Rechtsprechung
   BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1266
BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03 (https://dejure.org/2004,1266)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2004 - XI ZR 14/03 (https://dejure.org/2004,1266)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03 (https://dejure.org/2004,1266)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1266) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung aus dreiseitiger Vereinbarung mit Sparkasse - Darlehensauszahlung aus abgetretenem Recht eines Bauherrn - Begründung einer Einwendung - Vorliegen einer Formularvereinbarung - Anerkennung neuen Sachvortrags

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch des Bauunternehmers auf Auszahlung an ihn abgetretener Finanzierungsmittel der Bauherrin nach Kündigung der Kredite durch das Kreditinstitut

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung nach Abtretung

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Durchgreifende Einwendung des Schuldners einer abgetretenen Forderung, der sich auf eine erst nach der Abtretung erklärte Kündigung beruft

  • Judicialis

    BGB § 404

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung nach Abtretung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 404
    Kündigung einer abgetretenen Forderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einwendung der Kündigung nach Abtretung noch möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 404
    Kein Anspruch des Bauunternehmers auf Auszahlung an ihn abgetretener Finanzierungsmittel der Bauherrin nach Kündigung der Kredite durch das Kreditinstitut

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung des Kreditvertrages gegenüber dem neuen Gläubiger auch dann wirksam, wenn sie erst nach Abtretung des Darlehensanspruches erklärt wird

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldnerschutz bei nach Abtretung erklärter Kündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Garantie/Bürgschaft oder bloße Abtretungserklärung? (IBR 2004, 1071)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1347
  • ZIP 2004, 1547
  • MDR 2004, 866
  • WM 2004, 1080
  • DB 2004, 2751 (Ls.)
  • BauR 2004, 1292
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

    § 404 BGB dient dem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (BGH Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03 - NJW-RR 2004, 1347, 1348 m.w.N.; MünchKomm/Roth 4. Aufl. § 404 BGB Rdn. 10).
  • OLG Köln, 07.06.2016 - 22 U 45/12

    Rechte des Werkunternehmers bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des

    Die Bestimmungen sind insoweit nach den hierfür entwickelten Grundsätzen auszulegen, d.h. so, wie sie an den geregelten Geschäften typischerweise beteiligte Verkehrskreise verstehen können und müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 17.06.2004 - VII ZR 75/03

    Rechtsnatur und Auslegung der VOB/C

    b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach objektiven Maßstäben so auszulegen, wie an den geregelten Geschäften typischerweise beteiligte Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 331/07

    Eigenkapitalersatz - Bürgschaft zur Darlehenssicherung aus einer

    Dies schließt es aus, ein davon abweichendes Verständnis nur einer der Vertragsparteien zum Maßstab der Auslegung zu machen (Senat, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03, WM 2004, 1080, 1082).
  • BGH, 19.02.2019 - XI ZR 562/17

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über Bearbeitungsentgelte für

    Dies schließt es aus, ein davon abweichendes Verständnis nur einer der Vertragsparteien zum Maßstab der Auslegung zu machen (Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03, WM 2004, 1080, 1082).
  • OLG München, 26.02.2008 - 5 U 5102/06

    Darlehen: Einwendungen des Darlehensnehmers nach Abtretung der Darlehensforderung

    § 404 BGB dient dem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 14/03, NJW-RR 2004, 1347, 1348 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Rostock, 10.12.2007 - 3 U 7/07

    Befristeter Mietvertrag über Kopiergeräte: Vorzeitige Beendigung nach Abtretung

    Dieses Kündigungsrecht besteht auch nach Abtretung und Kenntnis des Schuldners hierüber fort (BGH, Urt. v. 23.03.2004, XI ZR 14/03, NJW-RR 2004, 1347; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 404 Rn 4).

    Daher erfasst die Vorschrift alle Einwendungen des Schuldners, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zum Gläubiger zu stehen, in dem Schuldverhältnis, so wie es zur Zeit der Forderungsabtretung bestand, ihre Grundlage finden, selbst wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gründen, erst nach Abtretung entstanden sind (BGH, Urt. v. 23.03.2004, a. a. O.).

    Das gilt auch dann, wenn die Einwendung dadurch entstanden ist, dass der Schuldner erst nach der Abtretung ein in dem Schuldverhältnis angelegtes Gestaltungsrecht, wie das Recht zur Kündigung oder zu einer sonstigen einseitigen Durchsetzung der Vertragsbeendigung (für den Fall eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsvorbehalt vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1985, VIII ZR 287/84, NJW 1986, 919) ausgeübt hat (BGH, Urt.v. 23.03.2004, a. a. O.).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 90/05

    Rechtsschutzversicherung; Deckung; Ausschluss

    Das gilt auch dann, wenn es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des vorliegend nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB noch anwendbaren § 1 AGBG a.F. (heute: § 305 I BGB) handelt, denn auch Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen vorbehaltlich eines Eingreifens der Unklarheitenregel des § 5 AGBG a.F. (heute § 305c II BGB) grundsätzlich der - allerdings an objektiven Maßstäben orientierten - Auslegung nach §§ 133, 157 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 305c Rn. 16; BGH, NJW-RR 2004, 1347 [1348]; BGH, NJW-RR 2004, 1248 [1249], jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 U 59/14

    Auftragnehmer zahlungsunfähig: Auftraggeber kann kündigen!

    Denn nach ihrem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern, erfasst die Vorschrift alle Einwendungen des Schuldners, die zum Zeitpunkt der Abtretung bereits in dem Schuldverhältnis angelegt waren (BGH, Urteil vom 23.3. 2004 - XI ZR 14/03 - NJW-RR 2004, 1347, 1348; Urteil vom 5.12.2003 - V ZR 341/02 - NJW-RR 2004, 1135, 1136; Urteil vom 16.10.1985 - VIII ZR 287/84 - NJW 1986, 919, 920; MünchKomm.BGB-Roth, 6. Auflage 2012, § 404 Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht