Rechtsprechung
BGH, 02.02.2016 - XI ZR 136/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- Wolters Kluwer
Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Senatsbeschluss; Bestimmung des Werts einer einseitigen Teilerledigungserklärung
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Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Senatsbeschluss; Bestimmung des Werts einer einseitigen Teilerledigungserklärung
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ZPO § 572
Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Senatsbeschluss; Bestimmung des Werts einer einseitigen Teilerledigungserklärung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wertfestsetzung bei einseitiger Teilerledigungserklärung des Klägers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die einseitige Teilerledigungserklärung - und der restliche Streitwert
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.09.1991 - VIII ZR 157/91
Einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers in der Berufungsinstanz - …
Auszug aus BGH, 02.02.2016 - XI ZR 136/15
Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009).Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683 und vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010).
- BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 289/87
Bestimmung der Beschwer bei einseitiger teilweiser Erledigung der Hauptsache in …
Auszug aus BGH, 02.02.2016 - XI ZR 136/15
Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683 und vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010).
- BGH, 12.01.2021 - XI ZR 589/19
Bestimmen des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden …
Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers richtet sich der Beschwerdewert nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris, vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3 …und vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4). - BGH, 29.08.2023 - VIII ZR 227/22
Fesetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für ein …
Dabei sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozess von Anfang an ohne den für erledigt erklärten Teil geführt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3;… vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, juris Rn. 2;… vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4;… vom 12. Januar 2021 - XI ZR 589/19, juris Rn. 5). - BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21
Wert der Beschwer im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung der Kläger der Wert der Beschwer nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris, vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3…, vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4 …und vom 12. Januar 2021 - XI ZR 589/19, juris Rn. 5).