    b) Die Beklagte war - wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 34 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17 - nicht zur Entscheidung angenommen worden) im Einzelnen ausgeführt und begründet hat - gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF berechtigt, die Kündigung des Bausparvertrages zu erklären.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 71 ff.) näher ausgeführt hat, ist bei einem Bausparvertrag von einem vollständigen Empfang des Darlehens im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen.

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 81).

  • BGH, 10.07.2018 - XI ZR 135/17

    Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages i.R.d. Kündigung mit

    Diese Regelung führt ebenso wenig wie ein Wahlrecht betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17, juris Rn. 10) zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung an die Beklagte (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 81).

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017, aaO).

  • BGH, 10.07.2018 - XI ZR 198/17

    Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages i.R.d. Kündigung mit

    Diese Regelung führt ebenso wenig wie ein Wahlrecht betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17, juris Rn. 10) zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung an die Beklagte (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 81).

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017, aaO).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2021 - 17 U 20/20

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach

    Daran ändert auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Zinssatzes bei Inanspruchnahme des Zinsbonus gemäß den §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 4 ABB nichts, weil auch für diesen Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang an als feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird und bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 14, juris m.w.N.; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 8, juris)).

    Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert worden wäre, dass er erst mit Erlangung eines Bonus erreicht ist wie bei einem zeitlich begrenzten Verzicht auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 81; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 10, juris).

  • OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20

    Kündigung des Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife auch bei vereinbarter

    Daran ändert auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Zinssatzes bei Inanspruchnahme des Zinsbonus gemäß den §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 4 ABB nichts, weil auch für diesen Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang an als feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird und bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 14, juris m.w.N.; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 8, juris)).

    Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert worden wäre, dass er erst mit Erlangung eines Bonus erreicht ist wie bei einem zeitlich begrenzten Verzicht auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 81; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 10, juris).

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